Der Bundesrat hat in seiner 863. Sitzung am 6. November 2009 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt erneut den Vorschlag der Kommission als zentrales Element des unter der deutschen EU-Ratspräsidentschaft im März 2007 verabschiedeten Aktionsplans zur Reduzierung der durch EU-Gesetzgebung bedingten Verwaltungslasten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. März 2009, BR-Drucksache 116/09(B) , Ziffer 10).
Vor dem Hintergrund der aktuellem Wirtschafts- und Finanzkrise unterstreicht er das große Potenzial des Vorschlags für neues Wachstum gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).
- 2. Dabei verkennt der Bundesrat nicht den mit dem Vorschlag verbundenen Zielkonflikt zwischen der effektiven Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und dem Bürokratiekostenabbau. Er unterstützt dabei die Bundesregierung in ihrer grundsätzlich positiven Haltung zu den Kommissionsvorschlägen und bittet sie, bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene insbesondere in den Fragen der elektronischen Rechnungsstellung und der Aufbewahrungsfristen eine Haltung zu vertreten, welche die Belange der Aufkommenssicherung und der Betrugsbekämpfung angemessen berücksichtigt. Er spricht sich dabei für eine Lösung aus, die der technischen Entwicklung und der zunehmenden Verbreitung der elektronischen Medien im Geschäftsverkehr ausreichend Rechnung trägt.
- 3. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass den Vorschriften zur Rechnungsausstellung eine wesentliche Bedeutung bei der Kontrolle der Umsätze und des Vorsteuerabzugs zukommt. Er hält es daher für erforderlich, weitestgehend an dem geltenden Prinzip festzuhalten, wonach sich die Rechnungsstellung nach dem Recht des Mitgliedstaates richtet, in dem der Umsatz steuerbar ist.
- 4. Der Bundesrat hält wie die Bundesregierung die vorgeschlagenen Fristen zur Ausstellung von Rechnungen für praxisfern und belastend. Ebenso teilt er die Auffassung der Bundesregierung, dass die vorgesehene Aufbewahrungsdauer von Rechnungen für eine wirksame Strafverfolgung in Betrugsfällen zu kurz ist.
- 5. Der Bundesrat bemängelt mit Blick auf das von der Kommission in Aussicht gestellte Entlastungspotential in Höhe von bis zu 18 Mrd. Euro, dass die Kommission es bei einem derart bedeutsamen Vorhaben unterlassen hat, eine umfassende Folgenabschätzung mit einer Erläuterung der Grundlagen für die Ermittlung des Entlastungsvolumens vorzulegen. Nach Auffassung des Bundesrates setzt sich die Kommission damit in Widerspruch zu ihren eigenen Leitlinien zur Durchführung von Folgenabschätzungen vom Januar 2009.
- 6. In diesem Zusammenhang unterstreicht der Bundesrat seine Auffassung, wonach die Gebote der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Kommissionshandelns es erfordern, dass mit jedem neuen Regelungsvorschlag der Kommission auch eine nachvollziehbare Aussage über die damit verbundenen Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf Verwaltungslasten einhergeht (Stellungnahme des Bundesrates vom 25. April 2008, BR-Drucksache 110/08(B) ).
- 7. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.