Verordnungsantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in

E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)

Verordnungsantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Freistaat Sachsen Dresden, den 26. Juni 2009
Der Ministerpräsident

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Sächsische Staatsregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten


mit dem Antrag zu unterbreiten, die Vorlage der Bundesregierung gemäß Art. 80 Abs. 3 Grundgesetz für den Erlass der Verordnung zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuleiten.


Mit freundlichen Grüßen
Stanislaw Tillich

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Vom...

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Straßenverkehrsgesetzes (gefahr.gut/strassestvg_ges.htm ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl I S. 150) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Dem § 52 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872, 885) geändert worden ist, wird folgender Absatz 11 angefügt:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

§ 52 StVZO beinhaltet Regelungen zur Ausrüstung und Benutzung zusätzlicher Scheinwerfer und Leuchten. § 52 Abs. 3 StVZO enthält die Regelungen, welche Fahrzeuge mit blauem Blinklicht (Rundumlicht) und ggf. zusätzlich mit Kennleuchten für blaues Blinklicht nach vorne ausgerüstet werden dürfen. Die Regelung in Absatz 3 Nr. 2 gewährt dieses Recht den Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes. Diese Regelung wird in Bezug genommen, um den Kreis der von der Neuregelung Begünstigten abschließend festzulegen.

Vor dem Hintergrund schwerer Unfälle im fließenden Verkehr, insbesondere in solchen Fällen, in denen ein plötzliches Hindernis im Verkehr auftaucht, ist es geboten, jede denkbare Möglichkeit zu nutzen, die Verkehrsteilnehmer vor Einsatzfahrzeugen zu warnen. Die Novellierung dient dem besseren Schutz der Einsatzkräfte von Feuerwehren und Rettungsdienst.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu § 52 Absatz 11 StVZO:

Der Zweck der Zulassung zusätzlicher gelber Warnleuchten (Heckwarnsystem) mit der Neuregelung in § 52 Absatz 11 Satz 1 StVZO liegt darin, den Einsatzfahrzeugen von Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine zusätzliche Sicherheits-Ausrüstung zu gestatten. Eine Verkehrslenkung soll mit dem Heckwarnsystem aber gerade nicht erfolgen. Daher wird mit Satz 2 gefordert, dass alle gelben Warnleuchten in gleicher Frequenz, phasengleich blinken müssen. Dies entspricht Forderungen aus dem Kreis des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik (FKT) der Verkehrsministerkonferenz. Die gelben Warnleuchten sollen schon auf größere Entfernung erkennbar sein. Sie sollen früher auf das Einsatzfahrzeug aufmerksam machen, als dies im Falle von eingeschaltetem blauem Blinklicht (Rundumlicht) der Fall wäre. Daher bestimmt Satz 2, dass sie im oberen Bereich des Fahrzeughecks anzubringen sind. Satz 2 fordert zudem, dass die Leuchten selbst bereits eine Bauartgenehmigung gemäß § 22a Absatz 1 Nr. 16 oder Nr. 17 StVZO besitzen müssen. Die Regelung in Satz 3 ist erforderlich, damit das Heckwarnsystem am abgestellten Fahrzeug uneingeschränkt in Betrieb sein kann. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist im Fahrerhaus anzuzeigen. Dies fordert die Regelung in Satz 4.

2. Zu Artikel 2 Inkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.