Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 100840 - vom 27. Januar 2010.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung vom 14. - 17. Dezember 2009 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- . gestützt auf den Akt vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments1,
- . gestützt auf die Artikel 3, 4 und 9 sowie auf Anlage I seiner Geschäftsordnung,
- . in Kenntnis der offiziellen Mitteilungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament,
- . in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0073/2009),
A. in der Erwägung, dass in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 jene Aufgaben festgelegt sind, die mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar sind,
B. insbesondere in der Erwägung, dass die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament ab Beginn der laufenden Wahlperiode unvereinbar mit der Eigenschaft als Abgeordneter eines nationalen Parlaments jeglichen Mitgliedstaats ist, einschließlich des Vereinigten Königreichs, da die vorübergehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Spiegelstrich dieses Akts nicht länger Anwendung findet,
C. in der Erwägung, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs infolgedessen die Verordnung 2008 zur Mandatsausübung im Europäischen Parlament (Beschränkungen zur Mitgliedschaft im Oberhaus)(.European Parliament (House of Lords Disqualification) Regulations 2008") erlassen hat, wonach die Mitglieder des Oberhauses (.House of Lords"), die den Stand eines Peers auf Lebenszeit innehaben, während der Zeit, in der sie Mitglied des Europäischen Parlaments sind, kein Sitz- oder Stimmrecht im House of Lords oder in einem von dessen Ausschüssen haben, und ihnen keine Vorladung zugestellt werden kann, solange sie gemäß dieser Verordnung Beschränkungen unterliegen,
D. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 und Anlage I der Geschäftsordnung die Mitglieder des Europäischen Parlaments gehalten sind, eine Erklärung abzugeben, in der ihre beruflichen Tätigkeiten und alle anderen von ihnen gegen Entgelt ausgeübten Funktionen oder Tätigkeiten genau anzugeben sind,
E. in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament die Namen der gewählten Kandidaten mitgeteilt haben, einige von ihnen jedoch noch nicht oder mit Verspätung die Liste der etwaigen Stellvertreter einschließlich ihrer Rangfolge aufgrund des Wahlergebnisses gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Geschäftsordnung übermittelt haben,
F. in der Erwägung, dass manche Mitgliedstaaten erst teilweise mitgeteilt haben, welche Kandidaten gewählt wurden und diese Mitteilung erst später vervollständigt haben,
G. in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten derzeit die Prüfung der ihnen unterbreiteten Anfechtungen der Wahl einiger Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß den geltenden nationalen Gesetzen stattfindet und dass diese Verfahren dazu führen konnten, dass die Wahl der betreffenden Mitglieder für ungültig erklärt wird,
H. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 12 des Akts vom 20. September 1976 über die Anfechtungen der Gültigkeit des Mandats seiner Mitglieder lediglich bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen des genannten Akts befindet, mit Ausnahme jedes eventuellen Verstoßes gegen die Wahlvorschriften in den nationalen Gesetzen, auf die der Akt verweist,
- 1. erklärt vorbehaltlich etwaiger rechtsgültiger Entscheidungen der zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten, in denen die Wahlergebnisse angefochten wurden, das Mandat der in der Anlage dieses Beschlusses aufgeführten Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Wahl von den zuständigen nationalen Behörden mitgeteilt wurde und die die schriftlichen Erklärungen gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 sowie gemäß Anlage I der Geschäftsordnung abgegeben haben, für gültig;
- 2. wiederholt das Ersuchen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament nicht nur die Namen der gewählten Kandidaten mitzuteilen, sondern auch die Namen etwaiger Stellvertreter, einschließlich ihrer Rangfolge aufgrund des Wahlergebnisses, zu übermitteln;
- 3. ersucht die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Prüfung der ihnen unterbreiteten Anfechtungen so bald wie möglich abzuschließen und das Europäische Parlament vom Ergebnis dieser Prüfung zu unterrichten;
- 4. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Verordnung 2008 des Vereinigten Königreichs zur Mandatsausübung im Europäischen Parlament (Beschränkungen der Mitgliedschaft im Oberhaus) und insbesondere deren Bestimmung 4 uneingeschränkt vereinbar sind mit dem Akt vom 20. September 1976, und, falls dies nicht der Fall sein sollte, das geeignete Verfahren einzuleiten;
- 5. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss den zuständigen nationalen Behörden und den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln.
Anlage
Verzeichnis der Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Mandat für gültig erklärt wird
Die Anlage befindet sich im PDF-Dokument
- 1 ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5.