Antrag der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz
Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011
(Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 - StichprobenV)

Punkt 52 der 869. Sitzung des Bundesrates am 7. Mai 2010

Der Bundesrat möge der Vorlage gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:

Zu § 2 Absatz 3 Nummer 3 Satz 2 - neu -

§ 2 Absatz 3 Nummer 3 ist folgender Satz anzufügen:

"Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet."

Begründung

Der Auftragnehmer des vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Stichprobenforschungsprojekts hat in der Zwischenzeit Neuberechnungen auf der Basis eines um 0,5 und 0,8 Prozentpunkte verminderten Stichprobenumfangs vorgenommen. Gegenstand der Neuberechnungen war die Frage, in welchem Ausmaß die Einbeziehung von nicht sensiblen Sonderbereichen in die Haushaltebefragung die Qualität der Ergebnisse insbesondere zur amtlichen Einwohnerzahl beeinflussen wird. Es wurde festgestellt, dass im Bundesdurchschnitt nur marginale Auswirkungen zu erwarten sind. Auswirkungen in nicht zu vernachlässigendem Umfang können allerdings auf der Gemeindeebene entstehen. Da es sich bei den Anschriften in nicht sensiblen Sonderbereichen überwiegend um Großanschriften handelt, werden diese nach dem bestehenden Stichprobenkonzept überwiegend der Schicht 8, der Schicht mit den personenstärksten Adressen, zugeordnet sein. Im Ergebnis wird dann eine größere Anzahl an nicht sensiblen Sonderanschriften auch in die Stichprobe gelangen. Betroffen sind hiervon vor allem Gemeinden mit überproportional hohem Anteil an Sonderbereichen.

In einer Universitätsstadt oder in einer Stadt mit einem großen Anteil von Altenheimen könnte es zum Beispiel zu einer Übererfassung der für diesen Personenkreis typischen Merkmalsausprägungen kommen. Um diese Risiken auszuschließen und die in § 7 Absatz 1 ZensG 2011 formulierten Ziele des Zensus 2011 mit den gesetzlichen Präzisionsvorgaben für die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl nicht zu gefährden, ist es notwendig, eine zusätzliche Schicht für die nicht sensiblen Sonderanschriften einzuführen, damit deren Auswahlhäufigkeit für die Stichprobe gesteuert werden kann.