Antrag des Freistaates Bayern
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)

Punkt 76 der 858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009

Der Bundesrat möge beschließen, anstelle der Ausschussempfehlung in Ziffer 17 der BR-Drucksache 275/1/09 (neu), der Verordnung gemäß § 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

Zu Anlage 3 Nummern 5.4.3 - neu - und 5.4.4 - neu -

In der Anlage 3 sind nach Nummer 5.4.2 des Gebührenverzeichnisses folgende Nummern 5.4.3 und 5.4.4 einzufügen:

Nr. Bezeichnung Anzahl der Arbeitswerte
"5.4.3 - auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Nummer 5.3
1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und
2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent.
Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweiligen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusammenhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden können kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Übernachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen.
5.4.4 - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen 0,7"

Begründung

Zu Nummer 5.4.3:

Mit der Einführung des Gebührentatbestands Nummer 5.4.3 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Bezirksschornsteinfegermeister für die Kehrungen und Überprüfungen von Anlagen auf den Inseln und Halligen in Bezug auf den Zeitaufwand und die zusätzlichen Kosten den erforderlichen Ausgleich erhalten.

Zu Nummer 5.4.4:

Mit der Einführung des Gebührentatbestands Nummer 5.4.4 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Bezirksschornsteinfegermeister für den Weg zu besonders schwer erreichbaren Gebäuden (nicht darunter zu verstehen sind Gebäude auf Inseln und Halligen, da diese einen gesonderten Zuschlag nach 5.4.3 erhalten) zusätzliche Kosten für den Weg und unter Umständen besondere Auslagen (z.B. Berglift) ersetzt bekommen.