Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.02.09

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzentwurfs

Die Bundesnotarordnung (BNotO) enthält in § 96 Satz 1 und § 105 Verweisungen auf Disziplinarvorschriften der Länder bzw. auf die frühere Bundesdisziplinarordnung. Diese Verweisungen gelten noch bis zum 1. Januar 2010. Das notarielle Disziplinarrecht muss daher geändert werden.

Mit der Neuregelung bietet sich die Gelegenheit, das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare auf eine einheitliche Rechtsgrundlage zu stellen. Der Rechtszustand, dass das notarielle Disziplinarrecht teilweise auf landes-, teilweise auf bundesrechtliche Vorschriften verweist, wird beseitigt. Das vielfach als schwerfällig beklagte notarielle Disziplinarverfahren wird effektiver gestaltet.

II. Grundzüge der Neuregelung

Die Bundesnotarordnung verweist in § 96 Satz 1 für das behördliche und erstinstanzliche gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare auf die für Landesjustizbeamtinnen und -beamte geltenden Disziplinarvorschriften in der am 1. März 2001 geltenden Fassung. §§ 105 und 109 Satz 1 BNotO verweisen für die Anfechtung von erstinstanzlichen Entscheidungen und für das Verfahren des Bundesgerichtshofes in Disziplinarsachen gegen Notarinnen und Notare auf die Vorschriften der am 31. Dezember 2001 außer Kraft getretenen Bundesdisziplinarordnung (BDO). Diese Verweisungen in der Bundesnotarordnung werden nun einheitlich ausgestaltet. Künftig ist für das behördliche und gerichtliche Verfahren in Disziplinarsachen gegen Notarinnen und Notare allein das Bundesdisziplinargesetz (BDG) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit in der Bundesnotarordnung keine Sonderregelungen getroffen werden.

Das Bundesdisziplinargesetz löste die Bundesdisziplinarordnung zum 1. Januar 2002 ab und brachte für Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte des Bundes weitgehende verfahrensrechtliche und institutionelle Veränderungen mit sich. Während sich die Bundesdisziplinarordnung und ihr folgend die Landesdisziplinarordnungen in den am 1. März 2001 geltenden Fassungen am strafprozessualen Verfahren orientierten, stellt das Bundesdisziplinargesetz das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamtinnen und -beamte auf eine verwaltungsrechtliche Grundlage. Auch in zahlreichen Ländern ist das Disziplinarrecht für Landesbeamtinnen und -beamte zwischenzeitlich nach dem Vorbild des Bundesdisziplinargesetzes neu geregelt worden. Eine Unterscheidung zwischen nichtförmlichem und förmlichem Disziplinarverfahren, wie sie die Bundesdisziplinarordnung und die Landesdisziplinarordnungen trafen, kennt das Bundesdisziplinargesetz nicht. Das Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz ist insgesamt straffer ausgestaltet.

Mit der Verweisung in § 96 Absatz 1 Satz 1 BNotO-E auf das Bundesdisziplinargesetz wird das behördliche Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare nun ebenfalls als einstufiges Verfahren ausgestaltet. Das macht Änderungen in § 54 Absatz 2 und § 95a Absatz 1 Satz 2 und 3 BNotO erforderlich.

Mit der Neuordnung des Disziplinarverfahrens gegen Notarinnen und Notare wird auf ein selbständiges Untersuchungsverfahren verzichtet. Daher entfällt die Regelung in § 96 Satz 4 BNotO. Auch fällt die Funktion der Bundesdisziplinaranwältin oder des Bundesdisziplinaranwalts, die oder der die Aufgabe hat, die einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt zu sichern und das Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmen, ersatzlos weg. Die Befugnisse der Bundesdisziplinaranwältin oder des Bundesdisziplinaranwalts im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden bislang von der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wahrgenommen, § 109 Satz 2 BNotO. Die Änderungen führen zu einer Beschleunigung des Disziplinarverfahrens, ohne dass die Rechte des oder der Betroffenen beschnitten werden.

Für das gerichtliche Disziplinarverfahren bedeutet die Verweisung auf das Bundesdisziplinargesetz, dass mündliche Verhandlungen in Disziplinarsachen gegen Notarinnen und Notare öffentlich sind. Das Bundesdisziplinargesetz hat die Regelung des § 73 Absatz 1 Satz 1 BDO, die den Ausschluss der Öffentlichkeit vorsieht, nicht übernommen. Die §§ 171a ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes bieten auch in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare ausreichende Möglichkeiten, die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn schutzwürdige Interessen dies erfordern. Bei der Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird das Gericht die Gründe, die die Notarin oder den Notar zur Verschwiegenheit gemäß § 18 BNotO verpflichten, als wichtige Kriterien zu berücksichtigen haben.

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes ("das Notariat").

IV. Finanzielle Auswirkungen

Belastungen für die öffentlichen Haushalte und Kosten für Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung/Recht der Europäischen Union

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

Das Recht der Europäischen Union ist nicht betroffen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 54 Absatz 2 BNotO)

Die Vorschrift regelt die vorläufige Amtsenthebung einer Notarin oder eines Notars durch das Disziplinargericht, wenn gegen sie oder ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeleitet worden ist, weil er oder sie zugleich Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ist und eine Verfehlung im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt. Bislang sieht § 54 Absatz 2 Satz 1 BNotO vor, dass die Notarin oder der Notar dann auch ohne Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens durch das Disziplinargericht vorläufig des Amtes enthoben werden kann. Da es künftig die Unterscheidung zwischen Vorermittlungsverfahren und förmlichem Disziplinarverfahren nicht mehr gibt, legt § 54 Absatz 2 Satz 1 BNotO-E fest, dass auch ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 BNotO-E in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 3 BDG die Notarin oder der Notar durch das Disziplinargericht vorläufig des Amtes enthoben werden kann.

§ 54 Absatz 2 BNotO-E ist im Zusammenhang mit § 110 Absatz 1 Satz 2 BNotO zu sehen.

Dieser bestimmt, dass bei einer Verfehlung einer Notarin oder eines Notars, die oder der zugleich Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ist, im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist, wenn die Verfehlung vorwiegend mit der anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. In diesem Fall ist die Einleitung eines notariellen Disziplinarverfahrens nicht zulässig. Gleichwohl muss die vorläufige Amtsenthebung der Notarin oder des Notars möglich sein. Diese Möglichkeit schafft § 54 Absatz 2 Satz 1 BNotO-E. § 54 Absatz 2 Satz 2 BNotO-E erklärt die Vorschriften über die Amtsenthebung, die gelten, wenn ein notarielles Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, für entsprechend anwendbar.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 75 Absatz 5 BNotO)

Bei ordnungswidrigem Verhalten von Notarinnen und Notaren können die Notarkammern eine Ermahnung aussprechen, gegen die die betroffene Notarin oder der betroffene Notar Einspruch einlegen und bei dessen Erfolglosigkeit die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht beantragen kann. § 75 Absatz 5 Satz 4 BNotO regelt, welche Verfahrensvorschriften für das gerichtliche Verfahren vor dem Oberlandesgericht anzuwenden sind. Er verweist auf die für Landesjustizbeamtinnen und -beamte geltenden Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Disziplinarverfügung.

Um zu vermeiden, dass für Verfahren vor dem Oberlandesgericht als Disziplinargericht in Notarsachen unterschiedliche Bestimmungen anzuwenden sind, je nachdem, ob eine Ermahnung der Notarkammer oder eine Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörde angegriffen wird ist die Verweisung in § 75 Absatz 5 Satz 4 BNotO anzupassen. § 75 Absatz 5 Satz 4 BNotO-E verweist nun ebenfalls auf die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes.

Da das Oberlandesgericht in den Fällen des § 75 Absatz 5 BNotO als erstinstanzliches Gericht tätig wird, ist in § 75 Absatz 5 Satz 4 BNotO-E eine Verweisung auf die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht aufzunehmen.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 95a Absatz 1 BNotO)

§ 95a BNotO regelt, wann Disziplinarmaßnahmen gegen Notarinnen oder Notare infolge Zeitablaufs nicht mehr verhängt werden können. Die bisherigen Regelungen in § 95a Absatz 1 BNotO für die Unterbrechung und Hemmung der Frist für ein Maßnahmeverbot knüpfen an die Zweiteilung des Disziplinarverfahrens in Vorermittlungsverfahren und förmliches Disziplinarverfahren an. Die Neuregelung übernimmt die in § 15 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 BDG enthaltenen Anknüpfungstatbestände für die Hemmung und Unterbrechung des Fristablaufs ins notarielle Disziplinarrecht.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 96 BNotO)

§ 96 Absatz 1 Satz 1 BNotO-E sieht für das Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare die Anwendung der Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes vor, wenn die Bundesnotarordnung keine Sonderregelungen trifft. Bislang verweist § 96 Satz 1 BNotO auf die für Landesjustizbeamtinnen und -beamte geltenden Disziplinarvorschriften in der am 1. März 2001 geltenden Fassung.

Die bisherige Regelung des § 96 Satz 2 BNotO zur Zuständigkeit im notariellen Disziplinarrecht findet sich nunmehr in geänderter Form in § 96 Absatz 1 Satz 2 BNotO-E. Die Vorschrift ordnet klarstellend an, dass die den Dienstvorgesetzten nach dem Bundesdisziplinargesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse von den Aufsichtsbehörden im Sinne der Bundesnotarordnung (§ 92 Nummer 1 bis 3 BNotO), die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörden von der Landesjustizverwaltung wahrgenommen werden.

Die Regelungen des § 96 Satz 3 und 4 BNotO entfallen. § 96 Satz 3 BNotO in seiner bisherigen Fassung weist die Funktion der Einleitungsbehörde den Landesjustizverwaltungen zu. Die Einleitungsbehörde ist in Anlehnung an das strafprozessuale Verfahren für die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens zuständig. Mit Einführung des einstufigen behördlichen Disziplinarverfahrens entfällt diese Funktion. Der Regelungsgehalt des § 96 Satz 3 BNotO wird daher überflüssig. Hinfällig ist auch der Regelungsgehalt des bisherigen § 96 Satz 4 BNotO, wonach zur Untersuchungsführerin oder zum Untersuchungsführer nur eine planmäßige Richterin oder ein planmäßiger Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestellt werden kann. Die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer gibt es im eingliedrigen behördlichen Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz nicht mehr.

§ 96 Absatz 2 Satz 1 BNotO-E stellt sicher, dass das Ermittlungsverfahren weiterhin durch qualifizierte Personen durchgeführt wird. Die Tätigkeit als planmäßige Richterin oder planmäßiger Richter wird dafür jedoch als nicht erforderlich angesehen. Ermittlungen können daher auch von Personen durchgeführt werden, die (nur) die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 96 Absatz 2 Satz 2 BNotO-E trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einer uneingeschränkten Anwendung des § 25 Absatz 2 BDG "das Gericht", also alle Mitglieder des Senats gemäß § 101 BNotO, für die Vernehmung zusammenkommen müssten. Um den dadurch für alle Beteiligten entstehenden Aufwand zu vermeiden, soll die Möglichkeit bestehen, das Amtsgericht um Rechtshilfe zu ersuchen.

§ 96 Absatz 3 Satz 1 BNotO-E ordnet an, dass die Notarbeisitzerinnen und -beisitzer der zuständigen Senate bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof nicht den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung für ehrenamtliche Verwaltungsrichterinnen und -richter unterworfen sind. Das bedeutet zum Beispiel, dass sie auch an Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlungen mitwirken und Urteile unterschreiben, obwohl sie ehrenamtliche Richter sind (§ 104 Absatz 1 Satz 2 BNotO).

§ 96 Absatz 3 Satz 2 BNotO-E trägt dem Umstand Rechnung, dass die Notarbeisitzerinnen und -beisitzer der Senate das Urteil ebenfalls unterzeichnen müssen. Hierfür kann die in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgegebene Zwei-Wochen-Frist zu knapp bemessen sein. An ihre Stelle soll eine ausreichend lange Fünf-Wochen-Frist treten.

Die Regelung des § 96 Absatz 4 Satz 1 BNotO-E sieht die Möglichkeit vor, durch Landesgesetz von der Pflicht zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Erhebung der Klage abzusehen. § 41 Absatz 1 BDG sieht ein solches Widerspruchsverfahren zwingend vor. § 96 Absatz 4 Satz 1 BNotO-E ist entsprechend § 68 Absatz 1 Satz 2 VwGO ausgestaltet.

In § 96 Absatz 4 Satz 2, 3 BNotO-E ist eine Verordnungsermächtigung nach dem Vorbild des § 19 Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eingefügt. Die Landesregierungen erhalten die Möglichkeit, in Disziplinarsachen von den Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes abweichende Zuständigkeiten für die Aufsichtsbehörden festzulegen. Dies ermöglicht den Ländern eine effektive Gestaltung des Disziplinarverfahrens gegen Notarinnen und Notare.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 98 BNotO)

Die Regelung des § 98 Absatz 1 Satz 2 BNotO-E ordnet klarstellend an, dass auf Entfernung aus dem Amt, auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz und auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit nur im gerichtlichen Verfahren erkannt werden kann. § 98 Absatz 1 Satz 3 BNotO-E erklärt § 14 Absatz 1 Nummer 2 BDG für entsprechend anwendbar, wenn nach einem Straf- oder Bußgeldverfahren auf Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder auf Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden soll.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 105 BNotO)

Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in Disziplinarsachen ist bislang die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, anzuwenden. Künftig soll sich der Rechtsschutz in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare nach dem Bundesdisziplinargesetz richten. Da der Bundesgerichtshof in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare als zweite Tatsacheninstanz erhalten bleiben soll, erfolgt in § 105 BNotO-E eine Verweisung auf die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 109 BNotO)

Genau wie § 105 BNotO enthält auch § 109 Satz 1 BNotO eine statische Verweisung auf die zum 31. Dezember 2001 außer Kraft getretenen Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung.

In § 109 BNotO-E wird nun eine Verweisung auf das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (§§ 64 ff. BDG) eingefügt, um den Bundesgerichtshof in Disziplinarsachen gegen Notarinnen und Notare als zweite Tatsacheninstanz zu erhalten. Die bislang in § 109 Satz 2 BNotO enthaltene Regelung, wonach die der Bundesdisziplinaranwältin oder dem Bundesdisziplinaranwalt zustehenden Befugnisse von der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wahrgenommen werden wird ersatzlos gestrichen. Das Bundesdisziplinargesetz hat die Funktion der Bundesdisziplinaranwältin oder des Bundesdisziplinaranwalts, die darin bestand, die einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt zu sichern und das Interesse des öffentlichen Dienstes und der Allgemeinheit wahrzunehmen, nicht übernommen.

Zu Nummer 8 (§ 120 BNotO neu)

Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen. Die vorgeschlagenen Regelungen orientieren sich an § 85 Absatz 1, 3, 5, 6 und 9 BDG. In Fällen, in denen bis zum 31. Dezember 2009 das förmliche Disziplinarverfahren oder ein gerichtliches Verfahren noch nicht abgeschlossen ist sind die bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften auch auf das weitere Verfahren anzuwenden. Vor dem 1. Januar 2010 begonnene förmliche Disziplinarverfahren sollen nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht rechtskräftig abgeschlossen werden. Entscheidungen, die nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht getroffen werden und unanfechtbar sind, werden auch nach diesem Recht vollstreckt. Die Regelung des § 120 Absatz 1 Satz 3 BNotO-E stellt klar, dass auch durch die Fortführung eines Verfahrens nach § 120 Absatz 1 Satz 1 BNotO-E die Frist gemäß § 95a Absatz 1 BNotO-E unterbrochen und gehemmt wird.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 674:
Gesetz zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter