A. Problem und Ziel
Die Änderung der Verordnung ist insbesondere erforderlich, weil sich im Praxisvollzug herausgestellt hat, dass der Umfang der für die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesverwaltungsamt dort für eine ordnungsgemäße Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht ausreicht. Für den insoweit bestehenden Nachbesserungsbedarf ist eine Änderung der Regelung in § 5d zwingend erforderlich.
Des Weiteren wird in § 5 eine geringfügige Erweiterung des Datenumfangs für die Übermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung vorgenommen. Dies ist ebenfalls auf Grund von Vollzugsproblemen veranlasst.
B. Lösung
- Die geltenden Regelungen werden hinsichtlich des zu übermittelnden Datenumfangs an das Bundesverwaltungsamt und an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung ergänzt.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund
- Den Meldebehörden und den Empfängern der Daten muss eine überarbeitete Software für die elektronische Datenübermittlung zur Verfügung gestellt werden. Hierzu bedarf es einer Änderung bzw. Anpassung des im Meldewesen verwendeten Verfahrens OSCI-XMeld. Die Kosten für den Bund belaufen sich auf etwa 5.200 € für die Änderungsarbeiten zur Pflege des Standards OSCI-XMeld nach dem Betriebskonzept OSCI-XMeld.
Länder
- Keine.
Kommunen
- Den Kommunen können geringfügige Kosten für die Implementierung der geänderten Software entstehen, soweit dies nicht bereits durch geltende Wartungsverträge abgedeckt ist. Die Höhe der Kosten können wegen der unterschiedlichen technischen und organisatorischen Gegebenheiten nicht näher bestimmt werden.
2. Vollzugskosten
- Keine.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Änderungsregelung entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere nicht für kleine und mittelständische Unternehmen.
- Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Informationspflicht für die Verwaltung:
- Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten erweitert und eine neu eingeführt.
Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft:
- Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft tangiert.
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. August 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "die Deutsche Post AG," gestrichen.
- 2. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "0203" durch die Angabe "0204" ersetzt.
- 3. § 5d wird wie folgt geändert:
- a. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa. Die Angabe "§ 34 Abs. 2" wird durch die Angabe "§ 34 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- bb. Die Angabe "(BVA-Optionsmitteilung)" wird ersetzt durch die Angabe "(BVA-Optionsmitteilung Wegzug)".
- cc. In Nummer 1 wird die Angabe "0101, 0102" durch die Angabe "0101 bis 0106, 0201 bis 0204" ersetzt.
- dd. In Nummer 3 wird die Angabe "0601-0605" durch die Angabe "0601 bis 0605" ersetzt.
- ee. In Nummer 5 werden die Angaben "1201-1206" und "1208-1213" durch die Angaben "1201 bis 1206" und "1208 bis 1213" ersetzt.
- ff. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer. 8.
- gg. Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:
" 6. Datum des Auszugs aus der Wohnung 1306, 7. Fortzug in das Ausland (Staat) 1307,".
- b. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Die Meldebehörde, bei der sich eine nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erklärungspflichtige Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten in automatisierter Form (BV-Optionsmitteilung Wiederzuzug):
1. Familiennamen (jetziger und früherer 0101 bis 0106, Name mit Namensbestandteilen) 0201 bis 0204, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0605, 4. Geschlecht 0701, 5. gegenwärtige und frühere Anschriften 1201 bis 1206, 1208 bis 1213, 1224 bis 1230, 6. Zuzug aus dem Ausland (Staat) 1223, 7. Datum des Wegzugs ins Ausland 1231, 8. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401."
- a. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- 4. § 6 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Für Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt ist § 5d Absatz 2 erst ab 1. November 2010 anzuwenden.
Artikel 2
- Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc tritt am 1. November 2010 in Kraft.
- Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. November 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Innern
Begründung
A. Allgemeines
Die Änderungen in § 5d sind erforderlich, weil sich im Praxisbetrieb herausgestellt hat, dass der Umfang der dort aufgeführten Übermittlungsdaten für die ordnungsgemäße Durchführung des Optionsverfahrens beim Bundesverwaltungsamt nicht ausreicht.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der in § 5 vorgesehenen geringfügigen Erweiterung des Datenumfangs für die Übermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung.
Hierbei handelt es sich um eine Nachbesserung, die ebenfalls durch Vollzugsprobleme veranlasst ist.
Weitere Änderungen sind redaktioneller Art.
Die Verordnung hat auf das Preisniveau keine Auswirkungen.
Bürokratiekosten:
Informationspflichten für die Verwaltung:
Mit der Verordnung werden die Informationspflichten für die Verwaltung in zwei Fällen erweitert und in einem Fall neu eingeführt:
- - In § 5 Nr. 2 wird die Datenübermittlung um die Angabe der Namensbestandteile erweitert.
- - In § 5d Absatz 1 werden in der Nr. 1 die Datenübermittlung um die früheren Namen ergänzt und um die Nummern 6 - Datum des Auszugs - und 7 - Fortzug in das Ausland (Staat) - erweitert.
- - In § 5d wird ein neuer Absatz 2 für die Wiederzuzugsmitteilung von Optionspflichtigen eingeführt.
Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft:
Die vorliegende Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft.
Die bei den Meldebehörden und den Datenempfängern entstehenden Kosten für die Umsetzung durch die Anpassung der vorhandenen Software sind zum Teil über Anpassungsleistungen sowie Wartung und Pflege der Verfahren bei den Meldebehörden abgedeckt. Insgesamt kann die wachsende Zahl von automatisierten Datenübertragungen aber im Einzelfall Auswirkungen auf die Fallpreisgestaltung bei den IT-Dienstleistern haben. Wegen der unterschiedlichen technischen und organisatorischen Gegebenheiten lässt sich die Höhe dieser Kosten nicht näher bestimmen.
Für den Bund fallen Kosten in Höhe von rund 5.200 € für die Erweiterung des Standards OSCI-XMeld nach dem Betriebskostenkonzept an.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
B. Zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, mit der der durch Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) erfolgten Aufhebung der Datenübermittlung an die Deutsche Post AG Rechnung getragen wird.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Mit der Änderung werden die bisher an die Deutsche Post übersandten Namensbestandteile an den nunmehr zuständigen Datenempfänger, dem Träger der Deutschen Rentenversicherung, übermittelt.
Zu Nummer 3 (§ 5d)
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung auf Grund der Anfügung eines neuen Absatzes 2.
Zu Buchstabe aa
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe bb
Änderung der Bezeichnung der Mitteilung.
Zu Buchstabe cc
Der Umfang der zu übermittelnden Daten an das Bundesverwaltungsamt wird im Interesse einer fehlerfreien Zuordnung der Daten zu einer Person erweitert.
Zu Buchstabe dd und ee
Redaktionelle Änderungen.
Zu Buchstabe ff
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe gg
Der Umfang der an das Bundesverwaltungsamt zu übermittelnden Daten wird um weitere Fortzugsdaten ergänzt, damit das Bundesverwaltungsamt seine gesetzlichen Aufgaben ohne ergänzende Nachfragen bei den Meldebehörden durchführen kann.
Zu Buchstabe b
Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt, der das Verfahren der Datenübermittlung beim Wiederzuzug von Personen regelt, bei denen nach § 29 StAG ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann (optionspflichtige Personen).
Zu Nummer 4 (§ 6)
Mit der Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die für die vorgesehenen Datenübermittlungen erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen bei den beteiligten Stellen erst nach und nach umgesetzt werden können.
Zu Artikel 2
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1030:
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit der Verordnung werden für die Verwaltung zwei Informationspflichten geändert und eine Informationspflicht eingeführt. Informationspflichten der Wirtschaft und für Bürgerinnen und Bürger werden durch die Verordnung nicht berührt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |