Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein - Antrag der Länder Baden-Württemberg, Saarland -

881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011

A

Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 2 (§ 62 Absatz 1 Satz 2 - neu - BeurkG)

Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 2
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Dem § 62 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die Länder können durch Gesetz außerdem die Zuständigkeit aller oder einzelner Amtsgerichte für die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen zum Vereinsregister anordnen." '

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

An der Konzentration der Beglaubigungszuständigkeit bei den Notaren ist grundsätzlich festzuhalten. Die Beglaubigung von Erklärungen zum Vereinsregister geht in der Praxis zumeist mit Beratungsbedarf einher, der derzeit von den Notaren angemessen und gegen geringe Gebühren befriedigt wird. Soweit aufgrund landesspezifischer Gegebenheiten jedoch ein Bedürfnis dafür besteht, auch eine öffentliche Beglaubigung von Erklärungen zum Vereinsregister durch die Amtsgerichte zuzulassen, soll dem Landesgesetzgeber aus föderalen Gesichtspunkten die Möglichkeit eingeräumt werden, eine solche Zuständigkeit anzuordnen.

2. Zu Artikel 4 (§ 34 Absatz 1 Satz 3 - neu - und § 69 AO)

Artikel 4 ist zu streichen.

Folgeänderungen:

Begründung (nur für das Plenum):

Eine Begrenzung der Haftung der ehrenamtlich und unentgeltlich tätigen Mitglieder des Vorstandes eines nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Vereins entsprechend ihrer vorweg schriftlich festgelegten Aufgabenverteilung ist im steuerlichen Bereich nicht sachgerecht.

Dem Vorstand eines Vereins obliegt sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung des Vereins. Folgerichtig bestimmt § 34 Absatz 1 Satz 1 AO, dass die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

Sind mehrere gesetzliche Vertreter bestellt, so trifft nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen, d.h. grundsätzlich hat auch jeder von ihnen alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die der juristischen Person auferlegt sind. Der Grundsatz der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführers) verlangt zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen (vgl. BFH, Urteil vom 23. Juni 1998, - VII R 4/98 -, BStBl. 1998 II S.761 m.w. N.).

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung würde dazu führen, dass dem Fiskus regelmäßig nur ein Haftungsschuldner für die Steuern des Vereins zur Verfügung stehen würde, da den nicht für Steuern zuständigen Vorstandsmitgliedern die Kenntnis von Pflichtverletzungen des verantwortlichen Vorstandsmitglieds kaum nachweisbar sein dürfte. Das Risiko von Steuerausfällen würde im Vergleich zur geltenden Rechtslage zu einem großen Teil auf die öffentliche Hand und infolgedessen auf die Allgemeinheit abgewälzt. Da die betreffenden Vereine über die Steuerbefreiung bereits steuerlich privilegiert werden, widerspräche die Übertragung zusätzlicher Risiken auf die öffentliche Hand dem fiskalischen Interesse der Allgemeinheit. Diese darf erwarten, dass die steuerlichen Pflichten des von der öffentlichen Hand ohnehin steuerlich begünstigten Vereins ordnungsgemäß erfüllt werden. Eine zusätzliche "Haftung" der Allgemeinheit im Falle der Verletzung steuerlicher Pflichten durch einzelne Vorstandsmitglieder überschreitet das erforderliche Maß.

Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wieso die Voraussetzungen für die Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Finanzamt schärfer sein sollen (Vorsatz erforderlich) als gegenüber dem Verein (grobe Fahrlässigkeit reicht).

Wenn im Einzelfall innerhalb einer Vereinsvorstandschaft Einigkeit über eine Haftungsbegrenzung nach Aufgabenbereichen besteht, kann dies bereits heute durch entsprechende Satzungsregelungen im Innenverhältnis des Vereins umgesetzt werden. Im Gegensatz zum Gesetzentwurf wäre neben dem Interesse der ehrenamtlich und unentgeltlich tätigen Vorstandsmitglieder auch das fiskalische Interesse der Allgemeinheit gewahrt.

B

C