Der Bundesrat hat in seiner 861. Sitzung am 18. September 2009 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat hält es für eine gesundheitspolitisch wichtige Aufgabe, die Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen.
- 2. Der Bundesrat teilt die Auffassung der EU, dass wirksame Anstrengungen zur Minimierung der Folgen des aktiven und passiven Rauchens erforderlich sind. Die Länder sind mit den Nichtrauchendenschutzgesetzen entscheidende Schritte gegangen.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass weitere Strategien zur Verbesserung der Gesundheit durch Einschränkungen von Gefährdungen durch Tabakrauch nicht durch überzogene Forderungen Schaden nehmen.
Empfehlungen wie
- - "Es bedarf verstärkter Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu erleichtern und ein standardisiertes EU-Überwachungssystem zu entwickeln." (Nummer 11 der Erwägungsgründe);
- - "Sobald die aktive Durchsetzung beginnt, wird in vielen Ländern empfohlen, eine aufsehenerregende Strafverfolgung zu betreiben, um die abschreckende Wirkung zu verstärken." (Nummer 43 Satz 1 Durchsetzungsstrategien);
- - "Wenn festgestellt wird, dass sich prominente Personen bewusst über die Rechtsvorschriften hinweggesetzt haben und diese in der Gesellschaft bekannt sind, können die Behörden ihre Entschlossenheit und die Ernsthaftigkeit der Rechtsvorschriften unter Beweis stellen, indem sie mit rigorosen und zügigen Maßnahmen reagieren und dabei die größtmögliche öffentliche Aufmerksamkeit erregen." (Nummer 43 Satz 2 Durchsetzungsstrategien) sind weder verhältnismäßig noch fördern sie die Akzeptanz der äußerst wichtigen Zielsetzung der Erhaltung der Gesundheit.
- 4. Der Bundesrat erkennt an, dass die Empfehlung des Rates keine rechtsverbindlichen Regelungen, sondern lediglich Handlungsanleitungen und eine Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht. Gleichwohl betont der Bundesrat für den Themenbereich "rauchfreies Europa" ausdrücklich die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten und verweist auf das Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 Absatz 2 EGV.
- 5. Die Länder haben Gesetze zum Nichtraucherschutz erlassen, die umfassende Rauchverbote in den meisten öffentlichen Einrichtungen vorsehen. Der Bund hat mit dem Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens Rauchverbote in den Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln eingeführt. Diese Gesetze halten sich an die Verpflichtungen aus dem WHO-Rahmenübereinkommen sowie dessen Konkretisierung durch die Leitlinien. Eine Unterstützung durch die EU bei der Erfüllung der WHO-Verpflichtungen ist aus Sicht des Bundesrates nicht erforderlich.
- 6. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang auch an seine Stellungnahme vom 30. März 2007 (BR-Drucksache 082/07(B) ) und betont, dass die bestehenden Arbeitsschutzbestimmungen der EU, u. a. in der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (89/654/EWG), für einen wirksamen Nichtraucherschutz in Arbeitsstätten und damit am Arbeitsplatz ausreichen.
- 7. Für verpflichtende Strategien, Programme und Maßnahmen, wie beispielsweise die Einrichtung nationaler Anlaufstellen für die Eindämmung des Tabakgebrauchs, wird keine Notwendigkeit gesehen. Insbesondere wird auch der mit der Einrichtung nationaler Anlaufstellen verbundene Mehraufwand für die Verwaltung abgelehnt.