A. Problem und Ziel
In der Fortschreibungspraxis der Meldebehörden hat sich gezeigt, dass die Melderegister in den Fällen, in denen Eheleute oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen keine gemeinsame Wohnung haben, oft unrichtig sind. Dem soll durch die Schaffung einer neuen Mitteilungspflicht der Meldebehörden abgeholfen werden.
Daneben müssen bei Nutzung eines anderen Übertragungsprotokolls als OSCI-Transport bei elektronischen Datenübermittlungen eine Risikoanalyse zur Prüfung der Gleichwertigkeit eingeführt und die Datenübermittlung um das Beendigungsdatum eines Betreuungsverhältnisses erweitert werden.
B. Lösung
Die neu eingeführte Übermittlungspflicht, die bei Eheleuten oder bei in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Personen ohne gemeinsame Wohnanschrift gilt, wird die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten erhöhen. Desweiteren enthält der Entwurf ergänzende Datenübermittlungen im Rahmen des Rückmeldeverfahrens sowie einige redaktionelle Änderungen.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch die Änderungsverordnung keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
2. Vollzugsaufwand
Bund
Durch die Änderungsverordnung entstehen dem Bund keine Ausgaben ohne Vollzugsaufwand.
Länder und Kommunen
Den Ländern mit zentralen Strukturen sowie den Kommunen können in Einzelfällen Kosten in nicht näher bestimmbarer Höhe für die Implementierung der geänderten Software entstehen, soweit diese nicht bereits durch geltende Wartungsverträge gedeckt sind.
In den Kommunen kann es beim Erstabgleich der gespeicherten Daten zu zusätzlichen Rückmeldungen kommen, die Personalkosten in Höhe von 11 Euro pro Fall verursachen. Die Höhe der Gesamtkosten kann nicht angegeben werden, da nicht abzusehen ist, um wie viele solcher Fälle es sich handeln wird, dürfte aber zwischen 220 000 und 275 000 € liegen.
E. Sonstige Kosten
Durch die Neuregelung entstehen für die Fachverfahrenshersteller zusätzliche Programmierkosten in nicht bekannter Höhe. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten für die Verwaltung
Für die Verwaltung werden fünf Informationspflichten neu eingeführt, vier Informationspflichten erweitert und keine Informationspflichten abgeschafft.
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 1. September 2010
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden folgender Halbsatz sowie folgender Satz angefügt:
"soweit dies hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten dem OSCI-Transport gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren."
- b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 7 ersetzt:
- (4) OSCI-XMeld ist die am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
- (5) Der DSMeld in der Fassung vom 20. März 1994 legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest.
- (6) Die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. 1, 50735 Köln, der DSMeld ist beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlerstr. 69, 70565 Stuttgart, zu beziehen. Beide Standards sowie der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich archivmäßig gesichert niedergelegt.
- (7) Änderungen der Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht; dabei sind das Herausgabedatum und der Beginn ihrer Anwendung anzugeben."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 8 wird nach der Angabe "0901 bis 0914," die Angabe "0916," eingefügt.
- bb) In Nummer 10 wird nach den Wörtern "zu einer" das Wort "steuererhebenden" eingefügt.
- b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
(2) Soweit bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 des Melderechtsrahmengesetzes bei der Anmeldung zu speichern sind, übermittelt die Meldebehörde der neuen Wohnung der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zuständig ist, im Anschluss an das Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 folgende Daten des Einwohners:
1. Familiennamen | 0101 bis 0106, |
2. Vornamen | 0301, 0302, |
3. Doktorgrad | 0401, |
4. Tag der Geburt | 0601, |
5. gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung | 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, |
6. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift) | 1501 bis 1505, 1507, 1509 bis 1515, 1517 bis 1520, 1523, 1525 bis 1531, |
7. Übermittlungssperren nach § 21 Abs. 5 MRRG | 1801, 1802. |
Bei Ehegatten übermittelt die Meldebehörde zusätzlich die Identifikationsnummern gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes (Datenblätter 2701 und 2703).
(3) Damit die bisher zu einem Einwohner gespeicherten Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 15 und Nummer 18 sowie Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes abgeglichen werden, hat die Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Ehegatten oder des Lebenspartners zuständig ist, am 1. November 2011 die in Absatz 2 genannten Daten der Meldebehörde zu übermitteln, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners zuständig ist. Die Meldebehörde des anderen Ehegatten oder des anderen Lebenspartners hat die nach Satz 1 übermittelten Daten bis spätestens zum 1. Mai 2012 mit den im Melderegister gespeicherten Daten abzugleichen."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 ist im Klammerzusatz nach der Angabe "2702," die Angabe "2703," einzufügen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe " § 3" ist durch die Angabe " § 3 Absatz 1" zu ersetzen.
- bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Wurde der Einwohner bei der bisher zuständigen Meldebehörde nach unbekannt oder ins Ausland abgemeldet, teilt sie dies sowie das Auszugsdatum (Datenblatt 1306) der Meldebehörde der neuen Wohnung mit."
- c) In Absatz 3 ist in Nummer 5 die Angabe "1212" durch die Angabe "1213" zu ersetzen.
- d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Weichen die der Meldebehörde nach § 3 Absatz 2 und 3 übermittelten Daten von den bei ihr gespeicherten Daten des Ehegatten oder des Lebenspartners ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde, die ihr die Daten übermittelt hat. Damit die abweichenden Daten der richtigen Person zugeordnet werden, sollen die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten unverändert zusätzlich übermittelt werden."
4. In § 5 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
- (4) Ändern sich die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes bezeichneten Daten von Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung, übermittelt die Meldebehörde der für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner). Dabei sind anzugeben:
- 1. Name und Tag der Geburt der Person, deren Daten sich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601) und
- 2. Name und Tag der Geburt des Ehegatten oder des Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist.
- (5) Verstirbt ein Ehegatte oder ein Lebenspartner ohne gemeinsame Wohnung, so hat die für ihn zuständige Meldebehörde die für den hinterbliebenen Ehegatten oder den hinterbliebenen Lebenspartner zuständige Meldebehörde darüber zu unterrichten und folgende Daten zu übermitteln (Sterbefallmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner):
- 1. Name und Tag der Geburt der verstorbenen Person (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601),
- 2. Name und Tag der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist, sowie
- 3. den Sterbetag (Datenblatt 1901)."
Artikel 2
- (1) Artikel 1 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. November 2011 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Der Bundesminister des Innern
Begründung:
A. Allgemeines
Mit der Änderung der §§ 3 bis 5 soll sichergestellt werden, dass in den Fällen, in denen Ehegatten oder Lebenspartner keine gemeinsame Wohnung haben, bei Änderungen der Daten des einen Ehegatten oder Lebenspartners der Datensatz des anderen hinsichtlich der beigeschriebenen Daten des Ehegatten oder Lebenspartners fortgeschrieben wird.
Weiter soll bei der Übermittlung der Daten eines gesetzlichen Vertreters auch das Datum übermittelt werden, an dem das Betreuungsverhältnis endete. Auch soll bei Nutzung eines anderen Übertragungsprotokolls als OSCI-Transport bei elektronischen Datenübermittlungen eine Risikoanalyse zur Prüfung der Gleichwertigkeit eingeführt werden. Daneben werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf das Preisniveau.
Bürokratiekosten:
Informationspflichten für die Verwaltung:
Mit der Verordnung werden die Informationspflichten für die Verwaltung in fünf Fällen neu eingeführt:
- - In § 2 Abs. 3 ist bei Nutzung eines anderen Übertragungsprotokolls die Gleichwertigkeit durch eine Risikoanalyse nachzuweisen.
- - In § 3 werden die Absätze 2 und 3 eingeführt, mit denen ein gesondertes Verfahren eingeführt wird, die zu einer Person gespeicherte Daten eines Ehegatten oder eines eingetragenen Lebenspartners, der mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner keine gemeinsame Wohnung hat, rückzumelden.
- - In § 4 wird ein neuer Absatz 5 für das Verfahren zur Auswertung der übermittelten Daten eines Ehegatten oder eines eingetragenen Lebenspartners, der mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner keine gemeinsame Wohnung hat, eingeführt.
- - In § 5 werden die Absätze 4 und 5 eingeführt, die eine zusätzliche Datenübermittlung vorsehen
- a) bei Änderung der gespeicherten Daten eines Ehegatten oder eines eingetragenen Lebenspartners und
- b) im Sterbefall.
Vier Informationspflichten für die Verwaltung werden erweitert:
- - In § 3 Abs. 1 wird zusätzlich das Datum der Beendigung des Betreuungsverhältnisses aufgenommen. - In § 4 Abs. 1 wird zusätzlich die Identifikationsnummer des Ehegatten aufgenommen.
- - In § 4 Abs. 2 wird zusätzlich das Auszugsdatum von Personen aufgenommen, die bereits durch die Meldebehörde der früheren Wohnung nach unbekannt oder ins Ausland abgemeldet wurden.
- - In § 4 Abs. 3 wird zusätzlich die Angabe aufgenommen, ob es sich um eine Haupt- oder eine Nebenwohnung handelt.
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft:
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Die bei den Meldebehörden entstehenden Kosten für die Anpassung der vorhandenen Software sind in der Regel über Anpassungsleistungen sowie Wartungsverträgen zwischen Verfahrensherstellern und den Meldebehörden abgedeckt. Im Einzelfall sind Auswirkungen auf die Fallpreisgestaltung bei IT-Dienstleistern nicht auszuschließen, die sich in höheren Kosten für die Meldebehörden niederschlagen können. Wegen der unterschiedlichen technischen und organisatorischen Gegebenheiten lässt sich die Höhe dieser Kosten nicht näher bestimmen.
Auch können sich bei den Meldebehörden beim Erstabgleich der gespeicherten Daten zusätzliche Rückmeldungen ergeben, die Personalkosten in Höhe von 11 Euro/Fall verursachen. Die Höhe der Gesamtkosten kann nicht angegeben werden, da nicht abzusehen ist, um wie viele solcher Fälle es sich handeln wird, dürfte aber zwischen 55.000 und 110.000 € liegen.
Die Kosten für eine Erweiterung des Standards OSCI-XMeld sind bereits von der Vereinbarung zur Wartung und Pflege von OSCI-XMeld gedeckt.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Durch die Schaffung einer neuen Mitteilungspflicht wird nachhaltig die Richtigkeit von Meldedaten verbessert.
B. Zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1 - Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Zu Nummer 1 (§ 2)
Zu Buchstabe a
Das Protokoll OSCI-Transport stellt die Vertraulichkeit durch konsequente Verschlüsselung der Inhaltsdaten während der Übertragung zwischen Sender und Empfänger sicher. Die Integrität und Authentizität der Daten wird durch den Einsatz von elektronischen Signaturen gesichert. Bei der Nutzung alternativer Übertragungsprotokolle oder -techniken muss durch geeignete Maßnahmen das gleiche Sicherheitsniveau garantiert werden. Dabei sind insbesondere auch die Anforderungen des Datenschutzes zu berücksichtigen. Die Daten dürfen keinesfalls unverschlüsselt über öffentliche Netze übertragen werden.
Zu Buchstabe b
Die bisher in einem Absatz zusammengefassten Regelungen zu den im Meldewesen verwandten technischen Standards und zum Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld) werden der Übersichtlichkeit halber in vier Absätze unterteilt. Die Herausgeber dieser Standards werden nicht mehr namentlich genannt, wie es auch in anderen Rechtsgebieten üblich ist (vgl. § 6 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 und 4 der Personenstandsverordnung). Dadurch erfordern mögliche künftige Wechsel der Herausgeberschaft keine Änderung der Verordnung mehr. Daneben werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe aa
Der übermittelte Datenumfang in Nummer 8 wird um das Datum der Beendigung von Betreuungsverhältnissen erweitert. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Betreuer zeitlich befristet vom Gericht bestellt werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Anpassung nach Änderung des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld).
Zu Buchstabe b
Durch Einfügung des neuen Absatzes 2 wird eine Lücke bei den Regelungen zum Datenaustausch zwischen den Meldebehörden geschlossen. Soweit Verheiratete oder Lebenspartner keine gemeinsame Wohnanschrift haben, gleichen die beteiligten Meldebehörden die zum Betroffenen gespeicherten Daten des anderen Ehegatten oder Lebenspartners derzeit nicht ab. Dies hat zur Folge, dass ggf. unrichtige Daten ungeprüft in das Melderegister aufgenommen werden.
Mit der vorgesehenen Regelung wird für die Prüfung dieser Angaben ein Rückmeldeverfahren eingeführt.
Zu diesem Zweck hat künftig die Meldebehörde des Ehegatten oder Lebenspartners der Meldebehörde des anderen Ehegatten oder anderen Lebenspartners um Prüfung der Angaben zu ersuchen. Auslöser für dieses neue Rückmeldeverfahren ist die Einarbeitung der Auswertung der Rückmeldung (OSCIXMeld-Nachricht 0203).
Darüber hinaus haben die Meldebehörden nach § 39e des Einkommensteuergesetzes auch die Steueridentifikationsnummer (ID) der Ehegatten zu speichern. Dazu wird bei Ehegatten, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde wohnen, auch die ID des Ehegatten übermittelt, die in den jeweiligen Melderegistern zu speichern ist.
Damit alle in den Melderegistern gespeicherten Daten für den betroffenen Personenkreis auf Richtigkeit geprüft werden, ist im neuen Absatz 3 eine einmalige Übermittlung aller der zu einem Einwohner gespeicherten Daten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 15 des Melderechtsrahmengesetzes an die Meldebehörde des Ehegatten oder des Lebenspartners vorgesehen. Dabei sollen die Meldebehörden beider Ehegatten oder Lebenspartner einander die Daten übermitteln, damit sichergestellt ist, dass in beiden Melderegistern die gleichen Daten vorliegen.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Zu Buchstabe a
Nach § 39e des Einkommensteuergesetzes haben die für den Einwohner zuständigen Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern auch die ID des Ehegatten zu übermitteln. Zur Aufgabenerfüllung ist daher die ID des Ehegatten im Rückmeldeverfahren aufzunehmen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa Redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Bisher erhält die Meldebehörde der neuen Wohnung in Fällen, in denen der Betroffene eindeutig identifiziert, aber bei der bisher zuständigen Meldebehörde nach "unbekannt" oder ins Ausland abgemeldet wurde, von dieser lediglich eine Rückmeldung mit entsprechendem Hinweis. Das Datum der Abmeldung wird hingegen bisher nicht mitgeteilt. Das Auszugsdatum, identisch mit dem Datum der Abmeldung, muss dann von der Meldebehörde der neuen Wohnung telefonisch bei der bisher zuständigen Meldebehörde erfragt werden. Erst dann ist es möglich, den Betroffenen zu seiner "Meldelücke" zu befragen und diese zu schließen. Die Verpflichtung der Meldebehörde der früheren Wohnung, sowohl den Grund des Auszugs als auch das Auszugsdatum zu übermitteln, vereinfacht das Verfahren.
Zu Buchstabe c
Auch bei Fortschreibungen, die nicht im Zusammenhang mit der Änderung des Wohnungsstatus stehen, ist es für den Datenaustausch zwischen den Meldebehörden hilfreich, die geltende Wohnungssituation zu verdeutlichen. Daher soll grundsätzlich bei mehreren bestehenden Wohnungen angegeben werden, ob es sich hierbei um eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt.
Zu Buchstabe d
Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Auswertung der von der Meldebehörde übermittelten Daten zu Ehegatten- oder Lebenspartnerschaften.
Zu Nummer 4 (§ 5)
Mit der Vorschrift wird im neuen Absatz 4 das Rückmeldeverfahren bei Änderung der zu Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnanschrift gespeicherten Daten geregelt.
Der neue Absatz 5 führt ein zusätzliches Rückmeldeverfahren in einem Sterbefall eines Ehegatten oder eines Lebenspartners ohne gemeinsame Wohnanschrift ein.
Zu Artikel 2 - Inkrafttreten
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Die Änderungen haben weitergehende Auswirkungen auf den bundeseinheitlichen OSCI-Standard X-Meld und müssen noch erarbeitet und danach von den Herstellern der Fachverfahren umgesetzt werden. Die umfangreichen technischen und organisatorischen Vorarbeiten lassen ein Inkrafttreten der Verordnung erst zum 1. November 2011 zu.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 1352: Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten eingeführt oder aufgehoben. Für die Verwaltung werden fünf Informationspflichten neu eingeführt und vier Informationspflichten geändert. Der damit verbundene Anstieg der Bürokratiekosten für die Verwaltung dürfte gering sein.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter