Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

868. Sitzung des Bundesrates am 26. März 2010

A.

Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 16a Absatz 1 Satz 2 - neu - Tier-LMHV)

In Artikel 2 Nummer 4 ist in § 16a Absatz 1 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen: "Satz 1 gilt nicht, wenn das Großwild unmittelbar an Personen abgegeben wird, die das Wild für den eigenen häuslichen Verbrauch verwenden."

Begründung

Von der Pflicht zur generellen Verwendung von Wildmarke und Wildursprungsschein wird die direkte Abgabe an Personen ausgenommen, die das Wild für den eigenen häuslichen Verbrauch verwenden. Mit der vom Bundesrat gefassten Entschließung in BR-Drucksache 021/04(B) HTML PDF wurde die Bundesregierung gebeten, im Zuge der Neuordnung des Hygienerechts zu prüfen, inwieweit eine umfassende Lösung für die generelle Einführung eines Wildursprungsscheins und eine Wildmarke geschaffen werden könne. Die in die Verordnung aufgenommene Lösung geht jedoch insbesondere im Bereich der Rückverfolgbarkeit weit über EU-Recht hinaus. Der Jäger müsste zukünftig beim Verkauf von Wild an den Endverbraucher dessen Namen sowie dessen Adresse im Wildursprungsschein eintragen. Diese Verpflichtung hat kein anderer Lebensmittelunternehmer, wenn er Lebensmittel an Endverbraucher verkauft. Für eine derartige Erweiterung der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit besteht kein Anlass.

B.