Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen - Antrag des Landes Hessen -

859. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2009

A.

Der Agrarausschuss (A), der Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach der Überschrift wie folgt zu fassen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Entschließungsantrag Hessens greift das derzeit in der Öffentlichkeit wie auf Fachebene intensiv diskutierte Thema von Patenten im Zusammenhang mit landwirtschaftlich genutzten Tieren und Pflanzen sowie Züchtungsverfahren auf. Der Neufassungsvorschlag teilt die Intention des hessischen Antrags. Dabei benennt er die Besorgnisse klarer (Ziffern 1 und 2), verzichtet nicht auf eine wichtige Rechtsposition, sondern bekräftigt diese (Ziffern 3 und 4) und erhebt zielgenaue Forderungen für notwendige Änderungen der Richtlinie (Ziffer 5).

Der Antrag Hessens will in Satz 1 erreichen, dass eine Patentierung von Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen und Tiere sind, zukünftig ausgeschlossen wird, wenn sie auf klassischen Züchtungsverfahren wie Kreuzung und Selektion beruhen. Damit unterstellt der Antrag, dass derartige Patente derzeit zulässig sind. Dies ist aber gerade strittig und nach Auffassung des Neufassungsvorschlags nicht der Fall. Der Bundesrat sollte diese Position nicht übernehmen. Sie würde die Situation der deutschen Landwirte auch in den anstehenden Verfahren vor dem Europäischen Patentamt schwächen. Der Bundesrat sollte im Gegenteil die Auffassung bekräftigen, dass derartige Patente schon nach geltendem Recht unzulässig sind.

Entscheidend ist die Frage, wie der Ausschluss der Patentierbarkeit für "im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren" (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie, Artikel 53 Buchstabe b des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ)) von der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, der dazu zwei Vorlageentscheidungen ("Brokkoli" und "Tomaten") vorliegen, ausgelegt wird.

Unabhängig von dieser Frage fordert der Neufassungsvorschlag notwendige Änderungen der Richtlinie entsprechend der Intention in Satz 2 des hessischen Antrags. Sollte insbesondere die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer anders ausfallen, können auf der Basis der dann vorliegenden Entscheidungsgründe zur Auslegung der Vorschriften die notwendigen Änderungen der Richtlinie wirksam gefordert und effektiv begründet werden.

Die Forderung in Satz 3 des Antrags Hessens, dass künftig der Erwerb von Patentansprüchen auf Tiere und Pflanzen, die aus patentierten Verfahren hervorgehen, untersagt wird, ist in ihrer Reichweite unklar und könnte auch das Ende der anerkannten Biotechnologieforschung im Bereich der roten und grauen Gentechnik bedeuten. Auch stellt sich die Frage eines Schutzes der daraus hervorgegangenen Tiere und Pflanzen gar nicht mehr, wenn schon das Verfahren der Züchtung nicht patentierbar ist, was daher der primäre Ansatzpunkt sein muss. Schließlich würde die Forderung eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit dem Stoffschutz bei Arbeits- und Herstellungsverfahren erfordern. Die Ziele werden daher im Neufassungsvorschlag genauer formuliert und um weitere Gesichtspunkte ergänzt.

B.

C.

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Kulturfragen haben ihre Beratungen zu der Vorlage noch nicht abgeschlossen.*)