Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat hat hinsichtlich des ersten Maßnahmevorschlags unter der Bedingung, dass er als Mindestanforderung ausgestaltet bleibt, keine Bedenken.
- 2. Er weist jedoch darauf hin, dass sich bei der Umsetzung des Richtlinienvorschlags in der derzeitigen Fassung erheblicher bürokratischer Zusatzaufwand für die Exportwirtschaft ergeben kann.
Wenn ein Unternehmen in Deutschland bei Verletzung der Meldepflichten für die Umsatzsteuer im Land des Erwerbers nach dem derzeitigen Richtlinienvorschlag haften müsste, bekäme er aus dem Mitgliedstaat einen Haftungsbescheid für die ausländische Umsatzsteuer nach dem jeweiligen steuerlichen Verfahrensrecht des Mitgliedstaats.
Der Bundesrat hat erhebliche Zweifel, dass die im Kommissionsvorschlag enthaltene Regelung für eine grenzüberschreitende Gesamtschuld rechtlich zulässig, verfahrensmäßig durchführbar und ordnungspolitisch vertretbar ist. Die Bedenken beziehen sich insbesondere darauf, dass der Vorschlag vor dem Hintergrund der fehlenden Harmonisierung im Bereich des steuerlichen Verfahrensrechts Rechtssicherheits- und Rechtsschutzaspekte nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt, kaum verwaltungsökonomisch durchführbar erscheint und insbesondere für die exportorientierte deutsche Wirtschaft zusätzliche Lasten bedeuten könnte.
Er bittet die Bundesregierung deshalb, bei den weiteren Beratungen der Umsetzung des zweiten Maßnahmevorschlags wegen erheblicher tatbestandlicher, verfahrensrechtlicher und organisatorischer Bedenken entgegenzuwirken.