Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2010

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2010

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. März 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel

Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2010

Vom ...

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Anforderungen

§ 3 Landesvorschriften

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

Mit der Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball Weltmeisterschaft 2010 in Südafrika vom 11. Juni bis 11. Juli 2010 sollen Vorschriften zum Schutz gegen Lärm geschaffen werden, der von Freizeitanlagen und ähnlichen Anlagen ausgeht, auf denen im Freien Fernsehsendungen über die Fußball Weltmeisterschaft 2010 öffentlich dargeboten werden. Diese sog. "Public-Viewing"-Veranstaltungen erfreuen sich großer Beliebtheit, dies hat sich vor allem bei der Fußball Weltmeisterschaft 2006 und der Fußball Europameisterschaft 2008 gezeigt.

Auch bei einer so herausragenden internationalen Sportveranstaltung wie der Fußball Weltmeisterschaft 2010 erlauben sie die Anteilnahme eines weiten Publikumskreises, welcher nicht unmittelbar als Besucher an den WM-Spielen in Südafrika teilnehmen kann. Es ist davon auszugehen, dass ein großes Interesse an der gemeinsamen Begehung dieses Ereignisses im Wege der Übertragung auf Großleinwände besteht.

Anlässlich der Fußball Weltmeisterschaft 2010 sind vielerorts Übertragungen der WM-Spiele auf Großleinwänden an zentralen Plätzen geplant. An der Durchführung dieser Veranstaltungen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, da auf diese Weise Menschen in Deutschland, die die Spielorte in Südafrika nicht besuchen können, Gelegenheit bekommen, in größerer Gemeinschaft mit anderen die WM-Spiele "live" zu verfolgen. Da allerdings der damit verbundene Lärm in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen vor allem in den Abend- und Nachtstunden ein Problem im Hinblick auf die derzeit zum Schutz der Nachtruhe zugrunde gelegten Anforderungen darstellen kann, bedarf die Durchführung dieser Veranstaltungen besonderer Vorschriften, um die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit zu gewährleisten.

Die grundlegenden Anforderungen für den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien ergeben sich aus § 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wonach immissionsschutzrechtlich nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach den §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung erforderlichen Anforderungen treffen bzw. soll sie die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagen, wenn die schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden.

Die Anforderungen werden für Freizeitanlagen und Freiluftgaststätten, wo öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien angeboten werden können, zwar konkretisiert durch die sog. Freizeitlärmrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 2./4. Mai 1995, die in verschiedenen Ländern durch Erlass in den Vollzug eingeführt worden ist. Die LAI-Freizeitlärmrichtlinie kann aber trotz ihrer fachlichen Validität keine rechtliche Verbindlichkeit vermitteln. Insbesondere enthält sie keine Regelungen, die den Besonderheiten der Fußball Weltmeisterschaft 2010 mit ihren 25 Spieltagen (bei 6 spielfreien Tagen innerhalb von 31 Tagen) und ihren öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien Rechnung trägt. Um die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit für "Public-Viewing"-Veranstaltungen zur Fußball Weltmeisterschaft 2010 einheitlich im gesamten Bundesgebiet zu erreichen, ist daher der Erlass von bundesrechtlichen Vorschriften geboten, die speziell den Schutz gegen Lärm bei diesen öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zum Gegenstand haben. Vor dem Hintergrund, dass bereits für "Public-Viewing"-Veranstaltungen zur Fußball Weltmeisterschaft 2006 und zur Fußball Europameisterschaft 2008 jeweils eine Verordnung mit befristeter Geltung erlassen worden war (BAnz. Nummer 84 vom 4. Mai 2006, Seite 3511, BAnz. Nummer 80 vom 3. Juni 2008, Seite 1949) und sich diese Verordnungen im Vollzug bewährt hatten, bietet sich an, den Regelungsgehalt dieser Verordnungen aufzugreifen und auf die Fußball Weltmeisterschaft 2010 auszurichten.

Die Verordnungen waren als Parallelregelung zur Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) erlassen worden, die anlässlich der Fußball Weltmeisterschaft 2006 geändert worden war, um im Hinblick auf internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung Ausnahmen zu ermöglichen.

Die Verordnung wird auf § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gestützt. Da die Nummern 1 bis 5 des Satzes 1 von § 23 Absatz 1 BImSchG nicht einschlägig sind, bezieht sich die Zitierung der Ermächtigungsgrundlage in der Eingangsformel der Verordnung nur auf den ersten Teil von Satz 1.

II. Alternativen

keine

III. Kosten

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

2. Sonstige Kosten

Für die Betreiber von Anlagen, auf denen Fernsehsendungen im Freien öffentlich dargeboten werden, sind Mehrkosten in Form von Gebühren für die Erteilung von Zulassungen zu erwarten. In Hinblick auf die Einnahmen bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien sind diese Mehrkosten jedoch zu vernachlässigen.

Eine Beeinträchtigung der Verdienstmöglichkeiten des sonstigen Gastronomie- und Veranstaltungsgewerbes ist nicht zu erwarten. Eher werden durch öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien Außengastronomie und andere Veranstaltungen im Freien gefördert und entsprechende Verdienstmöglichkeiten gemehrt. Da die Ausnahmeregelungen der Verordnung den örtlich zuständigen Behörden ein Ermessen einräumen, kann auch vermieden werden, Ausnahmen zuzulassen, in deren Folge Unternehmen in anderen Sektoren beeinträchtigt werden, deren Geschäftsbetrieb in besonderer Weise auf Lärmschutz angewiesen ist.

Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3. Bürokratiekosten

Mit der vorliegenden Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung oder Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Die Verordnung führt auch keine Zulassungsverfahren für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien ein.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Die Vorschrift des § 1 bestimmt den Anwendungsbereich der Verordnung. Sie gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Damit betrifft die Verordnung Freilichtbühnen, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Freiluftgaststätten, Festplätze, Sportplätze, Rummelplätze, Marktplätze und ähnliche Anlagen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit zum Aufenthalt bei Fernsehdarbietungen im Freien genutzt werden. Die Verordnung gilt somit nicht für den privaten Bereich; sie regelt weder den Lärmschutz beim privaten Betrieb von Fernsehgeräten auf Terrassen und Balkonen sowie in Gärten und an anderen Orten, noch trifft sie überhaupt Aussagen zur immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Betriebs. Insoweit bleiben Immissionsschutzvorschriften der Länder unberührt, welche die Benutzung von Tongeräten näher regeln.

Demgegenüber legt die Verordnung Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der genannten Anlagen fest, soweit es auf oder in den Anlagen um öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball Weltmeisterschaft 2010 geht. Die Anforderungen beziehen sich damit nicht nur auf "live"-Übertragungen oder das sportliche Geschehen im engeren Sinne, sondern auch auf das Rahmenprogramm in den Fußballstadien. Fernsehdarbietungen an Orten, an denen die Schallübertragung nicht oder nicht wesentlich behindert wird (z.B. in Zelten, unter Regenschutzdächern oder in offenen Bauten), sind als Darbietungen im Freien anzusehen.

Zu § 2

Die Vorschrift des § 2 regelt die Anforderungen zum Lärmschutz an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen nach § 1, die bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zum Tragen kommen. Absatz 1 ist der Regelung des § 2 Absatz 1 und 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung nachgebildet; es wird auf die dortigen Immissionsrichtwerte verwiesen und auch entsprechend geregelt, dass es für die Berechnung der Geräuschimmissionen nicht nur auf die fragliche Anlage ankommt, sondern die Geräuschimmissionen anderer Anlagen im Sinne des § 1 einzurechnen sind.

Absatz 2 greift die sonstigen Vorschriften der Sportanlagenlärmschutzverordnung auf, die im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sind. Zunächst wird in Satz 1 wegen der weiteren Anforderungen an den Lärmschutz auf alle weiteren Vorschriften der Sportanlagenlärmschutzverordnung verwiesen mit Ausnahme von § 2 Absatz 3 und § 5 Absatz 3, 4, 6 und 7, die vorliegend nicht einschlägig sind. In Satz 2 wird sodann eine Maßgabe für die entsprechende Anwendung des § 5 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung geregelt; danach sind bei der Festsetzung von Betriebszeiten der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball Weltmeisterschaft 2010 gegeneinander abzuwägen.

