Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes

A. Problem und Ziel

Da der Holzverkauf die wesentliche Einkommensquelle für die Waldbesitzenden darstellt und es damit vorrangige Aufgabe in den Forstbetriebsgemeinschaften ist, den Holzabsatz durch den Abschluss von Verträgen zu sichern, bedarf es der Anpassung rechtlicher Vorgaben an die heutigen Anforderungen.

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 857. Sitzung am 3. April 2009 beschlossen, den aus Anlage 1 ersichtlichen Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Der Gesetzentwurf ist gemäß Artikel 76 Absatz 3 Satz 4 des Grundgesetzes besonders eilbedürftig.

Der Bundesrat hat ferner die aus Anlage 2 ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage 1
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeswaldgesetzes

Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Ziel des Gesetzes

II. Gesetzgebungszuständigkeit

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Änderungsgesetz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 des Grundgesetzes.

III. Kosten

Hierzu siehe Vorblatt Buchstaben D und E.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

1. Zu Nummer 1

Im Zeichen der Diskussionen um den Ersatz fossiler Rohstoffe durch nachwachsende Rohstoffe haben Kurzumtriebsplantagen (Anbau von schnellwachsenden Baumarten mit Umtriebszeiten von bis zu 20 Jahren auf landwirtschaftlichen Flächen) nicht nur auf Stilllegungsflächen zunehmende Bedeutung bekommen. Diese Kulturform gleicht jedoch eher einer landwirtschaftlichen Bodennutzung. Die Grundsätze einer modernen, multifunktionalen, nachhaltigen Waldbewirtschaftung lassen sich auf solchen Flächen nicht verwirklichen. Für die Anlage von Kurzumtriebsplantagen auf Flächen, die für die Nutzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie angemeldet werden, wurde bereits mit der Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen (Artikel 62a des Rechtsbereinigungsgesetzes im Zuständigkeitsbereich des BMELV vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855 vom 24. April 2006)) festgelegt, dass diese Flächen weiterhin landwirtschaftliche Flächen sind. Um diese Regelung nun auf alle Kurzumtriebsplantagen auszudehnen, werden diese daher generell vom Waldbegriff ausgenommen mit der durchaus wünschenswerten Folge, dass eine zukünftige Nutzung von bestehenden Waldflächen in Form von Kurzumtriebsplantagen einer Umwandlungsgenehmigung bedürfte. Nicht zu den Kurzumtriebsplantagen zählen auf Grund ihres Wuchsverhaltens und ihrer Struktur historische Bewirtschaftungsformen wie Niederwald und Mittelwald.

Der Wortlaut des § 2 Absatz 2 wird entsprechend angepasst.

2. Zu Nummer 2

Mit der Ergänzung des § 14 wird im Gesetz die Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen. Hierdurch wird die derzeit gültige Rechtsprechung gesetzlich verankert.

3. Zu Nummer 3

Die Beschränkung der Aufgaben der forstwirtschaftlichen Vereinigungen entspricht nicht mehr vollständig den heutigen Anforderungen. Die Aufgabenerweiterung durch die Ergänzung des § 37 Absatz 2 ist eine Folge der Strukturentwicklung auf der Abnehmerseite, da der Kleinprivatwald gezwungen ist, der Konzentration der aufnehmenden Hand zu folgen. Die vorgesehene Änderung hat lediglich eine Verwaltungsvereinfachung und Aufwandreduzierung auf Seiten des Waldbesitzes und der Behörden zur Folge. Sie bietet dabei gleichzeitig die Möglichkeit, die gewachsenen - und bei den Waldbesitzern anerkannten - Strukturen fortzuführen und wirkungsvoll weiterzuentwickeln.

Hierdurch wird eine größere Flexibilität bei gleichzeitigem Regelungsabbau geschaffen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Anlage 2
Entschließung zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes