A. Problem und Ziel
- § 29 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes nimmt Bezug auf die Erkenntnisse aus dem Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. EU (Nr. ) L 143 S. 76), und verweist auf das in Anhang II dieser Richtlinie festgelegte Verfahren.
- Durch die Richtlinie 2008/49/EG der Kommission vom 16.04.2008 (ABl. EU (Nr. ) L 109 S. 17) ist allerdings dieser Anhang II geändert worden. Es ist sicher zu stellen, dass in § 29 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes auf die aktuelle Fassung der Richtlinie und damit des Anhanges II Bezug genommen wird.
B. Lösung
- Anpassung der Fundstelle in § 29 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes durch Bezugnahme auf die Richtlinie 2004/36/EG in ihrer geänderten Fassung.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Die Änderung des Luftverkehrsgesetzes bewirkt bei Bund und Ländern keinen Verwaltungsaufwand. Sie verursacht keine Auswirkungen auf die Sach- und Personalhaushalte.
E. Sonstige Kosten
- Die Änderung des Luftverkehrsgesetzes hat keine Auswirkungen auf die Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Änderung des Luftverkehrsgesetzes führt weder zu Informationspflichten für die Wirtschaft noch für Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. August 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin Dr. Frank-Walter Steinmeier
Fristablauf: 19.09.08
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
- In § 29 Abs. 4 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, werden nach der Angabe "(ABl. EU (Nr. ) L 143 S. 76)" die Wörter ", die zuletzt durch die Richtlinie 2008/49/EG der Kommission vom 16. April 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 109 S. 17) geändert worden ist," eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
Die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. EU (Nr. ) L 143 S. 76), sieht in Artikel 12 vor, dass die Anhänge dieser Richtlinie nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden können. Dementsprechend hat die Europäische Kommission die Richtlinie 2008/49/EG vom 16.04.2008 (ABl. EU (Nr. ) L 109 S. 17) erlassen. Damit wird der bisherige Anhang II durch eine Neufassung ersetzt mit der die Kernanforderungen an die Untersuchungen der Flugzeuge aus Drittstaaten im Hinblick auf die technische Sicherheit der Luftfahrzeuge präzisiert werden. Gleichzeitig sieht die Richtlinie 2008/49/EG vom 16.04.2008 (ABl. EU (Nr. ) L 109 S. 17) eine Umsetzungspflicht der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten vor. Die nähere Ausgestaltung der Kernforderungen ist Leitlinien vorbehalten, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) bis zum 30.09.2008 zu erstellen sind. Durch die Einrichtung einer Arbeitsgruppe kann die Expertise der Mitgliedstaaten genutzt werden.
2. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Luftverkehrsgesetz ergibt sich aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 6 GG.
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Änderung des Luftverkehrsgesetzes bewirkt bei Bund und Ländern keinen Verwaltungsaufwand.
Sie verursacht keine Auswirkungen auf die Sach- und Personalhaushalte.
4. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Der Wirtschaft entstehen durch die Änderung des Luftverkehrsgesetzes keine Mehrkosten.
5. Bürokratiekosten
Die Änderung des Luftverkehrsgesetzes führt weder zu Informationspflichten für die Wirtschaft noch für Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung.
6. Vollzugskosten
Die Änderung des Luftverkehrsgesetzes bewirkt bei Bund und Ländern keinen Verwaltungsaufwand.
Sie verursacht keine Auswirkungen auf die Sach- und Personalhaushalte.
7. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen
Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
§ 29 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes nimmt Bezug auf die Erkenntnisse aus dem Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. EU (Nr. ) L 143 S. 76) und verweist auf das in Anhang II dieser Richtlinie festgelegte Verfahren. Durch die Richtlinie 2008/49/EG der Kommission vom 16.04.2008 (ABl. EU (Nr. ) L 109 S. 17) wird dieser Anhang II überarbeitet. Es ist sicher zu stellen, dass § 29 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes auf die aktuelle Fassung der Richtlinie und deren Anhang II Bezug nimmt.
Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 497:
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.
Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |