Der Deutsche Bundestag hat in seiner 49. Sitzung am 17. Juni 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/2108 - den von den Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten
- Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes - Drucksache 17/1749 -
mit beigefügter Maßgabe, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- "9. Dem § 56 werden folgende Absätze 13 und 14 angefügt:
- (13) Auf Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich vor dem 31. März 2010 geerntete Weintrauben verwendet worden sind, ist das Gesetz in der bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes ] geltenden Fassung anzuwenden.
- (14) Abweichend von § 10 der Weinverordnung sowie von § 29 der Wein-Überwachungsverordnung entsprechen bis zu einer Neuregelung auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 sowie des § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes 100 Liter Traubenmost oder 100 Liter teilweise gegorener Traubenmost jeweils 97 Litern Wein." "
Fristablauf: 09.07.10
Initiativgesetz des Bundestages