Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

A. Problem und Ziel

Die Änderung der Verordnung ist insbesondere erforderlich, weil sich im Praxisvollzug herausgestellt hat, dass der Umfang der für die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesverwaltungsamt dort für eine ordnungsgemäße Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht ausreicht. Für den insoweit bestehenden Nachbesserungsbedarf ist eine Änderung der Regelung in § 5d zwingend erforderlich.

Des Weiteren wird in § 5 eine geringfügige Erweiterung des Datenumfangs für die Übermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung vorgenommen. Dies ist ebenfalls auf Grund von Vollzugsproblemen veranlasst.

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Bund

Länder

Kommunen

2. Vollzugskosten

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Informationspflicht für die Verwaltung:

Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft:

Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel

Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Innern

Begründung

A. Allgemeines

Die Änderungen in § 5d sind erforderlich, weil sich im Praxisbetrieb herausgestellt hat, dass der Umfang der dort aufgeführten Übermittlungsdaten für die ordnungsgemäße Durchführung des Optionsverfahrens beim Bundesverwaltungsamt nicht ausreicht.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der in § 5 vorgesehenen geringfügigen Erweiterung des Datenumfangs für die Übermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung.

Hierbei handelt es sich um eine Nachbesserung, die ebenfalls durch Vollzugsprobleme veranlasst ist.

Weitere Änderungen sind redaktioneller Art.

Die Verordnung hat auf das Preisniveau keine Auswirkungen.

Bürokratiekosten:

Informationspflichten für die Verwaltung:

Mit der Verordnung werden die Informationspflichten für die Verwaltung in zwei Fällen erweitert und in einem Fall neu eingeführt:

Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft:

Die vorliegende Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft.

Die bei den Meldebehörden und den Datenempfängern entstehenden Kosten für die Umsetzung durch die Anpassung der vorhandenen Software sind zum Teil über Anpassungsleistungen sowie Wartung und Pflege der Verfahren bei den Meldebehörden abgedeckt. Insgesamt kann die wachsende Zahl von automatisierten Datenübertragungen aber im Einzelfall Auswirkungen auf die Fallpreisgestaltung bei den IT-Dienstleistern haben. Wegen der unterschiedlichen technischen und organisatorischen Gegebenheiten lässt sich die Höhe dieser Kosten nicht näher bestimmen.

Für den Bund fallen Kosten in Höhe von rund 5.200 € für die Erweiterung des Standards OSCI-XMeld nach dem Betriebskostenkonzept an.

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

B. Zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, mit der der durch Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) erfolgten Aufhebung der Datenübermittlung an die Deutsche Post AG Rechnung getragen wird.

Zu Nummer 2 (§ 5)

Mit der Änderung werden die bisher an die Deutsche Post übersandten Namensbestandteile an den nunmehr zuständigen Datenempfänger, dem Träger der Deutschen Rentenversicherung, übermittelt.

Zu Nummer 3 (§ 5d)

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Anpassung auf Grund der Anfügung eines neuen Absatzes 2.

Zu Buchstabe aa

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe bb

Änderung der Bezeichnung der Mitteilung.

Zu Buchstabe cc

Der Umfang der zu übermittelnden Daten an das Bundesverwaltungsamt wird im Interesse einer fehlerfreien Zuordnung der Daten zu einer Person erweitert.

Zu Buchstabe dd und ee

Redaktionelle Änderungen.

Zu Buchstabe ff

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe gg

Der Umfang der an das Bundesverwaltungsamt zu übermittelnden Daten wird um weitere Fortzugsdaten ergänzt, damit das Bundesverwaltungsamt seine gesetzlichen Aufgaben ohne ergänzende Nachfragen bei den Meldebehörden durchführen kann.

Zu Buchstabe b

Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der das Verfahren der Datenübermittlung beim Wiederzuzug von Personen regelt, bei denen nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann (optionspflichtige Personen).

Zu Nummer 4 (§ 6)

Mit der Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die für die vorgesehenen Datenübermittlungen erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen bei den beteiligten Stellen erst nach und nach umgesetzt werden können.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1030:
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verordnung werden für die Verwaltung zwei Informationspflichten geändert und eine Informationspflicht eingeführt. Informationspflichten der Wirtschaft und für Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter