Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

867. Sitzung des Bundesrates am 5. März 2010

Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 77b IRG)

Artikel 1 Nummer 5 § 77b ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Konzentration der Verordnungsermächtigung auf das Bundesministerium der Justiz ermöglicht dem Bund, den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung auch insoweit einzuführen, als Landesjustizbehörden betroffen sind. Das ist abzulehnen.

Wie im Bereich der Prozessordnungen (z.B. § 130a Absatz 2, § 298a Absatz 1 ZPO; § 110a Absatz 2, § 110b Absatz 1 OWiG) ist es den Ländern vorzubehalten, ob und wann sie den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung zulassen. Dies gilt schon deshalb, weil die dazu nötigen EDV-technischen Vorkehrungen ebenfalls auf Landesebene geschaffen werden müssen. Der im Entwurf vorgesehene Zustimmungsvorbehalt des Bundesrates kann nicht verhindern, dass der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung zugelassen werden könnten, bevor in einzelnen Ländern die Voraussetzungen hierfür geschaffen werden konnten.

Zudem ist es, ebenfalls wie im Bereich der Prozessordnungen (z.B. § 130a Absatz 2 Satz 3 ZPO; § 110a Absatz 2 Satz 3 OWiG), den Ländern vorzubehalten, bei welchen Gerichten und Behörden und für welche Verfahren sie den elektronischen Rechtsverkehr zulassen wollen. Dies gilt schon deshalb, weil die dazu nötigen EDV-technischen Vorkehrungen ebenfalls auf Landesebene geschaffen werden müssen und insoweit nicht zwingend von einer landesweit gleichmäßigen und gleichzeitigen technischen Ausstattung ausgegangen werden kann.

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 87n Absatz 5 Satz 1 IRG)

Artikel 1 Nummer 6 § 87n Absatz 5 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Nach dem Gesetzentwurf sind die Länder im Regelfall nicht am Erlös der Vollstreckung beteiligt, tragen aber einen erheblichen Teil des Verwaltungsaufwands. Die Behörden der Länder werden in zweierlei Hinsicht tätig: Sie setzen Geldsanktionen gegen Betroffene aus anderen Mitgliedstaaten fest und sie treiben in anderen Mitgliedstaaten festgesetzte Geldsanktionen gegen Betroffene aus Deutschland ein.

Die Festsetzung von Geldsanktionen gegen Betroffene aus anderen Mitgliedstaaten führt anders als bei Inlandssachverhalten zu keinem Mittelzufluss bei den Ländern, weil Geldsanktionen und gegebenenfalls anfallende Vollstreckungsgebühren dem ausländischen Vollstreckungsstaat zustehen. Im umgekehrten Fall erhalten die Länder auch kein Geld, weil nach dem Gesetzentwurf der Erlös der Vollstreckung allein dem Bund zusteht. Zwar erfolgt die Beitreibung durch Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte im Wege der Amtshilfe für das Bundesamt für Justiz. Diese ist zwar grundsätzlich kostenfrei für die ersuchende Behörde. Bei der hier zu erwartenden auf Dauer angelegten Amtshilfe handelt es sich aber um einen atypischen Fall, für den der Grundsatz der Kostenfreiheit nicht gelten kann. Im Ergebnis belastet die Umsetzung des Rahmenbeschlusses über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen einseitig die Länder. Dies ist nicht hinnehmbar. Deshalb muss das Aufkommen hälftig den Ländern zustehen. Die Verteilung unter den Ländern sollte nach Einwohnern erfolgen.