Fristablauf für Subsidiaritätsstellungnahme: 27.01.11
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 518/05 (PDF) = AE-Nr. 051919 und AE-Nr. 070730
Brüssel, den 2.12.2010
SG-Greffe(2010) D/ 19320
Bundesrat
Leipziger Str. 3-4
D - 10117 Berlin
Übermittlung gemäß dem im Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Betreff: COM (2010) 708 final, 2.12.2010
Die Kommission teilt hiermit mit, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen Parlamente zugeleitet wurden.
Mit dem vorliegenden Schreiben wird das im Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet.
Sie können innerhalb von acht Wochen1 ab dem Datum dieses Schreibens in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf Ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
Bitte beachten Sie, dass der beigefügte Entwurf eines Gesetzgebungsakts Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Rechtsgrundlage hat.
Für die Generalsekretärin
Jordi AYET Puigarnau
Direktor
Brüssel, den 2.12.2010 KOM (2010) 708 endgültig 2010/0347 (APP)
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2008/203/EG des Rates vom 28. Februar 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 15. Februar 2007 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 (nachstehend "Verordnung" genannt)1 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend "Agentur" genannt). Die Agentur nahm am 1. März 2007 ihre Tätigkeit auf.
Gemäß Artikel 5 der Verordnung werden die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur vom Rat durch einen Mehrjahresrahmen bestimmt. Dem ist der Rat mit seinem Beschluss 2008/203/EG vom 28. Februar 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-20122 (nachstehend "Mehrjahresrahmen" genannt) gefolgt.
Ziel des Vorschlags ist eine Änderung des Mehrjahresrahmens für die Agentur, um dieser zu ermöglichen, ihre Aufgaben in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und polizeiliche Zusammenarbeit wahrzunehmen.
1.2. Allgemeiner Kontext
Am 30. Juni 2005 schlug die Kommission vor3, eine Agentur für Grundrechte einzurichten. Dafür wurden zwei Instrumente vorgeschlagen:
- i) eine Verordnung des Rates "zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte" auf der Grundlage von Artikel 308 EGV und
- ii) ein Beschluss des Rates "zur Ermächtigung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, ihre Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union auszuüben", auf der Grundlage der Artikel 30, 31 und 34 Absatz 2 Buchstabe c EUV.
Die Verhandlungen im Rat ermöglichten allerdings nur die Annahme (15. Februar 2007) des Instruments zur Ermächtigung der Agentur, ihre Aufgaben im Rahmen der Gemeinschaftsbefugnisse wahrzunehmen (Verordnung (EG) Nr. 168/2007). Der Rat beschloss, das Instrument nicht zu erlassen, das der Agentur ermöglicht hätte, ihre Tätigkeiten in den unter Titel VI EUV fallenden Bereichen auszuüben4.
Die Kommission ist weiterhin der Auffassung, dass die Grundrechteagentur in der Lage sein sollte, ihre Tätigkeiten (wie in der Verordnung definiert) in den Bereichen justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen und polizeiliche Zusammenarbeit auszuüben. Die Rechtsverbindlichkeit der Charta der Grundrechte und die Aufhebung der sogenannten "Säulen" sprechen noch stärker dafür, diese Bereiche zu den Tätigkeitsbereichen der Agentur hinzuzufügen.
Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 wurde auf der Grundlage von Artikel 308 des ehemaligen EG-Vertrags erlassen. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon stellt Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) jetzt die geänderte Fassung dieses Artikels dar.
Die zuvor in Titel VI des EU-Vertrags (der ehemaligen "dritten Säule") enthaltenen Bereiche befinden sich jetzt im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in den Kapiteln 4 ("Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen") und 5 ("Polizeiliche Zusammenarbeit") des Titels V ("Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts").
Artikel 352 AEUV gilt für alle unter diesen Vertrag fallenden Bereiche. Es ist somit nicht erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zu ändern, um ihren Geltungsbereich auf Bereiche auszudehnen, die jetzt unter Titel V AEUV fallen. Allerdings sind die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit im derzeitigen Mehrjahresrahmen nicht unter den thematischen Bereichen aufgeführt, in denen die Agentur ihre Tätigkeiten ausüben kann. Aus diesem Grund ist eine Änderung erforderlich, damit die Agentur ihren Aufgaben in diesen Bereichen nachkommen kann.
2. Konsultation interessierter Kreise Folgenabschätzung
Die Kommission hatte eine umfassende öffentliche Konsultation durchgeführt, bevor sie ihren Vorschlag zur Errichtung einer Grundrechteagentur vorgelegt hatte. Die konsultierten Beteiligten hatten sich nachdrücklich dafür ausgesprochen, die Bereiche justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und polizeiliche Zusammenarbeit in den Tätigkeitsbereich der Agentur aufzunehmen. Die Ergebnisse dieser Konsultation waren Teil der Folgenabschätzung5 zu dem Vorschlag, der die Aufnahme der unter Titel VI des ehemaligen EU-Vertrags fallenden Tätigkeitsbereiche in den Arbeitsbereich der Agentur bereits berücksichtigte.
Seitdem haben Beteiligte weiter dafür plädiert, dass die Agentur auch in diesen Bereichen tätig sein soll.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahme
- Mit der vorgeschlagenen Änderung wird ein zusätzlicher Bereich zur Liste der Themenbereiche in Artikel 2 des Ratsbeschlusses hinzugefügt.
3.2. Rechtsgrundlage
- Nach Auffassung der Kommission ist Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung 168/2007 eine abgeleitete Rechtsgrundlage im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-133/066. Dieser Vorschlag sollte sich deshalb mit Artikel 352 AEUV auf dieselbe Rechtsgrundlage stützen wie die Verordnung.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt. Er führt zur Erweiterung des Mehrjahresrahmens der Agentur, um die Arbeit in den Bereichen der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Rahmen der Vorhaben zu ermöglichen, für die die Haushaltsbehörde bereits Mittel vorgesehen hat.
5. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
Mit dem Vorschlag werden die Bereiche der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit zu den Themenbereichen des geltenden Mehrjahresrahmens hinzugefügt. Nach Titel V Kapitel 4 und 5 AEUV kann die Europäische Union in diesen Bereichen, die in einigen Fällen heikle Grundrechtsfragen aufwerfen, verschiedene Maßnahmen erlassen.
Mit ihrer Tätigkeit in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und polizeiliche Zusammenarbeit wird die Agentur zu dem Ziel der Union beitragen sicherzustellen, dass die von ihr erlassenen Maßnahmen sowie deren Umsetzung mit der Charta der Grundrechte im Einklang stehen.
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2008/203/EG des Rates vom 28. Februar 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012
Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission7, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments8, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Damit die Agentur ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann, sollten, wie in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vorgesehen, die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der sich auf fünf Jahre erstreckt.
- (2) Den ersten Mehrjahresrahmen hat der Rat mit seinem Beschluss 2008/203/EG vom 28. Februar 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-20129 erlassen.
- (3) Der derzeitige Mehrjahresrahmen schließt allerdings die Themenbereiche justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und polizeiliche Zusammenarbeit nicht ein.
- (4) Bei Erlass der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 war der Rat überein gekommen, vor dem 31. Dezember 2009 den Zuständigkeitsbereich der Agentur für Grundrechte im Hinblick darauf zu überprüfen, ob dieser auf die Bereiche der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ausgedehnt werden kann, und hatte die Kommission ersucht, gegebenenfalls einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten.
- (5) Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit sind in Titel V Kapitel 4 bzw. 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. Die Änderung des Mehrjahresrahmens ist erforderlich, um der Agentur für Grundrechte die Ausübung ihrer Tätigkeiten in diesen Bereichen zu ermöglichen - hat folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
Der Beschluss 2008/203/EG wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
"j) justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und polizeiliche Zusammenarbeit."
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den ... 2010
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. Der Zeitraum vom 1. bis 31. August wird bei der Berechnung des Acht-Wochen-Zeitraums nicht berücksichtigt.
- 1. ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.
- 2. ABl. L 63 vom 07.3.2008, S. 14.
- 3. KOM (2005) 280 endgültig.
- 4. Damals gab der Rat die folgende Erklärung ab:
"Der Rat kommt überein, vor dem 31. Dezember 2010 den Zuständigkeitsbereich der Agentur für Grundrechte im Hinblick darauf zu überprüfen, ob dieser auf die Bereiche der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ausgedehnt werden kann. Der Rat ersucht die Kommission, gegebenenfalls einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten." (Addendum zum Protokollentwurf der 2781. Tagung des Rates der Europäischen Union (Justiz und Inneres) am 15. Februar 2007 in Brüssel. Dokument 6396/07 ADD 1, PV/CONS 7 JAI 80 vom 27. Februar 2007). - 5. Siehe Bericht SEK(2005)849 vom 30.6.2005.
- 6. C-133/06 Parlament/Rat, Urteil vom 6. Mai 2008.
- 7. ABl. C... vom..., S... .
- 8. ABl. C... vom..., S... .
- 9. ABl. L 63 vom 7.3.2008, S. 14.