Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung

Der Bundesrat hat in seiner 856. Sitzung am 6. März 2009 beschlossen, der Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (Zu § 41 zu Zeichen 283 Haltverbot Randnummer 4 VwV-StVO)

In Artikel 1 ist Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:

Begründung

Die Änderung erfolgt zur vervollständigten Umsetzung der einstimmig gefassten Beschlüsse der Verkehrsminister vom 16./17. April 2007, die nicht nur "die unterschiedlichen gesundheitlichen Voraussetzungen, die unterschiedlichen Parkerleichterungen und die uneinheitlichen Parkausweise" (Ziffer 2) bemängeln und deshalb den Bedarf einer "umfassenden Angleichung im Rahmen einer bundeseinheitlichen Regelung" (Ziffer 3) festgestellt haben, sondern auch verlangen, dass bei der Überarbeitung der Regelungen "die besonderen Probleme des innerstädtischen Lieferverkehrs infolge zugeparkter Ladezonen einbezogen und eine Verschärfung dieser Probleme möglichst vermieden" wird (Ziffer 5).

Die Streichung des Satzes "Sonstige Beschränkungen des Haltverbots, wie "Be- und Entladen 7 - 9 h erlaubt" sind unzulässig" soll es den Straßenverkehrsbehörden ermöglichen, in Einzelfällen anstelle eines durch Zeichen 286 angeordneten eingeschränkten Haltverbots ggf. auch ausschließlich zum Be- und Entladen freizuhaltende "Ladezonen" anzuordnen. Nach der derzeit geltenden Fassung wäre dies unzulässig. Unter den Voraussetzungen von § 45 Absatz 9 StVO kommt eine solche Ladezonen-Regelung durch Zeichen 283, bei der das Halten zum Be- und Entladen durch Zusatzzeichen ausgenommen wird, nur dort in Betracht, wo die Freihaltung von Verkehrsflächen zum Be- und Entladen uneingeschränkt Vorrang genießt und damit ein Langzeitparkrecht bis zu drei Stunden für einzelne Verkehrsteilnehmer auch im Falle einer Schwerbehinderung unvereinbar ist. Ein derartiger unabweisbarer Bedarf kann insbesondere in innerstädtischen Geschäftsbereichen im Hinblick auf eine Sicherstellung der Güterversorgung bestehen.

Zugeparkte Ladezonen stellen bereits seit längerem ein zentrales Problem des innerstädtischen Wirtschaftsverkehrs dar. Sie gehören nach polizeilicher Erfahrung zu den Hauptursachen für das so genannte Zweitereiheparken. Gerade der Lieferverkehr ist bei zugeparkten Ladezonen mehr oder weniger gezwungen, in die zweite Reihe auszuweichen. Dies wiederum führt häufig zu Störungen des innerstädtischen Verkehrsflusses und auch zu Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit. Diese Probleme und den daraus abzuleitenden Handlungsbedarf belegt auch der den Ländern im Jahr 2007 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vorgelegte und in dessen Auftrag erstellte Bericht "Städtischer Liefer- und Ladeverkehr - eine Analyse der kommunalen Praktiken zur Entwicklung eines Instrumentariums für die StVO" (FE-Nr. 77.0478/2004). Langzeitparkrechte sind besonders problematisch, weil bei einer Parkzeit von z.B. drei Stunden in dieser Zeit rechnerisch bis zu 36 Ladevorgänge von fünf Minuten Dauer oder bis zu zwölf Ladevorgänge von 15 Minuten Dauer dort nicht möglich sind.

Im Zuge der umfassenden bundeseinheitlichen Neuregelung der Ausnahmen für schwerbehinderte Menschen beim Parken, die einerseits eine weitgehende Ausdehnung des Berechtigtenkreises bewirkt und zukünftig eine bundesweite Geltung der Ausnahmerechte sicherstellt, müssen andererseits entsprechend den Beschlüssen der Verkehrsminister zu den von ihnen festgestellten "besonderen Problemen des innerstädtischen Lieferverkehrs infolge zugeparkter Ladezonen" bei der Neuregelung zur Vereinheitlichung und Ausweitung der Parkprivilegien auch die Belange des Wirtschaftsverkehrs im Auge behalten und differenzierte Regelungen ermöglicht werden. Damit wird zugleich ein Beitrag zur Verbesserung des innerstädtischen Verkehrsflusses bzw. der Verkehrssicherheit geleistet.

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 Randnummer 137 VwV-StVO)

In Artikel 1 Nummer 2 zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 sind in Randnummer 137 das Wort "einen" durch das Wort "einem" und die Wörter "Herzens und" durch die Wörter "Herzens oder" zu ersetzen.

Begründung

In der Verwaltungspraxis hat die Formulierung "des Herzens und der Atmungsorgane" häufig zu Auslegungsschwierigkeiten geführt. Es wird deshalb klargestellt, dass unter die Personengruppe der Randnummer 137 auch schwerbehinderte Menschen fallen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane. Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.