871. Sitzung des Bundesrates am 4. Juni 2010
A.
- 1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auch in § 20u des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) die entsprechende Differenzierung zwischen Verteidigern und Rechtsanwälten, einschließlich der ihnen gleichgestellten sonstigen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, zu beseitigen.
Begründung
§ 20u BKAG enthält eine dem bisherigen § 160a StPO vergleichbare Regelung, wonach der absolute Schutz vor polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahmen nach dem Unterabschnitt 3a des Bundeskriminalamtgesetzes nur Geistlichen, Verteidigern und Abgeordneten zuteil wird, während für die übrigen Berufsgeheimnisträger nur ein relativer Schutz gilt. Im BKAG macht jedoch eine Differenzierung zwischen Verteidigern und (sonstigen) Rechtsanwälten noch weniger Sinn, weil es im präventiven Bereich noch keine Straftat und dementsprechend in der Regel noch keinen Verteidiger gibt. Vielmehr ist dort jeder Rechtsanwalt potenzieller Verteidiger, weil er später von seinem Mandanten zum Verteidiger berufen werden kann.
B.
- 2. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.