Der Deutsche Bundestag hat in seiner 200. Sitzung am 22. Januar 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/11669 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) - Drucksache 016/10486 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 13.02.09
Erster Durchgang: Drucksache. 542/08 (PDF)
- 1. In der Eingangsformel werden nach dem Wort "hat" die Wörter "mit der Mehrheit seiner Mitglieder und" eingefügt.
- 2. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:
"Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nr. 2 oder 3 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst räumlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken."
- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- c) Folgende Nummern 4 bis 8 werden angefügt:
- "4. für Sicherheitsdienstleistungen,
- 5. für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
- 6. für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
- 7. der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst und
- 8. für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch."
- 4. Dem § 6 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 bis 9 angefügt:
- (5) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 4 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen.
- (6) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 5 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung im Auftrag eines Dritten überwiegend auf inländischen Steinkohlebergwerken Grubenräume erstellt oder sonstige untertägige bergbauliche Spezialarbeiten ausführt.
- (7) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 6 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung gewerbsmäßig überwiegend Textilien für gewerbliche Kunden sowie öffentlichrechtliche oder kirchliche Einrichtungen wäscht, unabhängig davon, ob die Wäsche im Eigentum der Wäscherei oder des Kunden steht. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Wäschereidienstleistungen, die von Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
- (8) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 7 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sammelt, befördert, lagert, beseitigt oder verwertet oder Dienstleistungen des Kehrens und Reinigens öffentlicher Verkehrsflächen und Schnee- und Eisbeseitigung von öffentlichen Verkehrsflächen, einschließlich Streudienste, erbringt.
- (9) Im Falle eines Tarifvertrages nach § 4 Nr. 8 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch durchführt. Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."
- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "ein Antrag" durch die Wörter "ein gemeinsamer Antrag der Parteien dieses Tarifvertrages" ersetzt.
- b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "ein aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bestehender Ausschuss (Tarifausschuss)" durch die Wörter "der Ausschuss nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss)" ersetzt.
- 6. § 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Ausschlussfristen für die Geltendmachung des Anspruchs können ausschließlich in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6 oder dem der Rechtsverordnung nach § 7 zugrunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist muss mindestens sechs Monate betragen."
- 7. Dem Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 4 vorangestellt:
Abschnitt 4
Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche§ 10
Anwendungsbereich- Dieser Abschnitt findet Anwendung auf die Pflegebranche. Diese umfasst Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen (Pflegebetriebe). Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens vorübergehend oder auf Dauer der Hilfe bedarf. Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 2 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.
§ 11
Rechtsverordnung- (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die von einer nach § 12 errichteten Kommission vorgeschlagenen Arbeitsbedingungen nach § 5 Nr. 1 und 2 auf alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die unter den Geltungsbereich einer Empfehlung nach § 12 Abs. 4 fallen, Anwendung finden.
- (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 neben den in § 1 genannten Gesetzeszielen die Sicherstellung der Qualität der Pflegeleistung sowie den Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege nach § 11 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
- (3) Vor Erlass einer Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie den Parteien von Tarifverträgen, die zumindest teilweise in den fachlichen Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallen, und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung.
§ 12
Kommission- (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales errichtet eine Kommission zur Erarbeitung von Arbeitsbedingungen oder deren Änderung. Die Errichtung erfolgt im Einzelfall auf Antrag einer Tarifvertragspartei aus der Pflegebranche oder der Dienstgeberseite oder der Dienstnehmerseite von paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche festlegen.
- (2) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales benennt je zwei geeignete Personen sowie jeweils einen Stellvertreter aufgrund von Vorschlägen
- 1. der Gewerkschaften, die in der Pflegebranche tarifzuständig sind,
- 2. der Vereinigungen der Arbeitgeber in der Pflegebranche,
- 3. der Dienstnehmerseite der in Absatz 1 genannten paritätisch besetzten Kommissionen sowie
- 4. der Dienstgeberseite der in Absatz 1 genannten paritätisch besetzten Kommissionen.
- (3) Die Sitzungen der Kommission werden von einem oder einer nicht stimmberechtigten Beauftragten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geleitet. Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- (4) Die Kommission beschließt unter Berücksichtigung der in den §§ 1 und 11 Abs. 2 genannten Ziele Empfehlungen zur Festsetzung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Nr. 1 und 2. Sie kann eine Ausschlussfrist empfehlen, die den Anforderungen des § 9 Satz 3 entspricht. Empfehlungen sind schriftlich zu begründen.
- (5) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ein Beschluss der Kommission bedarf jeweils einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder
- 1. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 2,
- 2. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 und 4,
- 3. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sowie
- 4. der Gruppe der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 und 4.
- (6) Mit Beschlussfassung über Empfehlungen nach Absatz 4 wird die Kommission aufgelöst.
§ 13
Rechtsfolgen- Eine Rechtsverordnung nach § 11 steht für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich."
- 8. Die bisherigen Abschnitte 4 bis 6 werden die Abschnitte 5 bis 7.
- 9. Die bisherigen §§ 10 bis 21 werden die §§ 14 bis 25.
- 10. In dem bisherigen § 11 Satz 1 wird die Angabe "oder 10" durch die Angabe "oder 14" ersetzt.
- 11. In dem bisherigen § 13 Satz 3 wird die Angabe "§ 12" durch die Angabe "§ 16" und die Angabe "§ 16" durch die Angabe "§ 20" ersetzt.
- 12. In dem bisherigen § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 wird jeweils die Angabe "§ 15" durch die Angabe "§ 19" ersetzt.
- 13. Der bisherige § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 14" durch die Angabe "§ 18" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums" werden durch die Wörter "anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unberührt."
- c) In Absatz 3 und in Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe "§ 19" durch die Angabe "§ 23" ersetzt.
- 14. Der bisherige § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe "§ 19" durch die Angabe "§ 23" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Wettbewerbsbeschränkungen" die Wörter "und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen," eingefügt.
- 15. Der bisherige § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "§ 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3" die Wörter ", jeweils in Verbindung mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt oder durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 erstreckt worden ist," eingefügt.
- bb) In Nummer 2, 3 und 4 wird jeweils die Angabe "§ 13" durch die Angabe "§ 17" ersetzt.
- cc) In Nummer 5, 6 und 7 wird jeweils die Angabe "§ 14" durch die Angabe "§ 18" ersetzt.
- dd) In Nummer 8 und 9 wird jeweils die Angabe "§ 15" durch die Angabe "§ 19" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "§ 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs.3" die Wörter ", jeweils in Verbindung mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt oder durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 erstreckt worden ist," eingefügt.
- bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe "§ 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs.3" die Wörter ", jeweils in Verbindung mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt oder durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 erstreckt worden ist," eingefügt.
- c) In Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe "§ 12" durch die Angabe "§ 16" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: