Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)

Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Nummer 1 der Eingangsformel

Nummer 1 der Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:

Begründung

§ 24 des Schornsteinfegergesetzes ist durch Artikel 2 Nummer 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes erneut geändert worden. Die Eingangsformel ist daher entsprechend zu aktualisieren.

2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 1

In § 1 Absatz 2 ist Satz 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Begrenzung des Kohlenmonoxid-Anteils im Abgas dient dem Schutz der Menschen vor Gesundheitsschäden und vor Unfällen. Die physiologische Wirkung des Kohlenmonoxids in der Atemluft ab einem Gehalt von 1 000 ppm (0,1 Vol. %) reicht von schweren Gesundheitsschäden bis zum Tod. Im Falle von unerkannten Undichtigkeiten im Abgasweg besteht bei dieser Konzentration eine konkrete Gefahr für die Menschen, die sich in der Nähe der Anlage aufhalten.

Die technische Entwicklung macht die Installation kleiner Blockheizkraftwerke, Verbrennungsmotoren oder Wärmepumpen in Räumen von Privathäusern und Gewerbebetrieben möglich, die vergleichbar genutzt werden, wie z.B. Aufstellungsräume von zentralen Gasfeuerstätten in Privathäusern. D. h., die übliche Nutzung dieser Räume beinhaltet ähnliche Gefährdungsrisiken. Die Festlegung unterschiedlicher Kohlenmonoxid-Grenzwerte in Abhängigkeit vom Anlagentyp ist deshalb nicht sachgerecht.

Der neu aufgenommene Hinweis auf die Abgaswegeüberprüfung und der Bezug auf Räume, die für den Aufenthalt von Menschen vorgesehen oder geeignet sind dienen der Klarstellung des Regelungsziels.

3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 6 und 7

In § 1 Absatz 2 sind die Sätze 6 und 7 durch folgenden Satz zu ersetzen: "Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal in einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind."

Begründung

Die in § 1 Absatz 2 KÜO vorgeschriebene Messung des Kohlenmonoxidanteils wird mit den Geräten durchgeführt, die auch für die Messung nach der 1. BImSchV benutzt werden. Da in § 13 der 1. BImSchV die Stelle zur Überprüfung der Messgeräte genau bezeichnet ist, erübrigt sich durch die o. a. Änderung eine zusätzliche Zuständigkeitsregelung auf Landesebene.

4. Zu § 1 Absatz 6

In § 1 Absatz 6 sind die Wörter "die Bestandteil einer genehmigten Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind" durch die Wörter "die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden" zu ersetzen.

Begründung

Durch § 1 Absatz 6 wird es den zuständigen Behörden ermöglicht, im Einzelfall Ausnahmen für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen zu erteilen, die Bestandteil einer genehmigungspflichtigen Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

Die Formulierung "Bestandteil einer genehmigten Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" würde z.B. Betreiber von Strohfeuerungsanlagen mit einer FWL ab 100 kW oder Betreiber vergleichbarer Anlagen, die selbständig genehmigungsbedürftig und nicht Bestandteil einer genehmigten Anlage sind, von der Möglichkeit ausschließen, einen Antrag auf Festlegung abweichender Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 6 zu stellen.

5. Zu § 1 Absatz 7 - neu - und Absatz 8 - neu -

Dem § 1 sind folgende Absätze 7 und 8 anzufügen:

Begründung

Zu Absatz 7:

Die für § 25 Absatz 2 SchfHwG zuständige Behörde ist für die Durchsetzung von verweigerten oder nicht durchgeführten Kehrungen oder Überprüfungen zuständig. Sie ist auch die Behörde, die für eine Erhöhung der Anzahl von Kehrungen oder Überprüfungen zuständig ist. Durch die o. a. Änderung erübrigt sich eine zusätzliche Zuständigkeitsregelung auf Landesebene.

Zu Absatz 8:

Durch Energieeinsparmaßnahmen wird die Gebäudehülle häufig stärker abgedichtet so dass nicht mehr die notwendige Verbrennungsluftzufuhr durch natürliche (Rest-)Undichtigkeiten (Fenster- und Türspalte) sichergestellt bleibt.

Daher ist zur Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungsanlagen eine Aufnahme der Vorschriften, wie sie bisher, z.B. in § 4 Absatz 1 KÜO NRW enthalten war, erforderlich.

6. Zu § 2 Absatz 1 Satz 4

In § 2 Absatz 1 Satz 4 sind die Wörter "der Feuerwehr" durch die Wörter "dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz" zu ersetzen.

Begründung

Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutzes und die örtliche Hilfeleistung sind z.B. nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes die amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte. Eine freiwillige Feuerwehr ist nach dem Gesetz keine juristische Person, sondern ausschließlich der Aufgabenträger.

Im Land Brandenburg sind weit über 90 Prozent der öffentlichen Feuerwehren ehrenamtlich tätig. Für die Aufgabenzuweisung der öffentlichen Feuerwehren ist die Kommune zuständige Stelle. Somit haben sich die Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger bei Ausbrennarbeiten, bei denen zum Teil ein besonderer Schutz durch die öffentliche Feuerwehr erforderlich ist, an die Kommune zu wenden.

7. Zu § 6 Satz 1

In § 6 Satz 1 ist die Angabe "und 12" durch die Angabe ",12 und 13" zu ersetzen.

Begründung

§ 6 Satz 1 verweist auf die gebührenpflichtigen Tatbestände des § 13 Absatz 1 Schornsteinfegergesetz. Diese Vorschrift ist durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes um eine neue Nummer 13 ergänzt worden. § 6 Satz 1 ist daher entsprechend zu ergänzen.

8. Zu § 6 Satz 2

In § 6 Satz 2 ist die Angabe "0,90 Euro" durch die Angabe "0,92 Euro" zu ersetzen.

Begründung

Da eine freie Kalkulation noch nicht möglich ist und eine Erweiterung des Tätigkeitsfeldes mit längeren Vorbereitungsarbeiten und Kosten verbunden ist, muss die Wirtschaftlichkeit der Betriebe in der Übergangszeit und der Erhalt von Arbeitsplätzen sichergestellt werden. Die Gebührenhöhe ist dafür entscheidend.

Geschäftskostenberechnungen belegen, dass bei Geschäftskosten von ca. 124 600 Euro und 134 900 Jahresarbeitsminuten erst bei 0,92 Euro das gegenwärtige Einkommensniveau erreicht werden kann. Damit würde sich auch der erhebliche Unterschied zum Betrag von 1,01 Euro in den alten Ländern geringfügig ändern. 20 Jahre nach der Deutschen Einheit sind derartige Unterschiede zwischen Ost und West nicht mehr vermittelbar und sollten weiter abgebaut werden.

Eine Erhöhung des Betrags auf 0,92 Euro erscheint deshalb angemessen.

9. Zu Anlage 1 Nummer 2.6

In Anlage 1 Nummer 2.6 sind in der Spalte "Anlagen und deren Benutzung" die Wörter "oder Anlage, bei denen eine Emissionsmessung nach § 15 1. BImSchV ohne Rechtsverpflichtung durchgeführt wurde (freiwillige Emissionsmessung)" zu streichen.

Begründung

Eine "freiwillige Emissionsmessung" erfordert eine privatrechtliche Beauftragung des Bezirksschornsteinfegermeisters, die gewünschten Messungen durchzuführen.

Ein solcher privatrechtlicher Vertrag kann allerdings keine rechtliche Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung der Anlage nach sich ziehen.

In Anlage 2 ist in der Bescheinigung für gasförmige Brennstoffe und in der Bescheinigung für flüssige Brennstoffe jeweils in der Zeile "Bescheinigung" das Wort "Feuerungsanlage" durch das Wort "Feuerstätte" zu ersetzen.

Begründung

Mit den vorgeschlagenen Änderungen erfolgt eine Anpassung an die Formulierungen des § 3 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3.

11. Zu Anlage 3 Nummer 1.2

In Anlage 3 Nummer 1.2 sind in der Spalte "Anzahl der Arbeitswerte" dem Arbeitswert "6,2" die Wörter "für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg und 8,2 für die übrigen Länder" anzufügen.

Begründung

Die anteilige Fahrtpauschale ist in Nummer 1.2 der Anlage 3 zur KÜO mit 6,2 Arbeitswerten (AW) angegeben. Die Arbeitswerte basieren auf dem Gutachten zur Muster-KÜO und stellen den durchschnittlichen Aufwand für die An- und Abfahrt zu den Nutzungseinheiten für die notwendigen Arbeitsgänge dar.

Für Flächenländer reichen sie allerdings bei weitem nicht aus, um die tatsächlichen Kosten für die An- und Abfahrt annähernd abzudecken.

Nach einem Gutachten ergab sich beispielsweise für Brandenburg eine Gesamtfahrleistung (Summe aller gefahrenen Kilometer in allen Betrieben) von 6 017 866 km und mit 4 450 Begehungen pro Jahr. Eine Zusammenlegung von Arbeiten bei Gasfeuerungsanlagen ist dabei bereits enthalten.

Die Kehrbezirksanzahl beträgt 255. Daraus ergeben sich 23 600 km je Kehrbezirk. Für nicht regelmäßige Arbeiten und für Nebentätigkeiten werden zehn Prozent = 2 360 km abgezogen. Es ergibt sich eine Gesamtfahrleistung von 21.240 km je Kehrbezirk. Die Anzahl der Begehungen reduziert sich auf 4 000. Die Durchschnittsgeschwindigkeit von 38,87 km/h wurde dem Gutachten entnommen.

Die Fahrtpauschale errechnet sich wie folgt:

FP1 = Kilometer pro Jahr x 60
Anzahl Begehungen x Durchschnittsgeschwindigkeit
FP1 = 21 240 x 60
4 000 x 38,87
FP1 = 1 274 400
155 480

FP1 = 8,2 AW

Eine Erhöhung der Fahrtpauschale auf 8,2 AW mit Ausnahme der Stadtstaaten erscheint deshalb angemessen.

12. Zu Anlage 3 Nummer 4.1, 4.2 und 4.3

Anlage 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Mit den vorgeschlagenen Änderungen erfolgt eine Anpassung an die Formulierungen des § 3 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3.

13. Zu Anlage 3 Nummern 5.4.3 - neu - und Nummer 5.4.4 - neu -

In der Anlage 3 sind nach Nummer 5.4.2 des Gebührenverzeichnisses folgende Nummern 5.4.3 und 5.4.4 einzufügen:

Nr. Bezeichnung Anzahl der Arbeitswerte
"5.4.3- auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Nummer 5.3
1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und
2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent.
Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweiligen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusammenhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden können kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Übernachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen.
5.4.4 - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen 0,7"

Begründung

Zu Nummer 5.4.3:

Mit der Einführung des Gebührentatbestands Nummer 5.4.3 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Bezirksschornsteinfegermeister für die Kehrungen und Überprüfungen von Anlagen auf den Inseln und Halligen in Bezug auf den Zeitaufwand und die zusätzlichen Kosten den erforderlichen Ausgleich erhalten.

Zu Nummer 5.4.4:

Mit der Einführung des Gebührentatbestands Nummer 5.4.4 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Bezirksschornsteinfegermeister für den Weg zu besonders schwer erreichbaren Gebäuden (nicht darunter zu verstehen sind Gebäude auf Inseln und Halligen, da diese einen gesonderten Zuschlag nach 5.4.3 erhalten) zusätzliche Kosten für den Weg und unter Umständen besondere Auslagen (z.B. Berglift) ersetzt bekommen.

14. Zu Anlage 4 Nummer 1 und 23

In Anlage 4 Nummer 1 und 23 ist jeweils das Wort "Bauliche" zu streichen.

Begründung

Bauliche Anlagen sind gemäß der Begriffserläuterungen des Bauordnungsrechts "fest mit dem Erdboden verbunden", dies muss bei den in Nummer 1 genannten Teilen, z.B. den Verbindungsstücken, nicht immer zutreffen. In Nummer 23 wird durch das Streichen des Wortes "Bauliche" eine Fehlinterpretation bzgl. einer besonders handwerklich "baulich" zu errichtenden Vorrichtung vermieden, denn Verbindungsstücke sind i. d. R. Metallrohrleitungen.

15. Zu Anlage 4 Nummer 7

In Anlage 4 ist Nummer 7 wie folgt zu fassen:

Begründung

Bisher werden Gasturbinen vor allem im industriellen Bereich (Kraftwerke) eingesetzt. Neue Entwicklungen ermöglichen den Einsatz von Gasturbinen z.B. als Gasturbinen-Blockheizkraftwerke im Raumwärmesektor (Mikrogasturbinen).

Mikrogasturbinen eignen sich zum Einsatz in der dezentralen Stromversorgung und der Kraft-Wärme-Kopplung und sind im Leistungsbereich unterhalb von 500 kWel angesiedelt.

16. Zu Anlage 4 Nummer 11

In Anlage 4 Nummer 11 ist das Wort "Feuerungsanlage": " durch die Wörter "Feuerungsanlage" (abweichend von der bauordnungsrechtlichen Begriffsbestimmung): " zu ersetzen.

Begründung

Durch die Einfügung wird auf die andere Begriffsbestimmung gemäß § 42 Absatz 1 MBO-Musterbauordnung hingewiesen.

17. Zu Anlage 4 Nummer 12

Anlage 4 Nummer 12 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Analog (wie in Nummer 10 erkennbar) wird vorgeschlagen, den Text der Musterbauordnung zu übernehmen.

18. Zu Anlage 4 Nummer 15 Buchstabe a

In Anlage 4 Nummer 15 Buchstabe a sind die Wörter "ist oder deren Betrieb" durch die Wörter "ist und deren Betrieb" zu ersetzen.

Begründung

Lüftungsanlagen können grundsätzlich immer den Betrieb von Feuerstätten beeinflussen. Kehr- und überprüfungspflichtig durch Bezirksschornsteinfegermeister können allerdings nur die Lüftungsanlagen sein, die, um den Betrieb einer Feuerstätte zu ermöglichen, in Gebäude eingebaut wurden. Andere Lüftungsanlagen sind nicht zu den "notwendigen Lüftungsanlagen" zu zählen.

Soweit allerdings auf Grund der Feuerungsverordnungen der Länder Anforderungen an Lüftungsanlagen gestellt werden, sind diese von den Betreibern oder Bauherren zu erfüllen.

19. Zu Anlage 4 Nummer 24

In Anlage 4 Nummer 24 sind die Wörter "elektrisch oder" zu streichen.

Begründung

In Sinne der Vorschriften des § 1 Absatz 1 und 2 können nur Wärmepumpen unter den Anwendungsbereich der KÜO fallen, die nicht elektrisch angetrieben sind. Daher sind zur Klarstellung die Wörter "elektrisch oder " entbehrlich und hier im Sinne der Verordnung nur der relevante Teil der Wärmepumpen zu erfassen.