869. Sitzung des Bundesrates am 7. Mai 2010
A.
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zum wiederholten Mal auf, unverzüglich eine Initiative zur Harmonisierung der EU-Sozialvorschriften im Straßen- und Schienenverkehr zu ergreifen, um die politisch gewollte Verbesserung der Wettbewerbssituation der Eisenbahn zu erreichen.
- 2. In diesem Zusammenhang beurteilt der Bundesrat die Änderung des Fahrpersonalgesetzes in Bezug auf die Regelungen zum grenzüberschreitenden Busverkehr als ordnungspolitisch bedenklich. Da für den Schienenverkehr die Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung schon bisher wesentlich schärfere Schutzvorschriften vorsieht (auf eine auswärtige Ruhezeit hat eine tägliche Ruhezeit am Dienstort zu folgen), wird die bestehende Wettbewerbsverzerrung zugunsten des grenzüberschreitenden Busverkehrs durch die Änderung des Fahrpersonalgesetzes nochmals erweitert. Insofern ist mit Blick auf den intermodalen Wettbewerb zu befürchten, dass sich die Wettbewerbsnachteile des Schienenpersonenverkehrs gegenüber dem Straßenpersonenverkehr noch weiter vergrößern.
- 3. Da die Regelung für Busfahrer im grenzüberschreitenden Personenverkehr durch Artikel 29 der EG-Verordnung 1073/2009 ab 4. Juni 2010 ohnehin allgemeine Geltung in jedem Mitgliedstaat erlangt, erhebt der Bundesrat gegen die Änderung des Fahrpersonalgesetzes trotz ordnungspolitischer Bedenken keine Einwendungen.
- 4. Der Bundesrat bedauert zugleich, dass sich damit die Sozialvorschriften im grenzüberschreitenden Straßen- und Schienenpersonenverkehr weiter voneinander entfernen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei den verschiedenen Verkehrsträgern unterschiedliche Sozialbedingungen ohne eine tragfähige Rechtfertigung bieten.
- 5. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass es notwendig ist, baldmöglichst die EU-Vorschriften dergestalt zu harmonisieren, dass für die Unternehmen des Eisenbahn- und Straßenverkehrs vergleichbare Wettbewerbsbedingungen und für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare Sozialbedingungen geschaffen werden.
B.
- 6. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.