Der Bundesrat hat in seiner 851. Sitzung am 28. November 2008 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.
Durch diesen Vorschlag sollen noch bestehende Lücken, wie etwa die Schaffung von Kostenobergrenzen für das SMS-Roaming oder eine sekundengenaue Abrechnung des Telefonroaming, geschlossen werden.
- 2. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, auf eine weitere Absenkung der Roaming-Entgelte innerhalb der EU hinzuwirken.
Er teilt dabei auch die Einschätzung der Kommission, dass angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von Roaming-Dienstleistungen weiterhin ein gemeinschaftsweites Vorgehen hierzu geeignet und erforderlich ist und dies am besten in der Rechtsform einer Verordnung erfolgt. Der Bundesrat vertritt jedoch und wiederholt auch angesichts dieses zweiten Roaming-Regulierungspakets die Auffassung, dass mit Blick auf das Subsidiaritäts- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip Preis-Regulierungsmaßnahmen auf europäischer Ebene im Hinblick auf die nationalen Besonderheiten der Telekommunikationsmärkte und ihre unterschiedliche Entwicklung die Ausnahme bleiben müssen. Insofern begrüßt der Bundesrat die geplante Befristung der geänderten Verordnung bis zum Jahr 2013. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, den Ausnahmecharakter der geplanten Verordnung im weiteren Verfahren deutlich zu betonen.
- 3. Die mit der am 30. Juni 2007 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 717/2007 verbundene Deckelung der Entgelte für Sprachtelefonate hat für Verbraucherinnen und Verbraucher bei Reisen ins europäische Ausland zu spürbaren Preissenkungen geführt. Da die strukturellen Probleme bei den Sprachroamingdiensten aber nach wie vor nicht behoben sind, ist eine zeitliche Verlängerung der Regulierung dieses Bereichs in Verbindung mit konkreten Vorgaben für einen linearen Rückgang der Endkundenentgelte angebracht.
Der Bundesrat hält es auch für erforderlich, für den Bereich der SMS-Roamingdienste nunmehr eine Preisobergrenze auf Endkundenebene einzuführen. Die aus Verbrauchersicht erheblichen Preisunterschiede zwischen den inländischen und innergemeinschaftlichen Entgelten für SMS sind nicht länger gerechtfertigt.
- 4. Der Bundesrat bedauert, dass die Berechnungsgrundlagen der Kommission sowohl bei den Sprachdiensten als auch bei den Datendiensten nicht transparent sind. Es fehlt an Vergleichen zu Entgelten beim nationalen Roaming und zu den bei den Mobilfunkunternehmen derzeit tatsächlich anfallenden Kosten. Aus demselben Grund kann auch die Verpflichtung zur sekundengenauen Abrechnung beim grenzüberschreitenden Sprachroaming und dabei insbesondere die Möglichkeit der Beibehaltung der Mindestberechnungsdauer von bis zu 30 Sekunden auf Endkundenebene bei abgehenden Roaminganrufen nicht nachvollzogen werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher zu prüfen, ob die Berechnungsgrundlagen der Kommission sachgerecht sind und den Mobilfunkunternehmen eine angemessene Marge zugestehen.