Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 29. September 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 24. September 2009 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 25. September 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. AE-Nr. . 090056 und 090438
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am 25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes vorgeschlagen wurde:
- - Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden ("European Supervisory Authorities"/ESA) kooperieren. Letztere werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine Europäische Bankaufsichtsbehörde ("European Banking Authority"/EBA), eine Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ("European Insurance and Occupational Pensions Authority"/EIOPA) und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ("European Securities and Markets Authority"/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am nächsten sind; und
- - Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben, überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.
2. Anhörung der interessierten Kreise
Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt. Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab, die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom 27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_summary_en.pdf
3. Folgenabschätzung
Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der Kommission abrufbar.
4. Rechtliche Aspekte
Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, "um die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen", sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
Da die den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu übertragenden Aufgaben folglich mit den als Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind, können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.
Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären. So gesehen gehen die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.
5. Auswirkungen auf den Haushalt
Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt sind).
6. Einzelerläuterung zum Vorschlag
Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu behandeln.
6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung
Die ESA sollen zu Folgendem beitragen:
- i) Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung auf hohem Niveau;
- ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und sonstigen Begünstigen;
- iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte;
- iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und
- v) Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht.
Zu diesem Zweck sollen die ESA zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften beitragen.
Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Abdeckung sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.
Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3 wird auf die interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.
6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA
Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen, genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom 18./ 19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.
6.2.1. Entwicklung technischer Standards
Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist. Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen Vorschriften spezifiziert sind, technische Standardentwürfe entwickeln. Diese Standards werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.
Die Behörde nimmt die technischen Standardentwürfe mit qualifizierter Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen Vertrag.
Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben. Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu erläutern.
6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsregeln
Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen. Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser Mechanismus umfasst drei Stufen:
So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats nachzukommen.
Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens eine Entscheidung treffen, in der die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder spezifische Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.
Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihren eigene Entscheidung durchzusetzen.
6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall
Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind, einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.
6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden
Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung des Meinungsunterschieds behilflich sein. Dieser Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4
Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.
Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen.5 Dieser Fall dürfte wohl eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.
In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.
An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene (oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer, Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
6.2.5. Aufsichtskollegien
Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland- und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt werden.
6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten und "Peer Reviews"
Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine "Peer Review"-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.
6.2.7. Bewertung der Marktentwicklungen
Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf diesem Gebiet fortsetzen, denn
- i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h. eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf Makroebene, die "Top Down" gerichtet ist, und
- ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag zu den ESRB-Arbeiten sein.
6.2.8. Internationale und beratende Rolle
Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein fundierteres und weltweit solideres Regulierungs- und Aufsichtssystem für Finanzdienstleistungen zu schaffen. Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.
6.2.9. Sammlung von Informationen
Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten, um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche Informationen übermitteln.
6.2.10. Beziehung zum ESRB
Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.
6.2.11. Schutzklausel
Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber entscheiden, ob die Entscheidung aufrecht erhalten oder widerrufen werden sollte. Für ESA-Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um in Dringlichkeitsfällen rasch reagieren zu können.
6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS
Jede ESA besteht aus:
- i) einem Aufsichtsorgan;
- ii) einem Verwaltungsrat;
- iii) einem Vorsitzenden; und
- iv) einem Exekutivdirektor.
Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.
6.3.1. Aufsichtsorgan
Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards, Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt 6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:
- - dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird, aber kein Stimmrecht hat;
- - dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem Mitgliedstaat;
- - einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;
- - einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;
- - einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die kein Stimmrecht haben;
- - gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern entscheiden.
In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen technische Standardentwürfe und Leitlinien festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf Vorschlag eines solchen Ausschusses.
6.3.2. Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Es wird sich aus dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des Verwaltungsorgans ohne Stimmrecht teilnehmen.
6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor
Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung durch das Aufsichtsorgan abhängig.
6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -realitäten Rechnung tragen. Ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z.B. Finanzkonglomerate, und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen, dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.
6.3.5. Beschwerdeausschuss
Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren, die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden (Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.
6.4. Finanzvorschriften
Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts. Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung errichtete Organe Anwendung.
6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen
In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen, Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.
6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen
Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen könnte auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von Nachforschungen vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug auf die Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ratingagenturen definiert werden.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission6,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Finanzkrise 2007/2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zutage.
- (2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichter Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden muss, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und die gravierenden Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Bank- und den Wertpapiersektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.
- (3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 "Impulse für den Aufschwung in Europa"10 schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen werden sollten. Die Kommissionsmitteilung "Europäische Finanzaufsicht"11 vom 27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens dann im Einzelnen.
- (4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte. Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden gefassten Beschlüsse und erlassenen Entscheidungen die hauhaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.
- (5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung von Schocks hilft.
- (6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind, dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet.
- (7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt und den Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde eine Europäische Bankaufsichtsbehörde eingesetzt werden (die "Europäischen Finanzaufsichtsbehörden").
- (8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12 eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden.
- (9) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (nachfolgend "die Behörde") sollte dazu beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet ist, um Einleger und Anleger zu schützen, dass die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte sichergestellt werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im Besonderen ausgebaut werden. Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es erforderlich und angemessen, sie als Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie auszustatten.
- (10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15 anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, "um die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen", sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen. Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind. Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt werden.
- (11) Rechtsakte, die Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission sind: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute16; Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten17; Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme18.
- (12) Zu den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften, die den durch diese Verordnung abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates19, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung20und die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher21.
- (13) Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und für eine Gleichbehandlung der Einleger in der gesamten Gemeinschaft sorgen. Da Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das Einlagensicherungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können.
- (14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für Finanzdienstleistungen bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine wichtigen politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese Entwürfe in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an eine Frist gebunden sein.
- (15) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.
- (16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.
- (17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte, die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für Finanzinstitute in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht korrekt und vollständig umgesetzt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Umsetzung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.
- (18) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Umsetzung des Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein, Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte.
- (19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden können.
- (20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die betroffene zuständige Behörde nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf Bereiche des unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbaren Gemeinschaftsrechts beschränkt und durch den Anwendungsbereich und die Schlussfolgerungen der Kommissionsentscheidung definiert sein, die in jeder Hinsicht einzuhalten ist.
- (21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den nationalen Aufsichtsbehörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können, sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.
- (22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen zuständigen Behörden - auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Differenzen in Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse/-entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.
- (23) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu fördern.
- (24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht, Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt. Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf die sie übertragen werden (der "Bevollmächtigte") die Möglichkeit, in einer bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten.
- (25) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.
- (26) "Peer Reviews" sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, sowie die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden.
- (27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisensituationen hinaus sollte der Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen Behörden sicherstellen.
- (28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken regelmäßig oder auf Adhoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde gelegt wird.
- (29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.
- (30) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG22 ihre Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.
- (31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -instituten am Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzinstituten oder sonstigen Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.
- (32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
- (33) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt werden, in der Gemeinschaftskredit- und -investmentinstitute (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die Interessengruppe Bankensektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.
- (34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.
- (35) Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sein.
- (36) Ein Aufsichtsorgan, dass sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen Zentralbank und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.
- (37) Ein Verwaltungsrat, das sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden, Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen und Annahme des Jahresberichts.
- (38) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden, der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen kann.
- (39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.
- (40) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind, müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat, sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln, das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.
- (41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.
- (42) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)23 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)24 beitreten.
- (43) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften25fallen.
- (44) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb des Netzwerks ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.
- (45) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr26 und durch die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr27 geregelt, die für die Zwecke dieser Verordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt Anwendung finden.
- (46) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission28 auf die Behörde Anwendung finden.
- (47) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den Arbeiten der Behörde beteiligen können.
- (48) Da die Ziele dieser Verordnung, und zwar die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und Anlegern, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können, kann die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (49) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte deshalb aufgehoben werden und der Beschluss .../.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung sollte entsprechend geändert werden.
- (50) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt -
Hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Einrichtung und Rechtsstellung
Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich
- Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Bankaufsichtsbehörde ("die Behörde") eingerichtet.
- 1. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig sein: Richtlinie 2006/48/EG, der Richtlinie 2006/49/EG, der Richtlinie 2002/87/EG, der Richtlinie 2005/60/EG, der Richtlinie 2002/65/EG und der Richtlinie 094/19/EG. Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.
- 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.
- 3. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen:
- i) Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und Überwachung auf hohem Niveau;
- ii) Schutz der Einleger und Anleger;
- iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte;
- iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und
- v) Ausbau der internationalen Koordinierung der Aufsicht.
Zu diesem Zweck wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehen, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden.
- 4. Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein (nachfolgend als "ESFS" bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39 dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.
- 5. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde wird mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken ("European Systemic Risk Board", nachfolgend als "ESRB" bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. "Finanzinstitute" bezeichnen Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2006/49/EG sowie Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG;
- 2. "zuständige Behörden" bezeichnen zuständige Behörden im Sinne der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie für den Fall, dass Einlagensicherungssysteme betroffen sind, Einrichtungen, die diese Systeme im Sinne der Richtlinie 94/19/EG verwalten.
Artikel 3
Rechtsstellung
- (1) Die Behörde ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
- (2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
- (3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.
Artikel 4
Zusammensetzung
- Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:
- 1) einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
- 2) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
- 3) einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
- 4) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
- 5) einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
Artikel 5
Sitz
- Die Behörde hat ihren Sitz in London.
Kapitel II
Aufgaben und Befugnisse der Behörde
Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde
- (1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:
- a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Standards ausarbeitet, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;
- b) auch wird sie zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert, Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, ein kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in Krisensituationen ergreift;
- c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen zuständigen Behörden erleichtern;
- d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;
- e) sie wird die zuständigen Behörden "Peer Reviews" unterziehen, um die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;
- f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und bewerten;
- g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften festgeschrieben sind.
- (2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen insbesondere:
- a) die Entwicklung von Entwürfen für technische Standards in den in Artikel 7 genannten spezifischen Fällen;
- b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;
- c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9 Absatz 3;
- d) der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichtete Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten spezifischen Fällen;
- e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichtete Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen;
- f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission im Sinne von Artikel 19.
- (3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite wahrnehmen, für die sie im Sinne der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften zuständig ist.
Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu stellen.
Artikel 7
Technische Standards
- (1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe der Kommission zwecks Annahme vor.
Bevor sie sie der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysieren.
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.
Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.
- (2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.
Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen
- Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute publizieren.
- Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
- Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.
Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
- (1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen.
- (2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts anstellen.
Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Nachforschungen zu erhalten wünscht.
- (3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden müssen.
Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.
- (4) Sollte die zuständige Behörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.
Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.
Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der Entscheidung respektiert wird.
Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen.
- (5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der Kommissionsentscheidung nachzukommen.
- (6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu gewährleisten, und für den Fall dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt.
Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß Absatz 4 im Einklang stehen.
- (7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.
Jede Maßnahme der zuständigen Behörden in Bezug auf Sachverhalte, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.
Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall
- (1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft - ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung das Bestehen einer Krise festgestellt wird.
- (2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft - ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.
- (3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.
- (4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.
Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.
Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden
- (1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer der betroffenen zuständigen Behörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.
Sofern die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen, kann die zuständige Behörde ein solches Ersuchen spätestens zwei Monate, nachdem sie die Meinungsverschiedenheit festgestellt hat, vorbringen.
- (2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit Rechnung.
- (3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu treffen oder von solchen abzusehen.
- (4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.
Artikel 12
Aufsichtskollegien
- (1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.
- (2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als "zuständige Behörde" im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen Mitglieder des Kollegiums erhalten.
- (3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei Bedarf alle einschlägigen Informationen von zuständigen Behörden.
Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen zuständigen Behörden Zugang zu diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie auch verwaltet.
Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten
- (1) Die zuständigen Behörden können Aufgaben und Pflichten durch eine bilaterale Übereinkunft auf andere zuständige Aufsichtsbehörden delegieren.
- (2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken fördert.
- (3) Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.
Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.
Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.
Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur
- (1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat zumindest folgende Aufgaben:
- a) sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,
- b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,
- c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei, was auch für das Meldewesen gilt,
- d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,
- e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.
- (2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und -praktiken gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die Konvergenz erhöhen.
Artikel 15
Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden
- (1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen, unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse ("peer review"). Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.
- (2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes bewertet:
- a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren,
- b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8 festgelegten technischen Standards, Leitlinien und
- c) empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte.
- (3) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Empfehlungen an die betreffenden zuständigen Behörden richten.
Artikel 16
Koordinatorfunktion
- Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten.
- Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter anderem
- 1) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,
- 2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft,
- 3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von sich aus als Vermittlerin auftritt,
- 4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam macht.
Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen
- (1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.
In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt sie für die zuständigen Behörden
- a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,
- b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen.
- (2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. .../... [ESRB] festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen vor.
In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen.
- (3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde für eine angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.
Artikel 18
Internationale Beziehungen
- Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.
- Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird.
Artikel 19
Sonstige Aufgaben
- (1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.
- (2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde von sich aus oder auf Antrag einer der zuständigen Behörden zu einer von einer mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen und diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.
Artikel 20
Sammlung von Informationen
- (1) Die zuständigen Behörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.
Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden.
- (2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig übermittelt, kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den betreffenden Finanzinstituten und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die jeweils zuständigen Behörden darüber in Kenntnis.
Die zuständigen Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.
- (3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von zuständigen und anderen Behörden oder von Finanzinstituten und anderen Parteien erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.
Artikel 21
Verhältnis zum ESRB
- (1) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde arbeitet mit dem ESRB zusammen.
- (2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. ..../... [ESRB] auf begründeten Antrag hin unverzüglich vorzulegen.
- (3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. .../... [ESRB] genannten Warnungen und Empfehlungen des ESRB.
- (4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.
Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu begegnen.
Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB ihre Gründe hierfür dar.
- (5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu gewährleisten.
Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit dem Aufsichtsorgan.
Wenn die zuständige Behörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EG) Nr. .../...[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans angemessen Rechnung.
- (6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang Rechnung.
Artikel 22
Interessengruppe Bankensektor
- (1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde relevant sind, wird eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt.
- (2) Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Kreditinstitute und Wertpapierhäuser aus der Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher und Nutzer von Bankdienstleistungen vertreten.
Die Interessengruppe Bankensektor tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
- (3) Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.
Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes Verhältnis in der Gemeinschaft.
Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält.
- (4) Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.
Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.
- (5) Die Interessengruppe Bankensektor kann zu jedem Thema, das mit den in den Artikeln 7 und 8 genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen.
- (6) Die Interessengruppe Bankensektor gibt sich eine Geschäftsordnung.
- (7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Bankensektor und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.
Artikel 23
Schutzmaßnahmen
- (1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11 erlassenen Entscheidungen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt.
- (2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar, in welcher Weise dies geschieht.
In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.
Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.
Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.
Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der Entscheidung unverzüglich beendet.
- (3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2 erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen, nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.
In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar, in welcher Weise dies geschieht.
Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten wird.
Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.
Artikel 24
Erlass von Entscheidungen
- (1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.
- (2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.
- (3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.
- (4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen, überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.
- (5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, wobei dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen wird.
Kapitel III
Organisation
Abschnitt 1
Aufsichtsorgan
Artikel 25
Zusammensetzung
- (1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus
- a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,
- b) den Leitern der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten,
- c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,
- d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Zentralbank,
- e) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,
- f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.
- (2) Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann.
- (3) Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde nicht um eine Zentralbank, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats begleitet werden.
- (4) Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19/EG tätig werden zu können, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Einlagensicherungssysteme verwalten.
- (5) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.
Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsorgans teilnehmen.
Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien
- (1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan oder den Vorsitzenden vorsehen.
- (2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die Meinungsverschiedenheit besteht.
Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom Aufsichtsorgan erlassen.
Artikel 27
Unabhängigkeit
- Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
Artikel 28
Aufgaben
- (1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt die in Kapitel II genannten Entscheidungen.
- (2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort genannten Ratschläge.
- (3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.
- (4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.
- (5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.
- (6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.
- (7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36 Absatz 5 ihres Amtes entheben.
Artikel 29
Erlass von Entscheidungen
- (1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.
Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
- (2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende.
- (3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
- (4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.
Abschnitt 2
Verwaltungsrat
Artikel 30
Zusammensetzung
- (1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählten Mitgliedern zusammen.
Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.
Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.
- (2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
- (3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der Vorsitzende.
Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
- (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.
Artikel 31
Unabhängigkeit
- Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
Artikel 32
Aufgaben
- (1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
- (2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramm vor.
- (3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und 50 aus.
- (4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend "Statut") notwendigen Durchführungsbestimmungen.
- (5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.
- (6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der Bericht wird veröffentlicht.
- (7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
- (8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.
Abschnitt 3
Vorsitzender
Artikel 33
Ernennung und Aufgaben
- (1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.
Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.
- (2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.
Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom Europäischen Parlament bestätigt werden.
Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.
- (3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.
- (4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden beurteilt das Aufsichtsorgan
- a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,
- b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.
Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden einmal verlängern.
- (5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.
Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern, und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.
Artikel 34
Unabhängigkeit
- Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
Artikel 35
Bericht
- (1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.
- (2) Das Europäische Parlament kann ebenfalls den Vorsitzenden auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.
Abschnitt 4
Exekutivdirektor
Artikel 36
Ernennung
- (1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.
- (2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.
- (3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.
- (4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.
Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,
- a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,
- b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.
Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung dieser Beurteilung einmal verlängern.
- (5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans enthoben werden.
Artikel 37
Unabhängigkeit
- Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche entgegen.
Artikel 38
Aufgaben
- (1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.
- (2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt.
- (3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
- (4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm.
- (5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2 genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.
- (6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.
- (7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.
- (8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54 niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.
Kapitel IV
Europäisches Finanzaufsichtsystem
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 39
Zusammensetzung
- (1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren wird.
- (2) Das ESFS umfasst:
- a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. .... [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. ... [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,
- b) die Behörde,
- c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. .../... [EIOPA] eingesetzte Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung,
- d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. .../... [ESMA] eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,
- e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden,
- f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten Aufgaben die Kommission.
- (3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden Fragen.
Abschnitt 2
Gemeinsamer Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden
Artikel 40
Einrichtung
- (1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden eingesetzt.
- (2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung.
- (3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie Betriebsaufwendungen.
Artikel 41
Zusammensetzung
- (1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammen.
- (2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.
- (3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.
- (4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.
Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens einmal alle zwei Monate zusammen.
Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen
- Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und - sofern relevant - auch im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde erarbeiten.
- Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.
Artikel 43
Unterausschüsse
- Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.
- Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und einem hochrangigen Vertreter des Personals der jeweiligen zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.
- Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.
- Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.
Abschnitt 3
Beschwerdeausschuss
Artikel 44
Zusammensetzung
- (1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde.
- (2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler oder gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind.
Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.
Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.
- (3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.
Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../... [EIOPA] und der Verordnung (EG) Nr. .../... [ESMA] ernannt.
- (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden.
- (5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
- (6) Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.
Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
- (1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans wahrnehmen.
- (2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde eingelegt wurde.
- (3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit.
- (4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.
Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.
- (5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.
Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.
- (6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.
Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können, oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.
Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt gemacht.
Kapitel V
Rechtsbehelf
Artikel 46
Beschwerden
- (1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden, kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.
- (2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde einzulegen.
Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung.
- (3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.
- (4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung abzugeben.
- (5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.
- (6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
- (7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der Behörde veröffentlicht.
Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof
- (1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder - sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist - der Behörde erhoben werden.
- (2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.
- (3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.
Kapitel VI
Finanzvorschriften
Artikel 48
Haushalt der Behörde
- (1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus
- a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die auf der Grundlage der Stimmengewichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 205 Absatz 2 EG-Vertrag erster Satz ermittelt werden,
- b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission),
- c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.
- (2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.
- (3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.
- (4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans
- (1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan genehmigt.
- (2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden "die Haushaltsbehörde").
- (3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.
- (4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.
- (5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.
- (6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt fortfahren.
Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
- (1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der Behörde aus.
- (2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates29 (im Folgenden "die Haushaltsordnung").
- (3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.
- (4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Behörde ab.
- (5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
- (6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.
- (7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der Kommission eine Kopie der Antwort.
- (8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
- (9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.
Artikel 51
Finanzregelung
- Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung kann - vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission - von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission30 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies erfordern.
Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
- (1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Rates ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.
- (2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)31 bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.
- (3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.
Kapitel Vii
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten
- Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.
Artikel 54
Personal
- (1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren Anwendung.
- (2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.
- (3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.
- (4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.
Artikel 55
Haftung der Behörde
- (1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.
- (2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das Personal der Behörde.
Artikel 56
Berufsgeheimnis
- (1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.
- (2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von Entscheidungen zu nutzen.
- (3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.
Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Vertraulichkeitsregelungen fest.
- (4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission32 an.
Artikel 57
Datenschutz
- Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 045/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Artikel 58
Zugang zu Dokumenten
- (1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
- (2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
- (3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.
Artikel 59
Sprachenregelung
- (1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates33.
- (2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.
- (3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.
Artikel 60
Sitzabkommen
- Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.
- Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.
Artikel 61
Beteiligung von Drittländern
- Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.
- Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.
Kapitel VIII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen
- (1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.
Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.
- (2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge - nach Annahme des Stellenplans der Agentur auch Arbeitsverträge - schließen.
- (3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats.
Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal
- (1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.
- (2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die einen Vertrag mit dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen.
- (3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen Vertrags.
- (4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere einschlägige Instrumente.
Artikel 64
Änderungen
- Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit geändert und der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden von der Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.
Artikel 65
Aufhebung
- Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden wird hiermit aufgehoben.
Artikel 66
Evaluierung
- (1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67 Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren.
In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der aufsichtsrechtlichen und - behördlichen Konvergenz im Bereich des Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe Bankensektor.
- (2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Artikel 67
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
- Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
- 2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
- 3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
- 4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
- 5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Meinungsunterschieden ist unbeschadet von Artikel 9 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
- 6 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 7 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 8 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 9 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 10 KOM (2009) 114
- 11 KOM (2009) 252
- 12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
- 13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
- 14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
- 15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
- 16 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
- 17 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
- 18 ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.
- 19 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
- 20 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
- 21 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
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- 23 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
- 24 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
- 25 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
- 26 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- 27 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 28 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
- 29 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
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- 31 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
- 32 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
- 33 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.