Der Deutsche Bundestag hat in seiner 40. Sitzung am 6. Mai 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 17/1604 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb
- 1. erhöhen sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
- a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,
- b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 2,0 Prozentpunkte,
- c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte oder
- d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 4,0 Prozentpunkte;
- 2. erhöhen sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
- a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
- b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
- c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte oder
- d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte;
- 3. verringern sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
- a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,
- b) 2 000 Megawatt unterschreitet, um 2,0 Prozentpunkte oder
- c) 1 500 Megawatt unterschreitet, um 3,0 Prozentpunkte;
- 4. verringern sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
- a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,
- b) 2 000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte oder
- c) 1 500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger."
- 1. erhöhen sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
- b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "1. Januar 2010" durch die Angabe "25. März 2010" ersetzt.
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 2. In Nummer 3 Buchstabe b wird Absatz 3 wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "wirtschaftlicher" ein Komma und die Wörter "verkehrlicher, wohnungsbaulicher" eingefügt.
- b) In Nummer 3 wird die Angabe "1. Januar 2010" durch die Angabe "25. März 2010" ersetzt.
- c) In Nummer 4 wird die Angabe "100 Metern" durch die Angabe "110 Metern" ersetzt.
- 3. In Nummer 4 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
- (2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach Absatz 1,
- 1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und
- 2. um 12 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil des Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt."
- (2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach Absatz 1,
- 4. Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "wird folgender Absatz 4" werden durch die Wörter "werden folgende Absätze 4 und 5"ersetzt.
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die ihren Strom außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes beziehen, können abweichend von § 43 Absatz 1 ihren Antrag nach § 40 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre 2009, 2010 und 2011 bis zum 30. September 2010 (Ausschlussfrist) stellen. Bei Antragstellungen für das Jahr 2009 wird das Unternehmen bei der Ermittlung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 so gestellt als hätte das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für das Jahr 2007 nach § 37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung anteilig an das Unternehmen weiter gereicht; bei Antragstellungen für das Jahr 2010 gilt dies mit Bezug auf das Jahr 2008 entsprechend. Die Anforderung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 gilt als erfüllt, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für das Jahr 2009 nach § 37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung anteilig an das Unternehmen weiter gereicht und das Unternehmen diese Forderung beglichen hat.
Die Anforderung nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 gilt mit der Maßgabe, dass eine Zertifizierung spätestens bis zum 30. September 2010 erfolgt ist. Die Kosten der Begünstigung sind entgegen § 12 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101) als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zu berücksichtigen."
Fristablauf: 04.06.10
Initiativgesetz des Bundestages