857. Sitzung des Bundesrates am 3. April 2009
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass im Bereich der Textilkennzeichnung an die Stelle der bisherigen umsetzungsbedürftigen Richtlinien in Zukunft eine unmittelbar geltende Verordnung treten soll. Dieser Rechtsformwechsel wird von den betroffenen Unternehmen positiv gesehen, weil die Aufnahme neuer Faserbezeichnungen in die jeweiligen nationalen Normen entfällt und neue Textilfasern schneller in den Verkehr gebracht werden können. Aus Sicht der Unternehmen erleichtert diese Vorgehensweise den grenzüberschreitenden Handel sowie die Befolgung der einschlägigen Normen und trägt zur Kostensenkung bei.
- 2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der vorgeschlagene Verordnungstext an einigen Stellen unklar formuliert bzw. übersetzt worden ist. Dies kann zu Problemen bei der Anwendung der Verordnung durch Unternehmen und Marktaufsichtsbehörden führen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene aus Gründen der Rechtssicherheit für eindeutige Formulierungen einzusetzen. So sollte beispielsweise definiert werden, wer "Endverbraucher" im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags ist und demzufolge von erleichterten Kennzeichnungspflichten profitiert. Ferner ist Artikel 12 Absatz 2 des vorgeschlagenen Verordnungstextes dahingehend zu präzisieren, dass reine Werbung keine Kennzeichnungspflichten nach sich zieht.
- 3. Der Bundesrat spricht sich außerdem dafür aus, den Verordnungsvorschlag dahingehend zu ergänzen, dass die Bezeichnung jeder Textilfaser auch in den anderen Amtssprachen der EU angegeben wird, zum Beispiel - entsprechend der Regelung in Artikel 8 i. V. m. Anhang III des Verordnungsvorschlags - durch einen zusätzlichen Anhang. Dies würde es den Unternehmen ermöglichen, sich ohne großen Aufwand zu informieren und die richtigen Kennzeichnungen für Verkäufe in den anderen Mitgliedstaaten zu verwenden.