A. Problem und Ziel
- In der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Deutschland kommt bislang ein Datenübermittlungsverfahren zum Einsatz, das dem technischen Entwicklungsstand der frühen neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts entspricht und mit seiner starren Struktur den heutigen, stark angestiegenen Anforderungen nicht mehr gerecht wird.
- Das neue System soll den Datenaustausch aller einschlägigen Aufgabenbereiche aus der Verordnung (EG) Nr. 882/20041 unter einem Dach zusammenführen und damit auch den integrativen Ansatz des Gemeinschaftsrechtes auf den Datenaustausch in diesem Aufgabensektor anwendbar machen.
- Vor diesem Hintergrund ist mit dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) eine neue und moderne technische Basis für den Datenaustausch vorgesehen. Sie ist so flexibel angelegt, dass sie nicht nur aktuelle sondern auch zukünftige Berichtspflichten abdecken und den Ländern für eigene Zwecke des Datenaustausches dienen kann.
- Diese AVV wird keine Berichtspflichten begründen und keine Berichtsfristen festsetzen sondern beschreibt lediglich die Katalogstrukturen, auf welcher Grundlage der Datenaustausch erfolgt. Die fachlich zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppen arbeiten eng mit der Meldestelle im BVL zur Schaffung der erforderlichen Katalogstrukturen zusammen. Grundlagen können z.B. Rechtsvorschriften der EU oder nationale Kontrollprogramme sein.
- Die Mitglieder des Ausschusses und der Unterausschüsse dieser AVV sollten möglichst aus Mitgliedern der Arbeitsgruppe "Information und Kommunikation" der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz kommen, damit deren Fachwissen genutzt werden kann.
B. Lösung
- Die vorliegende AVV enthält die notwendigen Vorschriften, um das vorgenannte Ziel zu erreichen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Die Haushaltsausgaben für den Bund sind in der anliegenden Übersicht aufgelistet.
2. Vollzugsaufwand
- Die Haushaltsausgaben für die Länder sind in der anliegenden Übersicht aufgelistet.
E. Sonstige Kosten
- Sonstige Kosten entstehen durch die AVV nicht.
- Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Für die Verwaltung entstehen die oben genannten Kosten.
- Die Regelungen der AVV verursachen keine Außenwirkung auf Wirtschaft und Verbraucher. Insofern entstehen für die Wirtschaftsbeteiligten keine Kosten.
- Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau sind daher nicht zu erwarten. Es entstehen keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Datenaustausch im gesundheitlichen Verbraucherschutz - Kostenabfrage Geschäftsbereich
Geschäftsbereich | Laufende Personalkosten pro Jahr | einmalige Personalkosten | einmalige Sachkosten | laufende Sachkosten pro Jahr |
---|---|---|---|---|
BVL | Keine zusätzlichen Kosten | |||
BfR | 2 Personenmonate | 1 Jahr (Wissenschaftler) für die Umstellung der Auswertungssysteme; 2 Personenmonate Programmmierarbeiten |
Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Datenaustausch im gesundheitlichen Verbraucherschutz - Kostenabfrage Länder
Bundesland | Laufende Personalkosten pro Jahr | einmalige Personalkosten | einmalige Sachkosten | laufende Sachkosten pro Jahr |
---|---|---|---|---|
Baden-Württemberg | Einarbeitung und Schulung des Kontrollpersonals | Anpassung der IT-Programme Entwicklung einer Schnittstelle Anpassung bestehender Dokumente an die neuen Kataloge und Verzeichnisse. | Erarbeitung, Aktualisierung und Erweiterung von Verzeichnissen und Katalogen Sitzungen des Ausschusses Datenaustausch. | |
Bayern | 61.726 € | 64.000 € | 30.000 € | 6.000 € |
Hamburg | Schulungebedarf bei den Anwendern. | - Einpflegen der Kataloge und Verzeichnisse in die vorhandenen IT-Programme - Umstellung vorhandener Systeme der Datenerhebung und Datenauswertung auf die neuen Kodierkataloge und Verzeichnisse - Entwicklungskosten für das Meldeportal auf Länderseite - Erarbeitung, Aktualisierung und Erweiterung von Verzeichnissen und - Personal- und Sachkosten durch Beteiligung an den Expertengruppen | Sitzungen des Ausschusses Datenaustausch zwischen 8 Tsd. EUR bis 15 Tsd. EUR im Jahr. | |
Hessen | 620.000 € | 58.000 € | 309.916 € | 150.000 € |
Niedersachsen | Personalkosten: gleich bleibender Aufwand | 130.000 € | ||
Rheinland-Pfalz | Personal- und Sachkosten durch Beteiligung an den Expertengruppen. | Personal- und Sachkosten für die Schulung und Einarbeitung des Kontrollpersonals. | Einarbeiten der Kataloge und Verzeichnisse, Umstellung der bisherigen Systeme, Entwicklungskosten für das Meldeportal auf Länderseite | Erarbeitung, Aktualisierung und Erweiterung von Verzeichnissen und Kodierkatalogen |
Rheinland-Pfalz | keine | 20.000 € | keine | 7.200 € |
Sachsen | 15.000 € | 43.200 € | 140.000 € | 28.000 € |
Sachsen-Anhalt | mind. 25.700 € | mind. 3.600 € | mind. 15.200 € | mind. 5.900 € |
Schleswig-Holstein | 1.000 € | 3.000 € | ||
Thüringen | 1.049 € | 39.000 € | 214.000 € | 13.000 € |
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. März 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes (AVV Datenaustausch - AVV DatA)
Vom ...
Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
- (1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt das einheitliche Verfahren der Übermittlung von Daten auf Grund anderweitig festgelegter Berichtspflichten und den Austausch von Daten zwischen Bund und Ländern sowie zwischen den Ländern
- 1. aus der amtlichen Kontrolle nach Titel I und II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1),
- 2. aus dem Monitoring nach den §§ 50 und 51 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung,
- 3. aus der amtlichen Überwachung für kosmetische Mittel und andere Bedarfsgegenstände als Lebensmittelbedarfsgegenstände nach den §§ 38, 39, 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung sowie aus der amtlichen Überwachung nach den Vorschriften des Vorläufigen Tabakgesetzes,
- 4. auf Grund sonstiger zwischen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der Meldestelle im Sinne des § 3 und den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden vereinbarter Programme, soweit diese Programme nichts anderes vorsehen.
Soweit anderweitige Regelungen eine Meldung in einem anderen Format oder an andere Stellen als die Meldestelle vorsehen, gehen diese vor.
- (2) Bestehende Systeme der Datenübermittlung wie das Tierseuchennachrichtensystem (TSN) oder Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind
- 1. Ausschuss Datenaustausch: der Ausschuss nach § 4,
- 2. Datenübermittlung: das Verfahren nach § 6,
- 3. Datenmanagementsystem: ein System zur einheitlichen Übermittlung, Prüfung und Erfassung von Daten sowie zur Aktualisierung der Bestandteile bestehend aus
- a) Datenmeldeportal,
- b) Verzeichnis der Datenmeldeformate gegebenenfalls einschließlich Rechtsgrundlagen und Fristen für die Datenmeldung der Länder an die Meldestelle,
- c) Verzeichnis der Felder,
- d) Kodierkatalogen,
- e) Prüfprogrammen für Plausibilität,
- f) Datenbank einschließlich Auswerteprogrammen und
- g) Portal zur Aktualisierung der Kodierkataloge,
- 4. Datenmeldeportal: eine von der Meldestelle im Internet oder einem Behördennetz (z.B. DOI) betriebene Seite, über die registrierte Benutzer die verschiedenen Funktionen des Datenmanagementsystems ausführen können,
- 5. registrierter Benutzer: ein eingetragener und zugangsberechtigter Benutzer des Datenmeldeportals,
- 6. Verzeichnis: eine listenartige Zusammenstellung von Begriffen und Informationen,
- 7. Datenmeldeformat: eine aus mehreren Feldern bestehende Struktur für die Übermittlung von Daten,
- 8. Feld: ein einzelnes Element innerhalb eines Datenmeldeformats mit festgelegten Eigenschaften wie beispielsweise Datentyp und Feldlänge, das für die Speicherung von Informationen, z.B. Datum der Probenahme, Ort, Produktbezeichnung, Parameter oder Maßeinheit, vorgesehen ist,
- 9. Kodierkatalog: eine Zusammenstellung kontrollierten Vokabulars, aus dem Begriffe für den Eintrag in Felder mit Zuordnung eindeutiger Kodes ausgewählt werden.
§ 3 Meldestelle
- Meldestelle im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Sie führt die Geschäfte des Ausschusses Datenaustausch.
§ 4 Ausschuss Datenaustausch
- (1) Bei der Meldestelle wird ein Ausschuss Datenaustausch (Ausschuss) eingerichtet.
- (2) Der Ausschuss besteht aus jeweils einem Vertreter eines jeden Landes, der Meldestelle und anderer am Datenaustausch beteiligter Bundesbehörden im Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.
- (3) Der Ausschuss Datenaustausch berät unter dem Vorsitz der Meldestelle. Er tagt mindestens zweimal jährlich und gibt sich eine Geschäftsordnung.
- (4) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Länder. Jedes Land hat eine Stimme. Soweit ein Beschluss nach Satz 1 eine Regelung beinhaltet die sich auch an Behörden des Bundes richtet, bedarf der Beschluss der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
- (5) Der Ausschuss kann Unterausschüsse einrichten, die fachübergreifend Entscheidungen nach § 5 Absatz 1 vorbereiten.
§ 5 Erstellung und Aktualisierung der Bestandteile des Datenmanagementsystems
- (1) Der Ausschuss erarbeitet, aktualisiert und erweitert die Verzeichnisse und Kodierkataloge zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres und entwickelt die weiteren Bestandteile des Datenmanagementsystems fort. In eilbedürftigen Fällen kann die Meldestelle jederzeit den Ausschuss befassen.
- (2) Die Meldestelle setzt die Beschlüsse des Ausschusses nach Absatz 1 Satz 1 in den Verzeichnissen, Kodierkatalogen, Prüfprogrammen und weiteren Bestandteilen des Datenmanagementsystems um. Sie stellt den registrierten Benutzern die Verzeichnisse und Kodierkataloge im Datenmeldeportal in einem zur Weiterverwendung geeigneten und im Ausschuss abgestimmten Format und so rechtzeitig und gemeinsam mit den Prüfprogrammen nach § 6 Absatz 4 zur Verfügung, dass eine Anpassung der Fachanwendungen durch die Länder zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtage möglich ist. Ferner veröffentlicht die Meldestelle die Verzeichnisse und Kodierkataloge auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
- (3) Die Meldestelle informiert die registrierten Benutzer über die neuen, aktualisierten oder erweiterten Verzeichnisse und Kodierkataloge sowie den Zeitpunkt, ab dem diese benutzt werden sollen.
- (4) Für systematische Änderungen an den Strukturen des Datenmanagementsystems sind angemessene Übergangsfristen durch den Ausschuss vorzusehen.
§ 6 Datenübermittlung
- (1) Die zuständigen Behörden und Stellen der Länder und des Bundes tauschen die Daten über das Datenmeldeportal aus.
- (2) Die zuständigen Behörden und Stellen der Länder wenden bei der Datenübermittlung über das Datenmeldeportal an zuständige Behörden und Stellen anderer Länder oder an die Meldestelle die Verzeichnisse und Kodierkataloge in der jeweils zur Zeit der Datenerhebung geltenden Fassung an.
- (3) Die Daten werden von der Meldestelle weiterverarbeitet, insbesondere gespeichert, aufbereitet und nach § 8 bereitgestellt.
- (4) Die Meldestelle stellt im Datenmeldeportal ein Prüfprogramm zur Verfügung, mit dem die zuständigen Behörden und Stellen der Länder ihre Daten vor der Freigabe an die Meldestelle auf Plausibilität prüfen. Das Programm wird den zuständigen Behörden und Stellen der Länder auch zur dezentralen Nutzung zur Verfügung gestellt. Die zuständigen Behörden und Stellen der Länder erhalten nach Freigabe der Daten im Meldeportal eine Empfangsbestätigung. Sie sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der an die Meldestelle übermittelten Daten verantwortlich.
- (5) Die Datenübermittlung durch die zuständigen Behörden und Stellen der Länder erfolgt im Rahmen der im Verzeichnis der Datenmeldeformate niedergelegten Fristen, soweit nicht durch Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist. Die unverzügliche Übermittlung von Daten in eilbedürftigen Fällen bleibt unberührt.
- (6) Soweit im Datenmeldeportal zu einem besonderen Programm oder Datenübermittlungsersuchen kein Datenmeldeformat vorliegt, kann die Datenübermittlung mit Hilfe anderer, von der Meldestelle im Einvernehmen mit dem Ausschuss abgestimmter Verfahren erfolgen. Diese werden den zuständigen Behörden und Stellen der Länder rechtzeitig von der Meldestelle zur Kenntnis gegeben.
§ 7 Datensicherheit und Datenschutz
- Bei dem Austausch und bei dem Umgang mit den ausgetauschten Daten sind die IT-Grundschutz-Kataloge des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten. Insbesondere sind nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher bewertete Verfahren beim Austausch und Speichern der Daten anzuwenden.
§ 8 Datenbereitstellung
- (1) Die nach § 6 Absatz 1, 5 und 6 an die Meldestelle übermittelten Daten stellt die Meldestelle im Rahmen des § 1 Absatz 1 den zuständigen Behörden und Stellen der Länder, des Bundes und der Europäischen Union nach Maßgabe der bestehenden Anforderungen jeweils unverändert oder in verdichteter Form zur Verfügung.
- (2) Jede zuständige Behörde oder Stelle der Länder erhält, soweit dies rechtlich zulässig ist die Möglichkeit, die von ihr erhobenen Daten zu nutzen und weiterzugeben.
- (3) Die Meldestelle stellt den zuständigen Behörden und Stellen der Länder im Datenmeldeportal Auswertungsprogramme nach Abstimmung mit dem Ausschuss zur Verfügung
§ 9 Übergangsregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Die zuständigen Behörden und Stellen der Länder können ihre Daten bis zu vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift in der bislang für den Austausch verwendeten Form an die Meldestelle übermitteln.
- (2) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie dem Lebensmittel-Monitoring vom 4. Oktober 2005 (GMBl. 2005, S. 1131) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
In der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Deutschland kommt bislang ein Datenübermittlungsverfahren zum Einsatz, das dem technischen Entwicklungsstand der frühen neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts entspricht und mit seiner starren Struktur den heutigen, stark angestiegenen Anforderungen nicht mehr gerecht wird. Auf der einen Seite ist es die schiere Menge an Daten, die das bestehende System an seine Grenzen bringt. Wurden im Jahr 1999 noch lediglich 300.000 Datensätze übermittelt, stieg diese Zahl bis 2009 auf über 8 Millionen Datensätze und damit fast das Dreißigfache an. Andererseits sind aufgrund der Neustrukturierung des Lebens- und Futtermittelrechts in der Europäischen Union (EU) in den letzten Jahren zahlreiche Berichtspflichten der Länder an den Bund und weiter an die EU hinzugekommen, die in dieser Form nicht im bisherigen System vorgesehen waren. Teilweise kann der für Berichtspflichten notwendige Datenaustausch mit den bestehenden Systemen auf Grund der gestiegenen Anforderungen hinsichtlich Qualität und Quantität nicht mehr bedarfsgerecht durchgeführt werden. Die Datenübermittlung erfolgt daher derzeit in vielen dieser Fälle über "Hilfskonstrukte" manuell an die zuständigen Behörden, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) oder das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR).
Verwendet werden hierfür meist Excel-Tabellen, die per E-Mail von den Ländern an das BVL und das BfR gesendet werden. Die Datenerfassung mittels Excel-Tabellen ist jedoch aufwändig und erlaubt keine automatisierte Plausibilitätskontrolle. Infolgedessen ist die Datenqualität sehr heterogen und es sind häufig Rückfragen erforderlich.
Vor diesem Hintergrund ist mit dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) eine neue und moderne technische Basis für den Datenaustausch vorgesehen. Sie ist so flexibel angelegt, dass sie nicht nur aktuelle sondern auch zukünftige Berichtspflichten abdecken und den Ländern für eigene Zwecke des Datenaustausches dienen kann.
Das neue System soll den Datenaustausch aller Aufgabenbereiche aus der Verordnung (EG) Nr. 882/20042 (Kontrollverordnung) unter einem Dach zusammenführen und damit auch den integrativen Ansatz des Unionsrechtes auf den Datenaustausch in diesem Aufgabensektor anwendbar machen.
Diese Arbeitsfelder im Einzelnen sind die Überwachung
- - des Lebensmittelrechts
- - des Futtermittelrechts
- - der Bestimmungen über die Tiergesundheit und
- - der Bestimmungen des Tierschutzes.
Bestehende Systeme der Datenübermittlung wie das Tierseuchennachrichtensystem (TSN) oder das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) arbeiten unabhängig von diesem neuen System weiter.
Diese AVV wird keine Berichtspflichten begründen und keine Berichtsfristen festsetzen, sondern beschreibt lediglich die Katalogstrukturen, auf welcher Grundlage der Datenaustausch erfolgt.
Die fachlich zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppen arbeiten eng mit der Meldestelle im BVL zur Schaffung der erforderlichen Katalogstrukturen zusammen. Grundlagen können z.B. Rechtsvorschriften der EU oder nationale Kontrollprogramme sein.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte begründen sich allein auf die technische Umstellung der Systeme der Informationstechnik und eine damit verbundene Schulung der Anwender. Da in unterschiedlichen Abständen die technischen Systeme in den Ländern ohnehin umgestellt werden, sollen diese genutzt werden, das neue Datenübermittlungsverfahren nach dieser AVV einzuführen. Daher ist keine sofortige Umstellung vorgesehen; diese soll vielmehr in Abhängigkeit von geplanten Systemanpassungen in den Ländern flexibel in einem Zeitraum von vier Jahren erfolgen. Dadurch verringern sich die speziell für die AVV-Datenaustausch anfallenden Kosten.
Durch diese Neustrukturierung des Datenaustausches sind nach Ansicht des Bundes längerfristig für die Länder Kosteneinsparungen aufgrund von Effizienzsteigerungen sowie Qualitätsverbesserungen durch eine bessere Standardisierung der Daten zu erwarten.
Dem Bund entstehen im BfR Kosten durch die Einrichtung von Programmen zur Auswertung der Daten. Im BVL sind seit mehreren Jahren für die Vorbereitung auf die Umstellung auf eine neue technische Plattform im Haushalt Finanzmittel eingestellt worden.
Finanzielle Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die AVV verursacht für die Wirtschaft, dabei insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise können ausgeschlossen werden, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau bleiben unberührt.
Bürokratiekosten
Diese AVV wird keine Berichtspflichten begründen und keine Berichtsfristen festsetzen, sondern beschreibt lediglich, auf welcher Grundlage der Datenaustausch erfolgt.
Die Prüfung auf Gender-Mainstreaming-Aspekte ergab, dass von der AVV keine unterschiedlichen mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern zu erwarten sind, da die AVV keine Sachverhalte regelt, die hierauf Einfluss nehmen könnten.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 Zweck und Anwendungsbereich
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) regelt das einheitliche und verbindliche Verfahren für den Datenaustausch im Anwendungsbereich der Titel I und II der Verordnung (EG) Nr. 882/20041(Kontrollverordnung), verschiedener Monitoring-Programme, der amtlichen Überwachung für kosmetische Mittel und andere Bedarfsgegenstände als Lebensmittelbedarfsgegenstände, bundesweiter Überwachungspläne und anderer Konzepte zum Datenaustausch (z.B. Minimierungskonzepte). Darüber hinaus wird das Datenmanagementsystem für den freiwilligen Datenaustausch zwischen Ländern und Bund sowie innerhalb der Länder verwendet.
Berichtspflichten oder Berichtsfristen werden durch diese AVV nicht begründet. Es werden lediglich die Katalogstrukturen der Datenübermittlung festgelegt, mittels derer der Datenaustausch erfolgen soll. Die fachlich zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppen arbeiten eng mit der Meldestelle im Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur Schaffung der erforderlichen Katalogstrukturen zusammen.
Zu § 2 Begriffsbestimmungen
In § 2 sind die für Anwendung dieser AVV notwendigen Begriffe definiert.
Zu § 3 Meldestelle
In § 3 wird das BVL als Meldestelle im Sinne der AVV bestimmt.
Zu § 4 Ausschuss Datenaustausch
Die Meldestelle setzt für die Bearbeitung der Daten, die im Rahmen von Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und anderer Rechtsvorschriften anfallen, einen Ausschuss Datenaustausch ein. Die Mitglieder des Ausschusses sollten möglichst aus Mitgliedern der Arbeitsgruppe "Information und Kommunikation" der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz kommen, damit deren Fachwissen genutzt werden kann. Bei Einbindung der Mitglieder aus dieser Arbeitsgruppe "Information und Kommunikation" besteht die Möglichkeit, gemeinsame Sitzungstermine durchzuführen, um Kosten für Dienstreisen zu vermindern, Synergieeffekte zu nutzen und vorhandenen Sachverstand optimal einzubinden. Weiterhin sollten die fachlichen Belange der Bundesbehörden durch die Teilnahme der entsprechenden Fachvertreter (wie zum Beispiel Tiergesundheit, Zoonosen, Futtermittel, Pflanzengesundheit) gesichert sein.
Soweit ein Beschluss nach Satz 1 eine Regelung beinhaltet, die sich auch an Behörden des Bundes richtet, bedarf der Beschluss der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Zur Vorbereitung von Entscheidungen mit fachübergreifenden Auswirkungen ist es notwendig, dass Unterausschüsse eingerichtet werden, die fachspezifische Hintergründe haben und möglichst aus bestehenden Arbeitsgruppen der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz kommen.
Zu § 5 Erstellung und Aktualisierung der Bestandteile des Datenmanagementsystems
§ 5 Absatz 1 regelt die Erstellung und Aktualisierung der Bestandteile des Datenmanagementsystems gemäß § 2 Nummer 3 durch den Ausschuss Datenaustausch.
Die anstehenden Änderungen sollen den Ländern von der Meldestelle möglichst frühzeitig übermittelt werden, damit diese zum entsprechenden Stichtag problemlos umgesetzt werden können. Ein zeitlicher Vorlauf von drei Monaten wird angestrebt.
Die gleichzeitige Übermittlung des Prüfprogramms gemäß § 6 Absatz 4 wird angestrebt, damit mit Beginn des Berichtszeitraums die Daten konform zum vorgegebenen Datenmeldeformat erhoben und plausibilisiert werden können.
Die registrierten Benutzer werden aktiv über neue, geänderte und erweiterte Verzeichnisse und Kodierkataloge des Ausschusses Datenaustausch über die Meldestelle informiert.
Zu § 6 Datenübermittlung
Das Datenmeldeportal ermöglicht die Datenübermittlung in verschiedene Richtungen. Daher ist ein Austausch zwischen den zuständigen Behörden und Stellen der Länder mit den Bundesbehörden und untereinander unter Einhaltung der Rechtsvorschriften möglich. Die Wege des Datenaustausches und die Verfahren der Datenübermittlung haben nach festgelegten Bestimmungen zu erfolgen, damit ein effizienter und fehlerfreier Datenaustausch erfolgen kann.
Daten können nur in der Form übermittelt werden, in der sie zum Zeitpunkt der Datenerhebung unter Berücksichtigung von Verzeichnissen, Katalogen oder Formaten erarbeitet wurden.
Die Prüfung auf Plausibilität umfasst unter anderem die Vollständigkeit der Daten, die richtige Verwendung der Kodierkataloge und die Einhaltung der Strukturen der Felder und Formate.
In besonderen Fällen kann eine schnelle Datenübermittlung wichtiger sein, als die Erarbeitung von neuen Feldern, Katalogen oder Strukturen. In diesen Ausnahmen kann die Datenübermittlung mit Hilfe anderer von der Meldestelle im Einvernehmen mit dem Ausschuss Datenaustausch abgestimmter Verfahren erfolgen.
Zu § 7 Datensicherheit und Datenschutz
§ 7 weist auf die Beachtung der Grundsätze für Datensicherheit und die Regelungen des Datenschutzes hin. Dies erfasst auch die entsprechenden Rechtsvorschriften der Länder.
Der Zugang zum Datenmeldeportal kann über das Internet erfolgen. Ein System ist Deutschland-Online Infrastruktur (DOI). Das Vorhaben Deutschland-Online Infrastruktur (DOI) konzipiert und begleitet den Auf- und Ausbau einer effizienten Netzinfrastruktur, mit der die standardisierte und flächendeckende Verbindung der Verwaltungsnetze sichergestellt wird.
Zu § 8 Datenbereitstellung
Die Datenbereitstellung und die technischen Rechte der Nutzerinnen und Nutzer sind festgeschrieben.
Hierbei ist besonders die Datenbereitstellung für die zuständigen Behörden und Stellen innerhalb eines Landes festzulegen. Ein unmittelbarere Datenzugriff bzw. Leserechte für die Europäische Kommission bestehen nicht.
Zu § 9 Übergangsregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 enthält die erforderlichen Regelungen für eine Übergangsregelung, in der die notwendigen Systemanpassungen und Schulungen der Nutzerinnen und Nutzer durchgeführt werden können.
Weiterhin sind das Inkrafttreten dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift und das
Außerkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie dem Lebensmittel-Monitoring vom 4. Oktober 2005 (GMBl 2005, S. 1131) festgelegt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1025:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über den Austausch von Daten im gesundheitlichen Verbraucherschutz
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Für die Verwaltung wird die Durchführung bereits bestehende Informationspflichten vereinfacht.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EG (Nr. ) L 191, S. 1)
- 2 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EG (Nr. ) L 191, S. 1)