Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes
(AVV Datenaustausch - AVV DatA)

Der Bundesrat hat in seiner 875. Sitzung am 15. Oktober 2010 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA)

1. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1

In § 1 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "sowie zwischen den Ländern" zu streichen.

Folgeänderung:

In § 6 Absatz 2 sind die Wörter "an zuständige Behörden und Stellen anderer Länder oder" zu streichen.

Begründung:

Zwischen den Ländern gibt es keine Berichtspflichten, so dass der Datenaustausch zwischen den Ländern hier nicht festgelegt werden muss. Insoweit haben die Länder ein breiteres Spektrum an Möglichkeiten Daten auszutauschen, auch ohne vorher bestimmte Formate festlegen zu müssen.

Zur Folgeänderung:

Der Datenaustausch zwischen den Ländern erfolgt nicht nur über die Meldestelle des Datenmeldeportals. Daher sollte hier nur auf die Datenübermittlungen über das Meldeportal an die Meldestelle abgestellt werden.

2. Zu § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2

In § 4 Absatz 4 sind die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz zu ersetzen:

"Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig."

Begründung:

Seitens des BVL fand eine Informationsveranstaltung für Dienstleister statt, in deren Rahmen sich die Firmen über die anstehenden Änderungen in den Katalogstrukturen informieren konnten. Dies führte nicht zu konkreten Kostenvoranschlägen, da eine Vielzahl an Varianten für die Realisierung in Frage kommt. Eine verlässliche Kostenabschätzung ist daher für die Länder bisher nicht möglich. Auf die Länder können demzufolge erhebliche Kosten zukommen, da zahlreiche Schnittstellen zu korrespondierenden Systemen (Labore, mobile Datenerfassung) bestehen, die ggf. alle mit hohem Kostenaufwand anzupassen wären.

Durch das Erfordernis einer Einstimmigkeit wird sichergestellt, dass die Länderhaushalte nicht unkalkulierbaren Kostenrisiken ausgesetzt werden.

3. Zu § 9 Absatz 1

In § 9 Absatz 1 sind die Wörter "Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift" durch die Wörter "Feststellung der Funktionsfähigkeit des Datenmeldeportals durch die Länder" zu ersetzen.

Begründung:

Die Übergangsregelung für die Übermittlung der Daten ist von der Funktionsfähigkeit des Datenmeldeportals abhängig. Die Funktionsprüfung der Datenmeldestelle ist durch die Länder vorzunehmen.