A. Problem und Ziel
- Mit dem am 2. März 2009 unterzeichneten Abkommen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch ist die Insel Man ihrer Zusage im Rahmen der OECD-Initiative zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs nachgekommen, mit OECD-Mitgliedstaaten Abkommen über den Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke abzuschließen. Das vorliegende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abkommen über den Auskunftsaustausch. Damit erkennt Deutschland die Kooperation der Insel Man beim Auskunftsaustausch an.
B. Lösung
- Das Abkommen enthält punktuelle Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr sowie der Besteuerung von Vergütungen des Personals auf Seeschiffen.
- Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich nicht bezifferbare Steuermindereinnahmen, die als geringfügig eingeschätzt werden. Diese ergeben sich insbesondere aus dem Wegfall der Besteuerung nach § 49 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes.
2. Vollzugsaufwand
- Kein nennenswerter Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen direkten Kosten.
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch das vorliegende Gesetz und das am 2. März 2009 unterzeichnete Abkommen wird eine neue Informationspflicht für die Verwaltung geschaffen. Im Übrigen werden keine Informationspflichten neu geschaffen oder verändert.
lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Bürokratiebe-/-entlastung für Fallzahl Periodizität Herkunft in % Bürger in min je Fall (einschl. Periodizität) Bürger (sonst. Kosten in EUR) je Fall (einschl. Periodizität) Unternehmen in Tsd. EUR (insgesamt) Verwaltung in Tsd. EUR (insgesamt) A B C 1 Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 Mitteilung wesentlicher Gesetzesänderungen, soweit zur Erfüllung der Verpflichtungen bedeutsam, an die zuständige Behörde des anderen Staates · · 1,00 100 0 0 Summe Einmalkosten in EUR 0 0 Summe ohne Einmalkosten in EUR 0 0
- Hinweis: Die Darstellung mit einem Punkt bedeutet lediglich, dass eine Quantifizierung nicht möglich ist, z.B. weil keine Daten vorhanden sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Informationspflichten nicht zu bürokratischen Be-/Entlastungen führen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. März 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.05.10
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen
Vom ... 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Berlin am 2. März 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 5 Absatz 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
Artikel 3
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 1 in Kraft tritt ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 sowie nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 3 und Absatz 6 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.
Zu Artikel 2
Das Abkommen wird nach seinem Artikel 5 Absatz 2 rückwirkend seit 1. Januar 2010 anzuwenden sein. Durch Artikel 2 ist sichergestellt, dass die Anwendung des Abkommens ab 1. Januar 2010 weder durch bereits ergangene Steuerfestsetzungen, noch durch den Ablauf von Festsetzungsfristen eingeschränkt ist.
Zu Artikel 3
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen direkten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Insel Man - von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen zu schließen - sind wie folgt übereingekommen:
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen
Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Steuern
- (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für sämtliche Steuern vom Einkommen, die im Gebiet der Vertragsparteien nach ihrem jeweiligen Recht erhoben werden.
- (2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den oder an Stelle der bestehenden oder im Wesentlichen ähnlichen Steuern erhoben werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander wesentliche Gesetzesänderungen mit, die sich auf Verpflichtungen der jeweils anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen auswirken können.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- (1) Für die Zwecke dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
- a) bedeutet der Ausdruck "Insel Man", im geographischen Sinn verwendet das Territorium der Insel Man, einschließlich ihres Küstenmeers, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht;
- b) bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland", im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;
- c) bezeichnet der Ausdruck "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
- d) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"
- i) auf der Insel Man den Leiter der Einkommensteuerbehörde (Assessor of Income Tax) oder seinen Vertreter;
- ii) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat;
- e) bedeutet der Ausdruck "Unternehmen einer Vertragspartei" ein Unternehmen, das von einer in einer Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird;
- f) umfasst der Ausdruck "Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr"
- i) Einkünfte und Bruttoerträge aus dem Betrieb von Seeschiffen für den Transport von Personen oder Waren;
- ii) Gewinne aus der Vercharterung von Seeschiffen, wenn die Vercharterung dem Betrieb der Seeschiffe im internationalen Verkehr dient;
- iii) Gewinne aus dem Verkauf von Fahrkarten oder gleichwertigen Dokumenten und der Erbringung von mit dem Transport zusammenhängenden Dienstleistungen zugunsten des Unternehmens selbst oder anderer Unternehmen, wenn der Verkauf von Fahrkarten oder gleichwertigen Dokumenten oder die Erbringung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr steht oder diesem Betrieb dient;
- iv) Gewinne aus der Nutzung, Wartung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und zugehöriger Ausstattung für die Beförderung von Containern), die der Beförderung von Gütern oder Waren dienen, wenn die Nutzung, Wartung oder Vermietung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr steht oder diesem Betrieb dient;
- v) Zinserträge aus Mitteln, die mit dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
- g) bezeichnet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einer Vertragspartei betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff wird ausschließlich zwischen Orten in der anderen Vertragspartei betrieben
- h) bedeutet der Ausdruck "eine Vertragspartei" je nach dem Zusammenhang die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die Regierung der Insel Man; der Ausdruck "Vertragsparteien" bedeutet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Insel Man;
- i) umfasst der Ausdruck "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
- j) bedeutet der Ausdruck "eine in einer Vertragspartei ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieser Vertragspartei dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
- (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Vertragspartei über die Steuern, für die das Abkommen gilt zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dieser Vertragspartei anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei hat.
Artikel 3
Vermeidung der Doppelbesteuerung
- (1) Einkünfte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr erzielt, können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
- (2) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen, die von einem Unternehmen einer Vertragspartei im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe dient, können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte und Gewinne, die ein Unternehmen einer Vertragspartei aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle erzielt.
- (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen einer Vertragspartei im internationalen Verkehr betrieben wird, in dieser Vertragspartei besteuert werden. Die Vergütungen können jedoch in der anderen Vertragspartei besteuert werden, sofern diese von einer in dieser Vertragspartei ansässigen Person bezogen werden. In diesem Fall wird die andere Vertragspartei unter Beachtung ihrer steuerrechtlichen Vorschriften über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die Einkommensteuer, die in ihrem Gebiet für die Vergütung zu entrichten wäre, die Steuer anrechnen, die die erstgenannte Vertragspartei auf die Vergütung erhoben hat.
Artikel 4
Verständigungsverfahren
- (1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen einer oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der sie ansässig ist, unterbreiten.
Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
- (2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des Rechts der Vertragsparteien durchzuführen.
- (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Konsultationen, die von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei beantragt werden müssen innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags beginnen.
- (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
- (5) Werden bei der Durchführung dieses Artikels personenbezogene Daten ausgetauscht, so ist Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch anzuwenden.
Artikel 5
Inkrafttreten
- (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
- (2) Dieses Abkommen ist anzuwenden:
- a) in Bezug auf Steuern, die für die Veranlagungszeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen und
- b) in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.
- (3) Dieses Abkommen tritt ungeachtet der Absätze 1 und 2 erst am Tag des Inkrafttretens des Abkommens vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch in Kraft.
Artikel 6
Kündigung
- (1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird.
- (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der anderen Vertragspartei folgt. Alle bis zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung eingegangenen Ersuchen werden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bearbeitet.
- (3) Dieses Abkommen tritt ungeachtet des Absatzes 1 und ohne schriftliche Kündigung am Tag des Außerkrafttretens des Abkommens vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch außer Kraft.
Geschehen zu Berlin am 2. März 2009, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Denkschrift
I. Allgemeines
1. Ziele und Bedeutung des Abkommens
Gegenstand des am 2. März 2009 unterzeichneten Abkommens ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr.
Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem am gleichen Tag mit der Regierung der Insel Man unterzeichneten Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen. Mit dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen erkennt Deutschland die Verpflichtung der Insel Man zu internationaler Zusammenarbeit und zum Auskunftsaustausch in Steuersachen auf der Grundlage der von der OECD entwickelten Standards besonders an.
2. Die Gliederung des Abkommens
Inhalt, Aufbau und textliche Ausgestaltung des Abkommens entsprechen weitgehend vergleichbaren Abkommen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat. Grundlage der Regelung ist Artikel 8 des OECD-Musters für Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, ohne dass jedoch an den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung angeknüpft wird.
II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens
Zu Artikel 1
Nach Absatz 1 gilt das Abkommen für alle Steuern vom Einkommen. Auf deutscher Seite sind es die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Dabei werden auch die auf diese Steuern erhobenen Zuschläge erfasst. Absatz 2 bestimmt, dass nach gesonderter Vereinbarung der Vertragsparteien das Abkommen auch für Steuern gleicher oder ähnlicher Art gilt die nach der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden.
Zu Artikel 2
Absatz 1 definiert verschiedene, für die Anwendung des Abkommens grundlegende Begriffe. Dazu gehören insbesondere der Ausdruck "Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr", der Ausdruck "internationaler Verkehr" und der Ausdruck "Ansässigkeit". Absatz 2 enthält die aus den Doppelbesteuerungsabkommen bekannte Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist.
Zu Artikel 3
Dieser Artikel regelt, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
Nach Absatz 1 können die Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr nur von der Vertragspartei besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist. Nach Absatz 2 gilt dies entsprechend für Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie für das dazugehörige bewegliche Vermögen.
Absatz 3 bestimmt, dass die Regeln der Absätze 1 und 2 auch für Gewinne aus der Beteiligung des Unternehmens an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gelten.
Absatz 4 regelt die Besteuerung der Vergütungen des Personals, das auf einem im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiff eines Unternehmens einer Vertragspartei tätig ist. Danach können die Vergütungen von der Vertragspartei besteuert werden, in der das Unternehmen ansässig ist. Ist eine Person jedoch im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig, kann auch diese Vertragspartei den Arbeitslohn besteuern. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung hat diese Vertragspartei ggf. eine nach dem Recht der anderen Vertragspartei erhobene Steuer nach den Vorschriften ihres Rechts anzurechnen.
Zu Artikel 4
Dieser Artikel sieht vor, dass sich die zuständigen Behörden in Einzelfällen über die zutreffende Anwendung der Vorschriften des Abkommens verständigen können (Verständigungsverfahren).
Nach Absatz 1 können betroffene Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe der ersten Maßnahme, die zu einer Besteuerung führt, die den Vorschriften des Abkommens nicht entspricht, einen entsprechenden Antrag stellen.
Nach Absatz 2 ist das Verständigungsverfahren ungeachtet der innerstaatlichen Fristen der beiden Vertragsparteien durchzuführen.
Nach Absatz 3 werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bemühen, Schwierigkeiten bei der Anwendung und Auslegung des Abkommens zu beseitigen.
Absatz 4 bestimmt, dass die Vertragsparteien zur Durchführung einer Verständigung unter Auslassung des diplomatischen Weges unmittelbar miteinander verkehren können.
Nach Absatz 5 gilt für den Austausch personenbezogener Daten die Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen vom 2. März 2009 entsprechend.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens.
Nach Absatz 1 tritt das Abkommen einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sich beide Vertragsparteien mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens in der jeweiligen Vertragspartei vorliegen. Maßgebend ist die letzte Notifikation.
Nach Absatz 2 gelten die Vorschriften des Abkommens für Veranlagungszeiträume ab 2010. Nach Absatz 3 tritt das Abkommen frühestens an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen vom 2. März 2009 über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch in Kraft tritt.
Zu Artikel 6
Dieser Artikel regelt die Kündigung des Abkommens.
Nach Absatz 2 kann jede Vertragspartei das Abkommen schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Satz 2 bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommen nach erfolgter Kündigung.
Dieser ist der erste Tag des Monats, der nach Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Kündigung folgt. Nach Absatz 3 tritt das Abkommen außer Kraft, wenn das Abkommen vom 2. März 2009 über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch außer Kraft tritt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1189:
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. a. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt. Für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |