Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(23. BAföGÄndG)

Der Bundesrat hat in seiner 873. Sitzung am 9. Juli 2010 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. Juni 2010 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Der Bundesrat verlangt, dass der Bund die aus dem Gesetz resultierenden Mehrausgaben für die Weiterentwicklung des BAföG und die Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) allein trägt.

Begründung

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf darauf hingewiesen, dass angesichts der Finanzsituation der Länder auch die Ausweitung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter einen generellen Finanzierungsvorbehalt zu stellen und im Rahmen einer angemessenen Lösung zur gemeinschaftlichen finanziellen Absicherung des 10-Prozent-Ziels für Bildung und Forschung zu beurteilen sind - BR-Drs. 227/10(B) HTML PDF . Die Länder haben dabei erwartet, dass der Bund sie im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung im Bildungsbereich mit zusätzlichen Umsatzsteuermitteln unterstützt.

Bund und Länder haben auf dem Bildungsgipfel am 10. Juni 2010 keine Lösung zur gemeinschaftlichen finanziellen Absicherung des 10-Prozent-Ziels für Bildung und Forschung gefunden.

Vor diesem Hintergrund erwarten die Länder, dass der Bund die Mehrausgaben des Gesetzes allein trägt.