869. Sitzung des Bundesrates am 7. Mai 2010
A.
- 1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 113 Absatz 1 Satz 2 - neu - StGB)
Artikel 1 Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
- "1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Das Wort "zwei" wird durch das Wort "drei" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Ebenso wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not einen Hilfeleistenden der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt behindert oder ihn dabei tätlich angreift.""
Folgeänderungen:
- a) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Abschnitt A ist wie folgt zu ändern:
- aaa) In Absatz 3 ist Satz 1 zu streichen.
- bbb) Nach Absatz 3 ist folgender Absatz einzufügen:
"Darüber hinaus besteht unabhängig von bereits vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten ein Bedürfnis, dass der Gesetzgeber auch Feuerwehrleute und Rettungskräfte ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 113 StGB einbezieht und vor Behinderungen und tätlichen Angriffen bei Hilfseinsätzen schützt. Diesem Ziel dient die Einfügung des § 113 Absatz 1 Satz 2 StGB."
- bb) Dem Abschnitt B ist folgender Satz anzufügen:
"Hilfeleistende der Feuerwehr und des Rettungsdienstes werden durch einen neuen § 113 Absatz 1 Satz 2 StGB in den Schutzbereich des § 113 Absatz 1 StGB einbezogen."
- aa) Abschnitt A ist wie folgt zu ändern:
- b) In der allgemeinen Begründung ist nach dem Absatz 2 folgender Absatz einzufügen:
Darüber hinaus besteht unabhängig von bereits vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten ein Bedürfnis, dass der Gesetzgeber auch Feuerwehrleute und Rettungskräfte ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 113 StGB einbezieht und vor Behinderungen und tätlichen Angriffen bei Hilfseinsätzen schützt. Diesem Ziel dient die Einfügung des § 113 Absatz 1 Satz 2 StGB.
- c) Der Nummer 1 der Einzelbegründung ist folgender Absatz anzufügen:
"Es besteht ein hohes Allgemeininteresse an wirkungsvoller und schneller staatlicher und privater Hilfe in Unglücksfällen und Fällen von gemeiner Gefahr oder Not. Feuerwehrleute und Rettungskräfte werden jedoch immer häufiger Ziel von Behinderungen und tätlichen Angriffen bei Ausübung ihrer Tätigkeit. Daher besteht unabhängig von bereits vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten ein Bedürfnis, dass der Gesetzgeber auch Feuerwehrleute und Rettungskräfte ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 113 StGB einbezieht und vor Behinderungen und tätlichen Angriffen bei Hilfseinsätzen schützt."
Begründung (nur gegenüber Plenum):
Der Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen wird begrüßt.
Nicht ausreichend ist der Gesetzesantrag Sachsens in Bezug auf den Schutz von Feuerwehrleuten und Rettungskräften bei Hilfseinsätzen. Unabhängig von bereits vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten besteht ein Bedürfnis, dass der Gesetzgeber auch diesen Personenkreis ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 113 StGB einbezieht und vor Behinderungen und tätlichen Angriffen bei Hilfseinsätzen schützt. Diesem Ziel dient die Einfügung des vorgeschlagenen Satzes 2 bei § 113 Absatz 1 StGB.
B.
- 2. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C.
- 3. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor, Staatsminister Dr. Jürgen Martens (Sachsen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.