Der Bundesrat hat in seiner 854. Sitzung am 13. Februar 2009 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 19. Dezember 2008 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzes, das Vergaberecht zu modernisieren zu vereinfachen sowie transparenter und mittelstandsfreundlicher auszugestalten. Dies ist gerade angesichts der aktuellen globalen Finanz- und Wirtschaftskrise im Hinblick auf die Förderung von Wachstum und Beschäftigung dringend geboten. Der Bundesrat anerkennt daher grundsätzlich auch die Notwendigkeit eines raschen Inkrafttretens des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes.
- 2. Ungeachtet dessen bittet der Bundesrat die Bundesregierung weiterhin, bestehende Rechtsunsicherheiten bei der interkommunalen Zusammenarbeit und anderen innerstaatlichen Kooperationen im Hinblick auf das EU-Vergaberecht zu beseitigen und bei der Europäischen Kommission auf eine entsprechende Klarstellung hinzuwirken. Insbesondere die Übertragung von Aufgaben zwischen öffentlichen Auftraggebern, vor allem kommunalen Körperschaften oder kommunalen Einrichtungen durch den Abschluss von öffentlichrechtlichen Vereinbarungen oder durch Gründung einer kommunal getragenen Einrichtung in öffentlicher Rechtsform, darf nicht dem Vergaberecht unterworfen werden. Gleiches gilt für Vereinbarungen dieser Vertragspartner über die Erledigung von Aufgaben im Liefer-, Bau- und Dienstleistungsbereich ohne Zuständigkeitsübertragung, wenn sie ausschließlich mit eigenen personellen und sachlichen Mitteln möglich ist und die Einrichtungen im Wesentlichen für ihre Vereinbarungspartner tätig sind.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei der nächsten Novellierung in § 99 GWB durch einen neuen Absatz mit folgendem Regelungsinhalt zu ergänzen: "Ein öffentlicher Auftrag liegt nicht vor, wenn
- - es sich um eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern handelt
- - die Aufgaben, die diesen Stellen zur Erfüllung übertragen wurden, entweder als Angelegenheit einer verwaltungstechnischen Umstrukturierung anzusehen sind oder wenn die Aufsichtsrechte der betreffenden Stellen jenen ähnlich sind, die sie durch ihre eigenen Dienststellen ausüben, und
- - die Tätigkeiten im Wesentlichen für die betreffenden Stellen erbracht werden."
Begründung
Der Vorschlag einer Entschließung folgt der Stellungnahme des Bundesrates aus dem ersten Durchgang des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. 846. Sitzung des Bundesrates am 4. Juli 2008, BR-Drs. 349/08(B) ). Die Gegenäußerung der Bundesregierung und die Ablehnung der vom Bundesrat unterstützten Ergänzung in § 99 Absatz 1 Satz 2 und 3 GWB (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a) durch den Deutschen Bundestag geben zu der Sorge Anlass, dass auf europäischer Ebene nicht mit dem erforderlichen Nachdruck auf die Vergaberechtsfreiheit der interkommunalen Zusammenarbeit hingewirkt wird. Es ist in diesem Zusammenhang erneut daran zu erinnern, dass die Innenminister und -senatoren der Länder wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen haben, dass bei der Novellierung des GWB eine klarstellende Regelung zu treffen ist, wonach die Übertragung von Aufgaben zwischen kommunalen Körperschaften unter das innerstaatliche Organisationsrecht fällt und kein Beschaffungsvorgang ist.