Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. März 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 07.05.10

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen

Vom ... 2010

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 108 Absatz 5 sowie nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 3 und Absatz 6 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.

Zu Artikel 2

Das Abkommen wird nach seinem Artikel 5 Absatz 2 rückwirkend seit 1. Januar 2010 anzuwenden sein. Durch Artikel 2 ist sichergestellt, dass die Anwendung des Abkommens ab 1. Januar 2010 weder durch bereits ergangene Steuerfestsetzungen, noch durch den Ablauf von Festsetzungsfristen eingeschränkt ist.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Absatz 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine zusätzlichen direkten Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Insel Man - von dem Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen zu schließen - sind wie folgt übereingekommen:

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Steuern

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander wesentliche Gesetzesänderungen mit, die sich auf Verpflichtungen der jeweils anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen auswirken können.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vermeidung der Doppelbesteuerung

Artikel 4
Verständigungsverfahren

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 6
Kündigung

Geschehen zu Berlin am 2. März 2009, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Denkschrift

I. Allgemeines

1. Ziele und Bedeutung des Abkommens

Gegenstand des am 2. März 2009 unterzeichneten Abkommens ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Bereich der Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr.

Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem am gleichen Tag mit der Regierung der Insel Man unterzeichneten Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen. Mit dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen erkennt Deutschland die Verpflichtung der Insel Man zu internationaler Zusammenarbeit und zum Auskunftsaustausch in Steuersachen auf der Grundlage der von der OECD entwickelten Standards besonders an.

2. Die Gliederung des Abkommens

Inhalt, Aufbau und textliche Ausgestaltung des Abkommens entsprechen weitgehend vergleichbaren Abkommen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat. Grundlage der Regelung ist Artikel 8 des OECD-Musters für Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, ohne dass jedoch an den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung angeknüpft wird.

II. Zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Zu Artikel 1

Nach Absatz 1 gilt das Abkommen für alle Steuern vom Einkommen. Auf deutscher Seite sind es die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Dabei werden auch die auf diese Steuern erhobenen Zuschläge erfasst. Absatz 2 bestimmt, dass nach gesonderter Vereinbarung der Vertragsparteien das Abkommen auch für Steuern gleicher oder ähnlicher Art gilt die nach der Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden.

Zu Artikel 2

Absatz 1 definiert verschiedene, für die Anwendung des Abkommens grundlegende Begriffe. Dazu gehören insbesondere der Ausdruck "Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr", der Ausdruck "internationaler Verkehr" und der Ausdruck "Ansässigkeit". Absatz 2 enthält die aus den Doppelbesteuerungsabkommen bekannte Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel regelt, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

Nach Absatz 1 können die Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr nur von der Vertragspartei besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist. Nach Absatz 2 gilt dies entsprechend für Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie für das dazugehörige bewegliche Vermögen.

Absatz 3 bestimmt, dass die Regeln der Absätze 1 und 2 auch für Gewinne aus der Beteiligung des Unternehmens an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gelten.

Absatz 4 regelt die Besteuerung der Vergütungen des Personals, das auf einem im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiff eines Unternehmens einer Vertragspartei tätig ist. Danach können die Vergütungen von der Vertragspartei besteuert werden, in der das Unternehmen ansässig ist. Ist eine Person jedoch im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig, kann auch diese Vertragspartei den Arbeitslohn besteuern. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung hat diese Vertragspartei ggf. eine nach dem Recht der anderen Vertragspartei erhobene Steuer nach den Vorschriften ihres Rechts anzurechnen.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel sieht vor, dass sich die zuständigen Behörden in Einzelfällen über die zutreffende Anwendung der Vorschriften des Abkommens verständigen können (Verständigungsverfahren).

Nach Absatz 1 können betroffene Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe der ersten Maßnahme, die zu einer Besteuerung führt, die den Vorschriften des Abkommens nicht entspricht, einen entsprechenden Antrag stellen.

Nach Absatz 2 ist das Verständigungsverfahren ungeachtet der innerstaatlichen Fristen der beiden Vertragsparteien durchzuführen.

Nach Absatz 3 werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bemühen, Schwierigkeiten bei der Anwendung und Auslegung des Abkommens zu beseitigen.

Absatz 4 bestimmt, dass die Vertragsparteien zur Durchführung einer Verständigung unter Auslassung des diplomatischen Weges unmittelbar miteinander verkehren können.

Nach Absatz 5 gilt für den Austausch personenbezogener Daten die Nummer 1 des Protokolls zum Abkommen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen vom 2. März 2009 entsprechend.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel enthält die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens.

Nach Absatz 1 tritt das Abkommen einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sich beide Vertragsparteien mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens in der jeweiligen Vertragspartei vorliegen. Maßgebend ist die letzte Notifikation.

Nach Absatz 2 gelten die Vorschriften des Abkommens für Veranlagungszeiträume ab 2010. Nach Absatz 3 tritt das Abkommen frühestens an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen vom 2. März 2009 über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch in Kraft tritt.

Zu Artikel 6

Dieser Artikel regelt die Kündigung des Abkommens.

Nach Absatz 2 kann jede Vertragspartei das Abkommen schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Satz 2 bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommen nach erfolgter Kündigung.

Dieser ist der erste Tag des Monats, der nach Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Kündigung folgt. Nach Absatz 3 tritt das Abkommen außer Kraft, wenn das Abkommen vom 2. März 2009 über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch außer Kraft tritt.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1189:
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von im internationalen Verkehr tätigen Schifffahrtsunternehmen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. a. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt. Für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter