858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009
A.
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 2 Absatz 3c - neu -)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d ist in § 2 nach Absatz 3b folgender Absatz 3c einzufügen:
- (3c) Sonstige Schiffskraftstoffe sind die nicht in den Absätzen 3a und 3b genannten Schiffskraftstoffe.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 2 Buchstabe d ist im Eingangssatz die Angabe "und 3b" durch die Angabe "bis 3c" zu ersetzen.
- b) In Nummer 9 ist in Nummer 1 der Anlage Zeile 1 die Spalte 6 der Tabelle wie folgt zu fassen:
"Sonstige Schiffskraftstoffe gemäß § 2 Absatz 3c"
Begründung
Die Ergänzung dient der Klarstellung, weil es neben den in den Absätzen 3a und 3b genannten Kraftstoffen weitere Schiffskraftstoffe gibt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 3 Absatz 2)
In Artikel 1 Nummer 3 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:
- "c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 ... (wie Vorlage) ...
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "27. Februar 1986" durch die Angabe "24. Juli 2002" ersetzt."
Begründung
Die TA Luft 86 wurde ersetzt durch die TA Luft vom 24. Juli 2002.
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 (Anlage Nummer 1)*
In Artikel 1 Nummer 9 ist Nummer 1 der Anlage wie folgt zu fassen:
"1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe
Nummer der Ausfertigung:
Leichtes Heizöl | Dieselkraftstoff Gasöl für den Seeverkehr | Schiffsdiesel | Schiffskraftstoffe (außer Gasöl für den Seeverkehr und Schiffsdiesel) | Schweres Heizöl | ||
---|---|---|---|---|---|---|
Menge in t | ||||||
Erster Bestimmungsort der Sendung | ||||||
Kenndaten | ||||||
a) Dichte bei 15 Grad nach DIN EN ISO 3675 (1998) und DIN EN ISO 12185 (1997) in kg/cbm: | ||||||
b) Viskosität bei 40 Grad C nach DIN EN ISO 3104, Ausgabe Dezember 1999: | ||||||
c) Siedeverlauf nach DIN EN ISO 3405 Ausgabe August 2001: | ||||||
Bis 250 Grad C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%: | ||||||
Bis 350 Grad C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%: | ||||||
Bis 360 Grad C aufgefangene Destillatmenge in Vol.-%: | ||||||
d) Schwefelgehalt nach DIN EN ISO 8754 (2003), DIN EN ISO 14596 (2007) und DIN EN 24260 (1994) in Gew.-%: |
Ort, Datum und Nummer der Prüfung:
Hersteller (Name und Anschrift):
Unterschrift:"
- * Bei Annahme mit Ziffer 1 ist Spalte 6 redaktionell anzupassen.
Begründung
Der Vorschlag dient der redaktionellen Änderung. Die Spalte "Schweres Heizöl" und die letzten beiden Zeilen für die Angaben zum Hersteller und die Unterschrift sind notwendig, um den Auskunftspflichten des § 5 Absatz 1 und 2 zu genügen.
B.
- 4. Der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C.
- 5. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Zuge der Umsetzung der in Kürze zu erwartenden Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen bei der Verwendung von für den Straßenverkehr bestimmten Kraftstoffen, zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG in nationales Recht die stofflichen Anforderungen an Kraftstoffe und Brennstoffe in einer Verordnung zusammenzufassen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die stofflichen Anforderungen an Kraftstoffe und Brennstoffe sind derzeit in folgenden Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt:
- - Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV)
- - Verordnung über die Beschaffenheit und Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)
- - Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV).
Der vom Europäischen Parlament am 17. Dezember 2008 mit Änderungen angenommene Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen bei der Verwendung von für den Straßenverkehr bestimmten Kraftstoffen, zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG wird eine erneute Anpassung der 3. BImSchV als auch der erst Anfang 2009 neu gefassten 10. BImSchV erforderlich machen.
Bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist es angezeigt, die 3. und die 10. BImSchV in einer Verordnung zusammenzufassen und - soweit die Regelungen der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) weiterhin für erforderlich gehalten werden - auch diese zu integrieren. Die Zusammenfassung dient der Deregulierung und führt zu mehr Rechtssicherheit, da damit bestehende Überschneidungen und Abgrenzungsprobleme beseitigt werden.