A. Problem und Ziel
- Die AVBWasserV regelt die Gestaltung von Anschluss- und Versorgungsverhältnissen zur öffentlichen Versorgung mit Wasser zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und dem Kunden (Rechtsgrundlage: § 243 BGBEG).
- Anlass für die Änderung der Verordnung ist ein Beschwerdeverfahren der Europäischen Kommission (2006/4610). Die KOM sieht durch die Regelungen im §12 Abs. 4 der Verordnung die europäische Warenverkehrsfreiheit gefährdet.
- Um die Einhaltung des EG-Vertrages u.a. Art. 28 (Warenverkehrsfreiheit) sicherzustellen ist die Änderung des §12 Absatz 4 der AVBWasserV erforderlich.
B. Lösung
- Der bisherige §12 Absatz 4 AVBWasserV wird um eine Gleichwertigkeitsregelung für Produkte und Geräte für den Einsatz in Kundenanlagen ergänzt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen
- 1. Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Mit Vollzugsaufwand
Keine
E. Sonstige Kosten
- Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere auch für mittelständische Unternehmen sowie für die Verbraucher sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Keine
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Vom ...
Auf Grund des Artikels 243 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der zuletzt durch Artikel 96 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
§ 12 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (4) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet wenn eine CE-Kennzeichnung
für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die- 1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder
- 2. in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind
und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird."
Artikel 2
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den [Datum]
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Durch die Verordnung soll für Produkte und Geräte, die in Kundenanlagen nach § 12 AVBWasserV verwendet werden, das europarechtliche Prinzip der gegenseitigen Anerkennung geregelt werden. Diese Produkte und Geräte müssen weiterhin den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Es soll in § 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 AVBWasserV künftig aber klarer geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Produkt oder Gerät diese Voraussetzungen erfüllt, insbesondere Produkte und Geräte, die nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragstaat des EWR oder der Türkei hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden. Für diese wird neu eine Gleichwertigkeitsregelung vorgesehen (vgl. Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen -
Erleichterung des Marktzugangs für Waren in einem anderen Mitgliedstaat: praktische Anwendung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung, ABl. EU (Nr. ) C 265 S. 2 v. 4.11.2003). § 12 Absatz 4 Satz 4 AVBWasserV unterscheidet dabei, den europäischen Vorgaben entsprechend zwischen Produkten und Geräten, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt wurden (§ 12 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 AVBWasserV) und Produkten und Geräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden (§ 12 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 AVBWasserV) und legt als
Bewertungsmaßstab für das durch diese Produkte und Geräte zu erfüllende Schutzniveau den in Deutschland einzuhaltenden Maßstab fest.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Durch Artikel 1 wird § 12 Absatz 4 AVBWasserV neugefasst. § 12 Absatz 4 Satz 1 AVBWasserV regelt weiterhin, dass Geräte und Produkte, die für Kundenanlagen verwendet werden den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Dies wird nach § 12 Absatz 4 Satz 2 AVBWasserV im Vorgriff auf eine angestrebte europäische Harmonisierung der technischen Spezifikationen für Bauprodukte im Trinkwasserbereich vermutet, wenn ein Produkt oder Gerät eine CE-Kennzeichnung
für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich aufweist. Die Vermutung ist gerechtfertigt, da davon auszugehen ist, dass bei der Vergabe der Zeichen in aller Regel die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft und durch Aufbringung des Zeichens bestätigt wird. Dasselbe gilt nach § 12 Absatz 4 Satz 3 AVBWasserV für Geräte und Produkte, die das DIN-DVGW-Zeichen oder das DVGW-Zeichen tragen. Bei einer Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen (geprüfte Sicherheit) wird -anders als noch in § 12 Absatz 4 Satz 2 AVBWasserV a. F. - nicht mehr vermutet, dass das Produkt oder Gerät den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, da eine GS-Kennzeichnung allein nicht den notwendigen Anforderungen für eine Trinkwassereignung genügt.
Für Produkte und Geräte, die in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden, ist in § 12 Absatz 4 Satz 4 AVBWasserV neu geregelt, unter welchen Voraussetzungen zu vermuten ist, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und damit in Kundenanlagen verwendet werden dürfen. Diese Produkte und Geräte werden Produkten und Geräten nach § 12 Absatz 4 Satz 3 AVBWasserV gleichgestellt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Erreichen diese im Ausland hergestellten oder in den Verkehr gebrachten Geräte dauerhaft dieses Schutzniveau, wird auch hinsichtlich dieser vermutet, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und damit die Voraussetzungen für eine Verwendung in Kundenanlagen nach § 12 AVBWasserV erfüllen.
I. Kosten und Preiswirkungen
Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.
II. Bürokratiekosten
Mit den vorgesehenen Änderung zu § 12 Absatz 4 AVBWasserV werden keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürger oder Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
III. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Gleichstellungspolitische Belange werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderung des § 12 Absatz 4 AVBWasserV. Die Änderung soll am Tage nach der Verkündung der Verordnung in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 826:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung des § 12 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |