Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 6. Oktober 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 bis 7, des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 11 und des § 15 Abs. 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Artikel 1
Die Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die durch Artikel 2

der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Düngemittelverordnung vom 16.12.2008 wird erstmals geändert. Diese Änderungen gehen im Wesentlichen auf erste Erfahrungen der Länderkontrollbehörden und der Wirtschaft mit der neuen Düngemittelverordnung zurück.

Mit überwiegend redaktionellen Änderungen soll durch Verdeutlichung des Gewollten die Umsetzung der Verordnung in den Ländern erleichtern werden. Einige zusätzliche inhaltliche Änderungen dienen der Anpassung an neue naturwissenschaftliche und technische Erkenntnisse bezüglich der Anforderungen an für Düngemittel genutzte Aufbereitungshilfsmittel.

Diese Anpassungen erfolgen, ohne die Wirksamkeitsforderungen und Schutzziele der Verordnung für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenschutzmittel zu unterlaufen.

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Länder und Gemeinden.

Die Verordnung sieht neben redaktionellen Korrekturen auch Änderungen von Grenzwerten und Verdeutlichungen von bestehenden Vorgaben vor. Dadurch werden den Herstellern und Nutzern von Düngemittel Erleichterungen bei Herstellung bestimmter Düngemittel, aber auch mehr Rechtssicherheit bei der Umsetzung bereits bestehender Vorschriften verschafft. Neue oder aufwendigere Verfahren für die Herstellung von Düngemitteln werden nicht vorgeschrieben.

Infolge dessen ist für die Wirtschaft und insbesondere mittelständischen Unternehmen nicht von zusätzlichen Kosten auszugehen Auswirkungen auf Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau treten nicht ein.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1:

Notwendige Abgrenzung zwischen Stoffen, die sowohl als Hauptbestandteile oder auch als kennzeichnungspflichtige Nebenbestandteile enthalten sein können.

Rechtsgrundlage: § 7 Düngegesetz.

Zu Nummern 2 bis 3:

Ergänzung auf Wunsch der Länder: Es wir die Möglichkeit geschaffen, bei EG-Düngern Kennzeichnungsmängel und fehlende Aufzeichnungen zu ahnden.

Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 Düngegesetz.

Zu Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:

Redaktionelle Korrektur, der Verweis auf die Gefahrstoffverordnung ist unnötig.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa:

Redaktionelle Korrektur durch Berichtigung der Bezeichnung für die geologische Einordnung.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb:

Redaktionelle Korrektur durch Berichtigung der Bezeichnung für die geologische Einordnung.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 4 Buchstabe b:

Redaktionelle Korrektur.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa:

Redaktionelle Korrektur durch Ergänzung der Bezugsgröße in der Überschrift.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb:

Redaktionelle Korrektur durch genauere Definition der Bezugsgröße.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 4 Buchstabe d:

Redaktionelle Korrektur durch genauere Definition der Bezugsgröße.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:

Die Kennzeichnung des Gesamtmagnesiums erfolgt für mineralische Dünger der Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 - neu - als Magnesiumoxid und in diesem Fall ab 1,7 % MgO.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc:

Redaktionelle Korrektur durch Zusammenfassen inhaltsgleicher Vorgaben.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd:

Verdeutlichung des Gewollten durch eindeutige Reduzierung der Ausnahmeregelung auf den Grenzwert für ChromVI.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:

Redaktionelle Korrektur durch Streichen der Doppelung in Spalte 2 und Spalte 3.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:

Redaktionelle Korrektur durch genauere Definition der Bezugsgröße.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa:

Redaktionelle Korrektur; es wird verdeutlicht, dass diese Forderung Teil der Hinweise zur sachgerechten Lagerung und Anwendung ist.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb:

Konkretisierung der Kennzeichnungsauflage.

Rechtsgrundlage: § 7 Düngegesetz.

Zu Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc:

Es werden mit diesem Text zwei unabhängige Sachverhalte geregelt:

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd:

Redaktionelle Korrektur.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa:

Redaktionelle Korrektur.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb:

Bestimmte Eisensalze werden als Fällungsmittel für Schwefel in Biogasanlagen benötigt. Diese Eisenoxide enthalten Gehalte an Arsen und Nickel, welche die in Tabelle 1.4 gesetzten Grenzwerte überschreiten können, die Grenzwerte werden deshalb erhöht. Durch die Begrenzung des Mengenanteiles an der Frischmasse für das zugegebene Fällungsmittel erfolgt jedoch ein nur äußerst begrenzter Schadstoffeintrag (Fracht).

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc:

Redaktionelle Korrektur.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd:

Redaktionelle Korrektur zur Verdeutlichung des Anwendungszwecks sowie zusätzliche Anwendbarkeit für Kultursubstrate.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee:

Redaktionelle Korrektur.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe ff:

Redaktionelle Korrektur zur Verdeutlichung des Gewollten.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg :

Regelung verdeutlicht, dass die Verwendung von mineralischem Filtermaterial dazu führt, dass dieses Gemisch nicht mehr als "Organischer Dünger" in den Verkehr gebracht werden darf.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Düngegesetz.

Zu Nummer 5 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa:

Redaktionelle Korrektur zur Verdeutlichung des Gewollten. Das Wort "Nährstoff" erhält durch die zugefügten eckigen Klammern die in der Düngemittelverordnung häufiger genutzte "Platzhalterfunktion", die bei der Kennzeichnung dann durch den tatsächlichen Nährstoff zu ersetzen ist.

Rechtsgrundlage: § 7 Düngegesetz.

Zu Nummer 5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb:

Verdeutlichung des Gewollten durch Ausdehnung der Kennzeichnungsanforderungen auch auf Bioabfälle.

Rechtsgrundlage: § 7 Düngegesetz.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1034:
Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der

Düngemittelverordnung Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter