863. Sitzung des Bundesrates am 6. November 2009
A.
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Initiative des Königreichs Schweden und des Königreichs Spanien, kriminaltechnische Labortätigkeiten in Bezug auf DNA-Profile in den Mitgliedstaaten der EU zukünftig nur noch in akkreditierten Laboren durchführen zu lassen.
- - Aus Sicht des Bundesrates handelt es sich bei der kriminaltechnischen DNA-Analyse um ein Instrumentarium von herausragender Bedeutung für die polizeiliche Arbeit. In diesem Zusammenhang sind bei den Arbeitsmitteln für die DNA-Spurensicherung bereits auf nationaler Ebene einheitlich hohe Qualitätsstandards festzulegen und dauerhaft zu gewährleisten. Daneben muss die DNA-Analyse in den einzelnen Untersuchungsstellen in Deutschland nach vergleichbaren, international anerkannten, hohen Standards erfolgen.
- - Die fortschreitende Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Justizbehörden innerhalb der EU, insbesondere auf der Grundlage des Ratsbeschlusses Prüm, bewirkt unter anderem einen verstärkten grenzüberschreitenden Austausch von DNA-Profilen. Deshalb kommt der Gewährleistung eines einheitlich hohen Qualitätsstandards bei der Durchführung von DNA-Analysen in allen Staaten der EU ebenfalls eine besondere Bedeutung zu.
- 2. Ungeachtet der Tatsache, dass in einigen Ländern mit der Durchführung von kriminaltechnischen DNA-Analysen betraute Untersuchungsstellen bereits akkreditiert sind und die übrigen Länder im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten bemüht sind, ihre jeweiligen Untersuchungsstellen schnellstmöglich zu akkreditieren, ist die im Entwurf des Rahmenbeschlusses enthaltene Umsetzungsfrist von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Rechtsakts für die Länder nicht durchgängig umsetzbar.
Obwohl der Entwurf des Rahmenbeschlusses für die Nichteinhaltung der zeitlichen Vorgaben keine ausdrücklichen Konsequenzen vorsieht, ist aufgrund der Inhalte des Entwurfs - gleichwertige Anerkennung von Untersuchungen, sofern die Ergebnisse aus einem nach derselben Norm akkreditierten Labor stammen - im Umkehrschluss zu erwarten, dass im internationalen Dienstverkehr ab dem letztendlichen Umsetzungszeitpunkt nur noch Untersuchungsergebnisse anerkannt werden, die aus akkreditierten Laboren stammen. Zur Vermeidung eventueller gravierender Nachteile für die Polizei- und Justizbehörden der Länder bittet der Bundesrat die Bundesregierung daher, mit Nachdruck auf eine möglichst lange Umsetzungsfrist - frühestens zum 31. Dezember 2013 - hinzuwirken.
- 3. Die dem Entwurf des Rahmenbeschlusses zugrunde liegende Norm EN ISO/ IEC 17025 bezieht sich auf "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien". In Anbetracht dieses Anwendungsbereichs besteht kein Anlass, neben den genannten "Laboratorien" zusätzlich "andere routinemäßig für derartige Arbeiten genutzte Orte" in das Regelungswerk einzubeziehen. Zur Verhinderung nicht gewollter Erweiterungen des Rahmenbeschlusses sowie zur Vermeidung unterschiedlicher Auslegungen bittet der Bundesrat die Bundesregierung daher, eine entsprechende Klarstellung zu erwirken.
- 4. Im Gegensatz zu der begrüßenswerten Akkreditierung der Labortätigkeiten im Zusammenhang mit DNA-Analysen sieht sich der Bundesrat nicht in der Lage, die vorgesehene Einbeziehung von daktyloskopischen Spuren in den Rahmenbeschluss im Sinne einer verpflichtenden Akkreditierung aller Laboraktivitäten zu befürworten.
- - Der Bundesrat sieht derzeit zunächst kein Erfordernis für eine verpflichtende Akkreditierung jeglicher daktyloskopischer Laborprozesse. Diese Wertung basiert auf dem Umstand, dass die Bereiche DNA und Daktyloskopie unterschiedlichen Anforderungen und Maßstäben unterliegen. So werden Fingerspuren überwiegend noch am Tatort mit Hilfe des so genannten Adhäsionsverfahrens gesichert. Damit ist die Untersuchung bereits regelmäßig beendet, da diesem Vorgehen grundsätzlich nur noch das Auslesen bzw. Erheben der daktyloskopischen Formel der gesicherten Spur folgt.
Weitergehende Laborprozesse erfolgen in der Regel nur, wenn sonstige Untersuchungsmethoden, insbesondere das Ninhydrin-Tauchverfahren oder das Cyanacrylat-Bedampfungsverfahren, durchgeführt werden. Aber selbst in diesen Fällen sind die Tätigkeiten nicht mit DNA-Analysen vergleichbar, da als Resultat von eventuell nicht den Anforderungen genügenden Untersuchungen allenfalls nicht oder nur eingeschränkt verwertbare, nicht hingegen falsche Ergebnisse erzielt werden können.
- - Daneben sieht der Bundesrat aber auch keine Möglichkeit, den Bereich der Daktyloskopie umfassend in den Rahmenbeschluss einzubeziehen. Daktyloskopische Untersuchungen werden regelmäßig durch alle mit kriminaltechnischen Aufgaben betrauten Organisationseinheiten der Länderpolizeien und nur in Ausnahmefällen durch deren kriminaltechnischen Zentrallabore im engeren Sinne durchgeführt. Im Falle einer konsequenten Umsetzung des Beschlussentwurfes müssten daher entweder alle diese Dienststellen in der Fläche der Länder akkreditiert oder alternativ eine Verlagerung der entsprechenden Aufgaben in die zentralen kriminaltechnischen Einrichtungen in Betracht gezogen werden. Bei verständiger Würdigung der mit einer Akkreditierung verbundenen Vor- und Nachteile dürften beide Varianten auf absehbare Zeit nicht mit den vorzunehmenden Kosten-Nutzen-Abwägungen vereinbar sein.
- - Der Bundesrat sieht derzeit zunächst kein Erfordernis für eine verpflichtende Akkreditierung jeglicher daktyloskopischer Laborprozesse. Diese Wertung basiert auf dem Umstand, dass die Bereiche DNA und Daktyloskopie unterschiedlichen Anforderungen und Maßstäben unterliegen. So werden Fingerspuren überwiegend noch am Tatort mit Hilfe des so genannten Adhäsionsverfahrens gesichert. Damit ist die Untersuchung bereits regelmäßig beendet, da diesem Vorgehen grundsätzlich nur noch das Auslesen bzw. Erheben der daktyloskopischen Formel der gesicherten Spur folgt.
- 5. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Anwendung des Rahmenbeschlusses im Bereich der Fingerspuren auf klassische kriminaltechnische Labore mit wissenschaftlich ausgebildetem Personal zu beschränken. Dienststellen oder sonstige Räumlichkeiten, in denen kein wissenschaftlich ausgebildetes Personal tätig ist und in denen nur gelegentlich laborähnliche Tätigkeiten durchgeführt werden, wären damit keine Labore im Sinne des Rahmenbeschlusses und somit von einer verpflichtenden Akkreditierung ausgenommen.
Im Hinblick auf eine verpflichtende Akkreditierung der klassischen kriminaltechnischen Labore im Bereich der Fingerspuren bittet der Bundesrat die Bundesregierung zudem, auf eine möglichst lange Umsetzungsfrist - frühestens zum 31. Dezember 2015 - hinzuwirken.
B.
- 6. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.