Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP) - Antrag der Länder Sachsen, Baden-Württemberg und Hessen -

869. Sitzung des Bundesrates am 7. Mai 2010

A.

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 850f Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 3 ZPO)

Artikel 1 Nummer 10 ist wie folgt zu fassen:

"10. § 850f wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

Der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 10 ist folgender Satz voranzustellen: "Bei der Änderung in § 850f Absatz 1 Buchstabe a handelt es sich um eine Folgeänderung."

Begründung (nur für das Plenum):

In dem Gesetzentwurf ist eine Folgeänderung in § 850f Absatz 1 Buchstabe a ZPO zu ergänzen. Der dort enthaltene Verweis auf die Anlage zu § 850c ZPO ist zu streichen, da es einer amtlichen Tabelle zu den Pfändungsfreigrenzen nicht mehr bedarf (vgl. Einzelbegründung zu § 850c Absatz 6 ZPO-E) und eine solche in der Neufassung des § 850c ZPO-E auch nicht vorgesehen ist.

2. Zur Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 850c Absatz 3 Satz 1, Nummer 1 ZPO)

Die Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:

Begründung (nur für das Plenum):

In dem Gesetzentwurf sind redaktionell in der Einzelbegründung zu § 850c Absatz 3 Satz 1 ZPO-E ein Satz zu streichen und in derjenigen zu § 850c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ZPO-E ein Verweis genauer zu fassen.

B.

C.