Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

A. Problem und Ziel

Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte und andere Personen im Ausland nur im Wege zwischenstaatlicher Amts- und Rechtshilfe zur Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Möglichkeit, Amts- und Rechtshilfe anderer Staaten oder Gebiete beanspruchen zu können, ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind. Zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe wird regelmäßig auf der Grundlage zwei- oder mehrseitiger völkerrechtlicher Vereinbarungen geleistet.

B. Lösung

St. Vincent und die Grenadinen hat den OECD-Standard zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke vollumfänglich anerkannt und sich bereit erklärt, ihn in Abkommen mit OECD-Mitgliedstaaten umzusetzen. Das am 29. März 2010 mit St. Vincent und die Grenadinen unterzeichnete Abkommen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch verpflichtet jede Vertragspartei, der anderen Vertragspartei auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Das Abkommen enthält alle Kernelemente des OECD-Standards, wie er sich aus dem Musterabkommen für den Auskunftsaustausch(2002) ergibt.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

Mit Hilfe des durch das Abkommen ermöglichten Auskunftsaustauschs werden künftig Steuerausfälle verhindert.

2. Vollzugsaufwand

Die durch das Abkommen entstehenden Kosten lassen sich nicht beziffern; sie werden betragsmäßig nicht ins Gewicht fallen.

E. Sonstige Kosten

Die Wirtschaft ist durch das Gesetz nicht unmittelbar betroffen. Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine direkten Kosten.

Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Das Abkommen regelt den steuerlichen Informationsaustausch im Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadinen. Insoweit werden durch das Abkommen Informationspflichten insbesondere für die Verwaltung neu eingeführt. Eine Quantifizierung ist mangels fehlender Daten nicht möglich; jedoch ist vor dem Hintergrund des Steuerrechts von St. Vincent und die Grenadinen davon auszugehen, dass ein Auskunftsersuchen durch St. Vincent und die Grenadinen nur in Ausnahmefällen erfolgen wird.

Es werden Informationspflichten für

Bürokratiebe-/-entlastung fürHerkunft
in
%
lfd. Nr. VorschriftInformationspflichtBürger in min je Fall (einschl.
Periodizität)
Bürger (sonst. Kosten in EUR) je Fall (einschl.
Periodizität)
Unternehmen
in Tsd. EUR
(insgesamt)
Verwaltung
in Tsd. EUR
(insgesamt)
FallzahlPeriodizitätABC
1Artikel 3 Absatz 2 Satz 2Mitteilung wesentlicher Änderungen bei den unter das Abkommen fallenden Besteuerungsmaßnahmen und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Informationsbeschaffung an die zuständige Behörde des anderen Staates--1,0010000
2Artikel 5 Absatz 1 bis 4Auskunftserteilung auf Ersuchen des anderen Staates zur Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen--1,0010000
3Artikel 5 Absatz 6Bestätigung des Eingangs des Ersuchens durch die ersuchte Behörde--1,0010000
4Artikel 6 Absatz 1 Satz 1Ersuchte Behörde kann ersuchender Behörde Befragung natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen im Gebiet der ersuchten Vertragspartei gestatten.--1,0010000
5Artikel 6 Absatz 1 Satz 2Unterrichtung über Zeitpunkt und Ort des Treffens mit den Betroffenen durch die ersuchte Behörde--1,0010000
6Artikel 6 Absatz 2Ersuchte Behörde kann ersuchender Behörde Teilnahme an einer Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei gestatten.--1,0010000
7Artikel 6 Absatz 3Unterrichtung über Zeitpunkt und Ort der Prüfung durch die ersuchte Behörde--1,0010000
8Artikel 8 Absatz 3 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe bZustimmung der übermittelnden Behörde zur Verwendung der übermittelten Daten für andere Zwecke--1,0010000
9Artikel 8 Absatz 3 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe c Satz 3Pflicht zur Mitteilung, falls unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt wurden--1,0010000
10Artikel 8 Absatz 3 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe dEmpfangende Behörde unterrichtet übermittelnde Behörde im Einzelfall über die Verwendung der Daten und der erzielten Ergebnisse.--1,0010000
11Artikel 8 Absatz 3 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe eUnterrichtung des Betroffenen über die Datenerhebung durch die die Daten empfangende Behörde--1,0010000
12Artikel 8 Absatz 3 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe fAuskunft auf Antrag des Betroffenen über die über ihn erhobenen Daten und über den vorgesehenen Verwendungszweck--1,0010000
13Artikel 8 Absatz 3 i. V. m. Protokoll Nummer 2 Buchstabe iMitteilung der ersuchten Behörde über besondere Löschungsfristen in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten--1,0010000
Summe ohne Einmalkosten in EUR00InternationalEU-EbeneNational
Summe Einmalkosten in EUR00

Hinweis: Die Darstellung mit einem Punkt bedeutet lediglich, dass eine Quantifizierung nicht möglich ist, z.B. weil keine Daten vorhanden sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Informationspflichten nicht zu bürokratischen Be-/Entlastungen führen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Oktober 2010
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 26.11.2010 Entwurf

Gesetz zu dem Abkommen vom 29. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in London am 29. März 2010 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes erforderlich, da das Abkommen Verfahrensregelungen enthält, die sich auch an die Landesfinanzbehörden richten.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 12 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine direkten Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

Die Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen -

in dem Wunsch, die Bedingungen des Informationsaustauschs in allen Steuersachen zu verbessern und zu erleichtern - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Geltungsbereich des Abkommens

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, einschließlich Informationen, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuerstrafsachen voraussichtlich erheblich sind. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Vertragsstaats Personen gewähren, bleiben anwendbar.

Artikel 2
Zuständigkeit

Der ersuchte Vertragsstaat ist nicht zur Bereitstellung von Informationen verpflichtet, die seinen Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in seinem Hoheitsbereich befinden.

Artikel 3
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Artikel 5
Informationsaustausch

Artikel 6
Steuerprüfungen im Ausland

Artikel 7
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens

Artikel 8
Vertraulichkeit

Artikel 9
Kosten

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über die Verteilung der Kosten der geleisteten Unterstützung (einschließlich angemessener Kosten Dritter und externer Berater, unter anderem im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten).

Artikel 10
Verständigungsverfahren

Artikel 11
Protokoll

Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 12
Inkrafttreten

Artikel 13
Kündigung

Geschehen zu London am 29. März 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgaarden
Für St. Vincent und die Grenadinen
Cenio Lewis

Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

Die Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen (im Folgenden die "Vertragsstaaten") haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch nachstehende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

Denkschrift zum Abkommen

I. Allgemeines

1. Ziele und Bedeutung des Abkommens

Gegenstand des am 29. März 2010 unterzeichneten Abkommens ist die gegenseitige behördliche Unterstützung in Steuersachen und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch auf Ersuchen im Einzelfall.

Die Finanzbehörden haben steuerlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Ihre Befugnisse sind jedoch auf das Inland beschränkt. Sind grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären, können Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte, die im Ausland ansässig sind, von den Finanzbehörden nicht wie im Inland ansässige Beteiligte oder auskunftspflichtige Dritte zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung herangezogen werden. Die Finanzbehörden sind dann auf die Unterstützung ausländischer Behörden angewiesen. Fehlt die Bereitschaft anderer Staaten oder Gebiete, Unterstützung für Besteuerungszwecke zu gewähren, wird dadurch Steuerhinterziehung begünstigt oder gefördert. Die - gegenseitige - Unterstützung bei der Sachverhaltsaufklärung für Besteuerungszwecke ist umso bedeutender, als grenzüberschreitende Sachverhalte alltäglich geworden sind.

St. Vincent und die Grenadinen haben sich am 26. Februar 2002 gegenüber der OECD zur Akzeptanz der Grundsätze zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch verpflichtet. Mit der Unterzeichnung des Abkommens vom 29. März 2010 sind St. Vincent und die Grenadinen dieser Verpflichtung auch im Verhältnis zu Deutschland nachgekommen.

2. Die Gliederung des Abkommens

Inhalt, Aufbau und textliche Ausgestaltung des Abkommens entsprechen weitgehend dem OECD-Musterabkommen für Auskunftsaustausch aus dem Jahr 2002. Das Abkommen berechtigt jede Vertragspartei, die andere Partei um Auskunft oder Informationen in einer konkreten Steuersache zu ersuchen, die Gegenstand einer Ermittlung oder Untersuchung ist. Auskünfte werden in jedem Verfahrensstadium erteilt, d. h. sowohl im Steuerfestsetzungsverfahren als auch im Steuerstrafverfahren.

II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Zu Artikel 1

Der Artikel umschreibt in allgemeiner Form das Ziel des Abkommens, gegenseitige Amts- und Rechtshilfe durch Informationsaustausch zu leisten. Der Informationsaustausch ist nicht auf Personen beschränkt, die im Gebiet einer Vertragspartei ansässig sind.

Zu Artikel 2

Artikel 2 bestimmt, dass eine Vertragspartei nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, über die ihre Behörden nicht verfügen und die sich auch nicht im Besitz einer Person in dieser Vertragspartei befinden oder die dieser Person zugänglich sind.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel bezeichnet die Steuern, für die das Abkommen gilt. Auf deutscher Seite sind es die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Umsatzsteuer und Versicherungsteuer sowie alle anderen Steuern einschließlich der auf diese Steuern erhobenen Zuschläge. Zu den Steuern im Sinne des Abkommens gehören nicht Zölle und Verbrauchsteuern. Absatz 2 bestimmt, dass nach gesonderter Vereinbarung der Vertragsparteien das Abkommen auch für Steuern gleicher oder ähnlicher Art gilt, die nach der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden.

Zu Artikel 4

Absatz 1 definiert verschiedene, für die Anwendung des Abkommens grundlegende Begriffe. Absatz 2 enthält die aus den Doppelbesteuerungsabkommen bekannte Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel enthält die Bedingungen, unter denen Auskünfte und Informationen auf Ersuchen erteilt werden.

Absatz 1 bestimmt, dass sich die Vertragsparteien auf Ersuchen Auskünfte für die in Artikel 1 genannten Zwecke erteilen. Ein automatischer oder ein spontaner Auskunftsaustausch ist nicht Gegenstand des Abkommens. Um Auskünfte kann sowohl für Zwecke des normalen Besteuerungsverfahrens als auch für Zwecke eines Steuerstrafverfahrens ersucht werden. Die Auskünfte sind unabhängig davon zu erteilen, ob im Falle eines Steuerstrafverfahrens das zugrunde liegende Verhalten des Steuerpflichtigen auch im ersuchten Staat eine Straftat darstellen würde. Nummer 4 des Protokolls zum Abkommen enthält ergänzende Regelungen zur Durchführung des Verfahrens.

Nach Absatz 2 hat die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, wenn sie nicht im Besitz der erbetenen Informationen ist, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Informationen zu beschaffen, unabhängig davon, ob die ersuchte Vertragspartei die ersuchten Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

Nach Absatz 3 kann eine Vertragspartei auch darum ersuchen, die Auskünfte, z. B. Zeugenaussagen, in einer bestimmten Form übermittelt zu bekommen.

Absatz 4 verpflichtet die Vertragsparteien, sicherzustellen, dass Bankinformationen und Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern stets zugänglich sind und damit auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können.

Ausgenommen hiervon sind Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf börsennotierte Gesellschaften oder Investmentvermögen. Die Aufzählung der Banken und anderen Instituten und Personen gemäß Buchstabe a stellt keine abschließende Aufzählung dar. Sie ist insbesondere nicht als eine Beschränkung der Befugnisse aus Absatz 1 zu verstehen.

Absatz 5 benennt die Angaben und Ausführungen, die ein Auskunftsersuchen enthalten muss. Hierdurch soll die ersuchte Vertragspartei nicht nur in die Lage versetzt werden, die ersuchten Informationen einzuholen, sondern auch überprüfen zu können, dass die erbetenen Informationen tatsächlich für die Besteuerung voraussichtlich erheblich sind. Nummer 1 des Protokolls stellt ausdrücklich klar, dass die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, nicht im Namen der Person bestehen muss, wenn die Bezeichnung aufgrund anderer Merkmale möglich ist.

Absatz 6 verpflichtet die ersuchte Vertragspartei, den Eingang des Ersuchens gegenüber der ersuchenden Vertragspartei zu bestätigen und sich um eine kurzfristige Auskunftserteilung zu bemühen.

Zu Artikel 6

Absatz 1 eröffnet die Möglichkeit, Vertreter einer Vertragspartei in den Hoheitsbereich der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Befragung von Personen und der Prüfung von Unterlagen zu entsenden. Voraussetzung hierfür ist, dass dies nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zulässig ist und die betroffenen Personen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die Entscheidung, ob dem Ersuchen stattgegeben wird und welche Bedingungen und Voraussetzungen gegebenenfalls einzuhalten sind, obliegt ausschließlich der ersuchten Vertragspartei.

Darüber hinaus ist nach Absatz 2 ein Ersuchen zulässig, Vertreter zu einer im anderen Hoheitsbereich stattfindenden Steuerprüfung zu entsenden. Über dieses Ersuchen entscheidet ebenfalls ausschließlich die ersuchte Partei.

Absatz 3 beschreibt das Verfahren für den Fall, dass einem Ersuchen nach Absatz 2 stattgegeben wird.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel bestimmt die Grenzen der Verpflichtung zur Auskunftserteilung.

Nach Absatz 1 ist die ersuchte Partei nicht verpflichtet, einem Ersuchen nachzukommen, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abkommens gestellt wurde, die ersuchende Partei nicht alle ihre eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die Information zu beschaffen, oder die Erteilung der Auskünfte der öffentlichen Ordnung der ersuchten Vertragspartei entgegenstehen würde.

Nach Absatz 2 besteht für eine Vertragspartei keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn die Informationen einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen oder die Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens darstellen würden. Allerdings erlauben Ersuchen um Bankauskünfte und um Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften und anderen Rechtsträgern nicht schon als solche eine Auskunftsverweigerung unter

Berufung auf ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren.

Absatz 3 regelt, dass ein Auskunftsersuchen nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass die zugrunde liegende Steuerforderung streitig ist.

Absatz 4 legt fest, dass die Auskunftserteilung abgelehnt werden kann, wenn die ersuchende Partei im umgekehrten Fall die Auskünfte nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht erteilen könnte.

Die ersuchte Vertragspartei kann nach Absatz 5 ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte der Anwendung von Vorschriften des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei dienen, die Bürger der ersuchten Partei diskriminieren.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel verpflichtet zur vertraulichen Behandlung empfangener und erteilter Auskünfte (Absatz 1).

Nach Absatz 2 dürfen die übermittelten Informationen nur den Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit den jeweiligen Maßnahmen nach Artikel 1 befasst sind. Die Auskünfte können jedoch in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.

Nach Absatz 3 darf die Verwendung für andere als die in Artikel 1 genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen, die die Information erteilt. Nach Absatz 4 dürfen die erteilten Auskünfte keinem anderen Hoheitsbereich, also keinen anderen Staaten oder Gebieten, bekannt gegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen nach Absatz 5 nur insoweit übermittelt werden, als dies für die Durchführung des Abkommens erforderlich und nach dem Recht der übermittelnden Vertragspartei möglich ist. Ergänzende Bestimmungen zu der Übermittlung von personenbezogenen Daten enthält Nummer 2 des Protokolls zum Abkommen.

Zu Artikel 9

Artikel 9 regelt die Frage der Kosten, die einer Vertragspartei im Zusammenhang mit der Beschaffung von Informationen und der Erteilung von Auskünften entstehen. Danach trägt die ersuchte Partei alle regulären Kosten, die aufgrund des Auskunftsersuchens anfallen. Außergewöhnliche Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei. Nummer 3 des Protokolls zum Abkommen regelt Einzelheiten der Kostentragung.

Zu Artikel 10

Artikel 10 gibt den zuständigen Behörden die Möglichkeit, Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der Durchführung oder Auslegung des Abkommens ergeben, einvernehmlich zu regeln. Darüber hinaus können sich die zuständigen Behörden auf Verfahren zur Durchführung der Artikel 5, 6 und 9 verständigen.

Zu Artikel 11

Artikel 11 weist auf das Protokoll als Bestandteil des Abkommens hin.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens. Nach Absatz 1 tritt das Abkommen am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft. Nach Absatz 2 ist eine Auskunftserteilung nur für Veranlagungszeiträume möglich, die ab dem Inkrafttreten des Abkommens beginnen. Soweit kein Veranlagungszeitraum besteht, erfolgt eine Auskunftserteilung nur für ab dem Inkrafttreten des Abkommens entstehende Steueransprüche. In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe p gilt diese zeitliche Beschränkung nicht für Steuerstrafsachen.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt die Kündigung des Abkommens. Nach Absatz 1 kann jede Vertragspartei das Abkommen kündigen. Absatz 2 bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nach erfolgter Kündigung. Dieser ist der erste Tag des Monats, der nach Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Kündigung folgt. Absatz 3 bestimmt, dass die Vertragsparteien auch im Falle einer Kündigung des Abkommens an die Geheimhaltungspflichten des Artikels 8 im Hinblick auf die erhaltenen Auskünfte gebunden bleiben.