869. Sitzung des Bundesrates am 7. Mai 2010
A.
Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 850f Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 ZPO)
Artikel 1 Nummer 10 ist wie folgt zu fassen:
"10. § 850f wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter "entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c)" gestrichen.
- b) Absatz 3 wird aufgehoben."
Folgeänderung:
Der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 10 ist folgender Satz voranzustellen: "Bei der Änderung in § 850f Absatz 1 Buchstabe a handelt es sich um eine Folgeänderung."
Begründung (nur für das Plenum):
In dem Gesetzentwurf ist eine Folgeänderung in § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO zu ergänzen. Der dort enthaltene Verweis auf die Anlage zu § 850c ZPO ist zu streichen, da es einer amtlichen Tabelle zu den Pfändungsfreigrenzen nicht mehr bedarf (vgl. Einzelbegründung zu § 850c Absatz 6 ZPO-E) und eine solche in der Neufassung des § 850c ZPO-E auch nicht vorgesehen ist.
2. Zur Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 850c Absatz 3 Satz 1, Nummer 1 ZPO)
Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
- a) In der Einzelbegründung zu § 850c Absatz 3 Satz 1 sind die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz zu ersetzen: "Der für Unterhaltspflichten zu berücksichtigende Grundfreibetrag wird in der überwiegenden Zahl der Fälle im Vergleich zu der derzeitigen Regelung, die für die erste Person 370,76 Euro monatlich und für die zweite bis fünfte Person jeweils monatlich 206,56 Euro vorsieht, deutlich erhöht."
- b) In der Einzelbegründung zu § 850c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 ist die Angabe "28 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" zu ersetzen.
Begründung (nur für das Plenum):
In dem Gesetzentwurf sind redaktionell in der Einzelbegründung zu § 850c Absatz 3 Satz 1 ZPO-E ein Satz zu streichen und in derjenigen zu § 850c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ZPO-E ein Verweis genauer zu fassen.
B.
- 3. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C.
- 4. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor, Staatsminister Dr. Jürgen Martens (Sachsen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.