In Satz 3 wird schließlich eine Maßgabe für die entsprechende Anwendung des mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I. Seite 324) eingefügten § 6 geregelt. Danach ist bei der entsprechenden Anwendung die Zulassung von Ausnahmen beschränkt auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien, bei denen Veranstaltungen der Fußball Weltmeisterschaft 2010 direkt übertragen werden. Derartige Ausnahmen sind nur für "live"-Übertragungen zu rechtfertigen und im Ergebnis nur möglich, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse angenommen werden kann.

Mit der Einfügung des § 6 in die Sportanlagenlärmschutzverordnung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I Seite 324) ist es den zuständigen Behörden ermöglicht worden, für internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Absatz 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung zuzulassen. Die Zulassung von Ausnahmen bezieht sich auf die Überschreitung der Höchstwerte (erhöhte Immissionsrichtwerte) und auch der Anzahl seltener Ereignisse (18 p. a.), für die die Höchstwerte gelten. Schließlich gilt die Ausnahmemöglichkeit entsprechend auch für den Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauer verursachten Geräusche. Bei der Zulassung einer Ausnahme von den Bestimmungen des § 5 Absatz 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann im Einzelfall auch in Frage kommen die Ruhezeiten nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu reduzieren oder aufzuheben und den Beginn der Nachtzeit nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung hinauszuschieben.

Voraussetzung für die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist zunächst das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale: Es muss sich um internationale oder nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung handeln. Nur bei Vorliegen dieser qualifizierenden Tatbestandsmerkmale kann ein öffentliches Interesse in Betracht kommen, das die Zulassung von Ausnahmen zu rechtfertigen vermag. Bei dem nach Satz 3 entsprechend anzuwendenden § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung geht es allerdings nicht um Ausnahmen für die Sportveranstaltungen selbst sondern um Ausnahmen für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien, bei denen die Sportveranstaltungen "live" übertragen werden. Insoweit liegt dem Erlass der vorliegenden Verordnung mit ihrem § 2 Absatz 2 Satz 3 jedoch schon zugrunde, dass Übertragungen von Spielen der Fußball Weltmeisterschaft 2010 grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Zulassung von Ausnahmen zu tragen vermögen.

Ob in jedem Einzelfall aber auch eine Ausnahme gerechtfertigt ist und zugelassen wird, ist damit noch nicht entschieden. Vielmehr steht die Zulassung einer Ausnahme von den Bestimmungen des § 5 Absatz 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung im Ermessen der zuständigen Behörden. Es besteht kein Anspruch auf die Zulassung, sondern lediglich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, das an die Wahrung des öffentlichen Interesses gebunden ist. In diesem Rahmen sind auch die privaten Belange zu berücksichtigen, die den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche betreffen. Das Ergebnis der Ermessensausübung ist deshalb nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte und der örtlichen Verhältnisse zu erzielen. Dadurch ist auch gewährleistet, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lärm nicht zu befürchten sind.

Zu § 3

Die Vorschrift des § 3 regelt das Verhältnis der Verordnung zu immissionsschutzrechtlichen Vorschriften der Länder, die ebenfalls den Geltungsbereich der Verordnung betreffen. Da einige Länder auf der Grundlage des § 23 Absatz 2 BImSchG abweichende Vorschriften erlassen und diese Vorschriften unter Berücksichtigung der landesspezifischen Belange und Besonderheiten den Lärmschutz regeln sollen abweichende Vorschriften der Länder der Verordnung vorgehen. Eine entsprechende Regelung ist daher erforderlich, da andernfalls die Verordnung als Bundesrecht vorginge. Die grundlegenden Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben dabei unberührt.

Zu § 4

Die Vorschrift des § 4 regelt das Inkrafttreten und auch das Außerkrafttreten der Verordnung. Damit im Hinblick auf die Fußball Weltmeisterschaft 2010, die vom 11. Juni bis 11..Juli 2010 stattfindet, die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit für die Zulassung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien gegeben ist, ist das Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2010 angezeigt. Nach dem Ende der Fußball Weltmeisterschaft 2010 kann die Verordnung am 31. Juli 2010 wieder außer Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball WM 2010

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Informationspflichten der Wirtschaft, der Verwaltung und der Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter