Der Deutsche Bundestag hat in seiner 49. Sitzung am 17. Juni 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/2181 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen - Drucksachen 17/1291, 17/1457 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird Nummer 4 wie folgt gefasst:
"4. umfasst angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts ausgerichtete Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter; dies gilt nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist."
- b) In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird Nummer 4 wie folgt gefasst:
"4. die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind."
- a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird Nummer 4 wie folgt gefasst:
- 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird dem § 64b folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist."
- b) In Nummer 5 wird Absatz 1a wie folgt gefasst:
"(1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. Die Versicherungsunternehmen müssen der Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis des Satzes 1 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Untersagung oder Beschränkung nach Satz 1 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden."
- a) In Nummer 4 wird dem § 64b folgender Absatz 6 angefügt:
Fristablauf: 09.07.10
Erster Durchgang: Drucksache. 074/10 (PDF)