Antrag des Landes Brandenburg
Verordnung über die Kehrungen und Überprüfungen von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)

Punkt 76 der 858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Anlage 3 Nummer 1.2

In Anlage 3 Nummer 1.2 sind in der Spalte "Anzahl der Arbeitswerte" dem Arbeitswert "6,2" die Wörter "für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg und 8,2 für die übrigen Länder" anzufügen.

Begründung

Die anteilige Fahrtpauschale ist in Nummer 1.2 der Anlage 3 zur KÜO mit 6,2 Arbeitswerten (AW) angegeben. Die Arbeitswerte basieren auf dem Gutachten zur Muster-KÜO und stellen den durchschnittlichen Aufwand für die An- und Abfahrt zu den Nutzungseinheiten für die notwendigen Arbeitsgänge dar.

Für Flächenländer reichen sie allerdings bei weitem nicht aus, um die tatsächlichen Kosten für die An- und Abfahrt annähernd abzudecken.

Nach einem Gutachten ergab sich beispielsweise für Brandenburg eine Gesamtfahrleistung (Summe aller gefahrenen Kilometer in allen Betrieben) von 6 017 866 km und mit 4 450 Begehungen pro Jahr. Eine Zusammenlegung von Arbeiten bei Gasfeuerungsanlagen ist dabei bereits enthalten.

Die Kehrbezirksanzahl beträgt 255. Daraus ergeben sich 23 600 km je Kehrbezirk. Für nicht regelmäßige Arbeiten und für Nebentätigkeiten werden zehn Prozent = 2 360 km abgezogen. Es ergibt sich eine Gesamtfahrleistung von 21.240 km je Kehrbezirk. Die Anzahl der Begehungen reduziert sich auf 4 000. Die Durchschnittsgeschwindigkeit von 38,87 km/h wurde dem Gutachten entnommen. Die Fahrtpauschale errechnet sich wie folgt:

FP1 = Kilometer pro Jahr x 60
Anzahl Begehungen x Durchschnittsgeschwindigkeit
FP1 = 21240 x 60
4 000 x 38,87
FP1 = 1274 400
155480

FP1 = 8,2 AW

Eine Erhöhung der Fahrtpauschale auf 8,2 AW mit Ausnahme der Stadtstaaten erscheint deshalb angemessen.