Punkt 3 der 857. Sitzung des Bundesrates am 3. April 2009
A.
- 1. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:
Zu Artikel 1 Nummer 6, 7 - neu - und 8 - neu - (§ 13 Absatz 1a, § 14 Absatz 3 und § 14a - neu - FMStFG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 6 sind in § 13 Absatz 1a die Wörter "an denen er aufgrund von Maßnahmen nach § 7 bereits beteiligt ist" durch die Wörter "die Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8 in Anspruch genommen haben" zu ersetzen.
- b) Nach der Nummer 6 sind folgende Nummern 7 und 8 anzufügen:
"7. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) § 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a letzter Satz des Gewerbesteuergesetzes sind bei Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Fonds oder deren Rückübertragung durch den Fonds nicht anzuwenden. Satz 1 gilt auch für den Erwerb von Stabilisierungselementen oder deren Rückübertragung durch eine andere inländische Gebietskörperschaft oder einer von dieser errichteten, mit dem Fonds vergleichbaren Einrichtung. Satz 1 gilt auch für vergleichbare Stabilisierungsmaßnahmen einer ausländischen Gebietskörperschaft, wenn der ausländische Staat aus Stabilisierungsmaßnahmen nach Satz 1 und 2 keine nachteiligen steuerlichen Folgen für im Inland ansässige Unternehmen einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen zieht."
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Sofern Abspaltungen im Sinne des § 15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Artikels 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) nicht anzuwenden. Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft."
8. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:"
§ 14a Anwendungsvorschrift
§ 14 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom ... [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.""
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Begründung:
Allgemeiner Teil:
Den Finanzmarkt zu stabilisieren, ist derzeit eine der wichtigsten Aufgaben.
Nur ein funktionierendes Bankenwesen sichert jedem einzelnen seine Ersparnisse, seine Altersvorsorge, seinen Lebensstandard. Zugleich ermöglicht es Kredite, mit denen Unternehmen ihre Existenz sichern und expandieren können.
Mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurden im Herbst vergangenen Jahres mit einer gezielten Gesetzesmaßnahme systemrelevante Banken in Deutschland vor der Insolvenz geschützt. Ein unabdingbarer Schritt zur Sicherung des Wirtschaftssystems, der sozialen Marktwirtschaft. Mit dem Ergänzungsgesetz zum Finanzmarktstabilisierungsgesetz wird sichergestellt, dass dies auch in Zukunft so bleibt. Der Steuerzahler müsste ansonsten befürchten, dass der endgültige Zusammenbruch maroder Banken am Ende nur mit weiteren Milliarden Euro verhindert werden kann.
Auch die Länder können durch Stützungsmaßnahmen einen fundamentalen Beitrag zur Stabilisierung des Finanzmarktes leisten. In diesem Zusammenhang ist eine Ausweitung bei den Regelungen zu den Verlustvorträgen erforderlich. Länder und Unternehmen dürfen in der Krise nicht länger alleine gelassen werden.
Die Inanspruchnahme von Finanzmarktstabilisierungsmaßnahmen wird in aller Regel erst nach vorbereitenden Restrukturierungen möglich sein. Hierzu sind insbesondere Regelungen erforderlich, welche die Übertragung von Wertpapieren, die weiterer Abschreibungen bedürfen, auf Abwicklungsbanken ermöglichen. Es besteht dringender Handlungsbedarf, den Finanzmarkt auch an dieser Stelle zu stabilisieren, ohne die Lasten und Risiken allein dem Steuerzahler aufzubürden.
Besonderer Teil:
Zu Artikel 1 Nummer 6
Die Verlängerung der Frist für eine Beteiligung des Fonds in § 13 Absatz 1a FMStFG sollte nicht an eine vorherige Beteiligung des Fonds an einer Rekapitalisierungsmaßnahme nach § 7 geknüpft sein, da eine Beteiligung des Fonds auch zur Absicherung anderer Stabilisierungsmaßnahmen sachgerecht sein kann.
Die Situation an den Finanzmärkten hat sich bislang nicht signifikant verbessert; von einer Entschärfung kann nicht ausgegangen werden.
Unternehmen könnten auch nach dem 31.12.2009 Rekapitalisierungsbedarf haben. Dies betrifft sowohl solche, die bereits zuvor vom SoFFin rekapitalisiert wurden, als auch andere Unternehmen. Die Differenzierung, die das Gesetz insoweit vornimmt, ist damit unsachgerecht. Unternehmen, die bislang von der Inanspruchnahme einer Rekapitalisierungsmaßnahme absahen, wären allein deshalb benachteiligt, weil der Rekapitalisierungsbedarf später aufgetreten ist oder sie zuvor aus eigener Kraft versuchten, den Folgen der Finanzmarktkrise gerecht zu werden.
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Buchstabe a (§ 14 Absatz 3)
§ 14 Absatz 3 FMStFG vom 17. Oktober 2008 regelt, dass § 8c KStG und § 10a GewStG beim Erwerb von Stabilisierungselementen durch den (deutschen) Stabilisierungsfonds oder die Rückübertragung durch den Fonds nicht anzuwenden ist.
Die genannten Ausnahmeregelungen stellen sicher, dass die zur Stabilisierung der Finanzmärkte vom Finanzmarktstabilisierungsfonds bereit gestellten Stützungsmaßnahmen nicht durch die Anwendung von § 8c KStG und § 10a GewStG (Einschränkung des Verlustabzugs bei Körperschaften) konterkariert werden.
Aus Gründen der Gleichbehandlung werden die Ausnahmeregelungen auf alle Stützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Finanzmarktstabilisierung erweitert. Insbesondere werden durch die vorgeschlagene Änderung die Stützungsmaßnahmen der Länder mit den Stützungsmaßnahmen des Bundes gleichgestellt. Das gleiche gilt für Stützungsmaßnahmen anderer Staaten für der deutschen Steuerhoheit unterliegende unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Unternehmen, deren Muttergesellschaft oder Hauptniederlassung in ihrem Heimatstaat von vergleichbaren Stabilisierungsmaßnahmen Gebrauch macht.
Es würde den Intentionen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes widersprechen, wenn Maßnahmen, die andere Regierungen im Rahmen der von den G 20-Staaten zur Stabilisierung des weltweiten Finanzmarktes getroffenen Absprachen ergriffen haben, steuerlich schlechter behandelt würden als Maßnahmen der Bundesregierung.
Zu Buchstabe b (§ 14 Absatz 3a)
Bei Abspaltungen im Sinne des § 15 Absatz 1 UmwStG kann es zur Reduzierung von Verlustvorträgen kommen. Beim Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds bleiben dagegen nach § 14 Absatz 3 FMStFG bestehende Verlustvorträge erhalten:
§ 8c KStG und § 10a letzter Satz GewStG sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Nach der Gesetzesbegründung zum Finanzmarktstabilisierungsgesetz soll durch diese Regelung das Ziel des Gesetzes unterstützt werden, die Finanzmärkte zu stabilisieren (BT-Drucks. 16/10600 Seite 18). Diese Überlegungen treffen gleichermaßen für Abspaltungen im Sinne des § 15 UmwStG zu, die beispielsweise im Rahmen der Landesbankenkonsolidierung notwendige Vorbereitungshandlungen für eine Inanspruchnahme von Finanzmarktstabilisierungsmaßnahmen i. S. der §§ 6 bis 8 FMStFG darstellen.
Zu Artikel 1 Nummer 8
Die Aussetzung der Anwendung von § 8c KStG und § 10a GewStG beim Erwerb von Stabilisierungselementen sowie von § 15 Absatz 3 UmwStG bei der Vorbereitung einer Stabilisierungsmaßnahme soll erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelten.
B.
- 2. Der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.