Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Verfassungsbeschwerde des Herrn M. H. gegen die §§ 95 bis 103 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Fassung des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG
- 1 BvR 332/10 -
- b) Verfassungsbeschwerde der Frau M. V. und vier weiterer Beschwerdeführer gegen § 97 Absatz 1 und § 98 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG
- 1 BvR 872/10 -