A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. EU (Nr. ) L 343 S. 1) besteht ab dem 31. Dezember 2008 in der Europäischen Union ein Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen und von Produkten, die solche Felle enthalten. Dieses Gesetz regelt die Durchführung dieser EG-Verordnung. Es enthält insbesondere die Regelungen zum Vollzug und zu den Ordnungswidrigkeiten.
B. Lösung
- Schaffung von Vollzugs- und Kontrollregelungen.
- Schaffung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Bei Bund und Ländern entsteht durch die getroffenen Vollzugsregelungen ein geringer Verwaltungsaufwand. Mit Auswirkungen auf die Sach- und Personalhaushalte ist dadurch aber nicht zu rechnen.
E. Sonstige Kosten
- Der mittelständischen Wirtschaft, vor allem im Bereich der pelzverarbeitenden Betriebe können wirtschaftliche Einbußen durch den Wegfall der Produkte entstehen die aus Katzen- und Hundefellen hergestellt werden. Vor dem Hintergrund der mangelhaften bzw. fehlenden Kennzeichnung dieser Produkte in der Vergangenheit lassen sich diese Einbußen nicht näher ermitteln. Im Übrigen beruhen sie bereits auf dem europäischen Verbot. Andere Kosten für die Wirtschaft sind nicht zu erwarten.
- Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- § 3 des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes enthält in Abs. 1 Auskunftspflichten und in Abs. 2 und 3 Duldungspflichten für die Wirtschaft.
- Aufgrund der bereits oben dargestellten mangelhaften bzw. völlig fehlenden Kennzeichnung der Produkte aus Katzen- und Hundefellen in der Vergangenheit lassen sich keine konkreten Angaben zu den Kosten machen. Ferner ist die Höhe der zu erwartenden Bürokratiekosten abhängig von der konkreten Ausgestaltung der noch zu erlassenden Verordnungen nach § 6 Abs. 1, 2. Eine endgültige Kostenberechnung wird mit dem Entwurf der Rechtsverordnungen erfolgen.
- Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.
- Eine Informationspflicht der Verwaltung folgt aus § 4 Nr. 2 (Mitteilung der Zollverwaltung an die zuständigen Behörden bei einem Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt).
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über das Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen (Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz - KHfEVerbG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über das Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen (Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz - KHfEVerbG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.07.08
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über das Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen (Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz - KHfEVerbG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Aufgabenübertragung
- Die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. EU (Nr. ) L 343 S. 1), der zur Durchführung dieses Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
§ 2 Eingriffsbefugnisse
- (1) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen.
Die Behörde kann insbesondere
- 1. ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, beschlagnahmen oder
- 2. das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft eines Katzen- oder Hundefells oder eines Produktes, das solche Felle enthält, anordnen.
- (2) Die Befugnisse der zuständigen Behörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Auskunfts- und Duldungspflichten
- (1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben erforderlich sind, die der Behörde durch dieses Gesetz übertragen worden sind.
- (2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt worden sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1
- 1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten,
- 2. geschäftliche Unterlagen einsehen und
- 3. Produkte, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Katzen- oder Hundefelle oder um Produkte, die solche Felle enthalten, handelt, untersuchen und Proben entnehmen.
- (3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen. Auf Verlangen hat er ihnen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Produkte Hilfestellung zu leisten, die Produkte aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
- (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 4 Mitwirkung der Zollbehörden
- Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, mit. Die in Satz 1 genannten Behörden können
- 1. Sendungen von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten,
- 2. den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen,
- 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass Sendungen der in Satz 1 genannten Produkte auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zuständigen Behörde vorgelegt werden.
§ 5 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 3. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht unterstützt oder
- 4. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. EU (Nr. ) L 343 S. 1) Katzen- oder Hundefelle oder Produkte, die solche Felle enthalten, einführt oder in Verkehr bringt.
- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
- (4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder 2 bezieht, können eingezogen werden.
§ 6 Verordnungsermächtigungen
- (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Verwirklichung
- 1. der Verbote nach Artikel 3, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 erlassenen Rechtsakt, oder
- 2. der Methoden zur Identifizierung der Herkunftspezies nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme und Analysemethoden und Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten, regeln.
- (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist
- 2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach § 4 zu regeln.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorgesehen werden.
§ 7 Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den
Der Bundespräsident
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. EU (Nr. ) L 343 S. 1) besteht ab dem 31. Dezember 2008 in der Europäischen Union ein Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen und von Produkten, die solche Felle enthalten. Dieses Gesetz regelt die Durchführung dieser Verordnung. Es enthält insbesondere die Regelungen zum Vollzug und zu den Ordnungswidrigkeiten. Es ist mit EG-Recht vereinbar.
Auf Grund der neuen Aufgaben für die Zollverwaltung bedarf das Gesetz nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG der Zustimmung des Bundesrates. Ferner ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erforderlich.
Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen sind nicht zu erwarten.
2. Gesetzgebungskompetenz
a) Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Das vorgeschlagene Gesetz enthält die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007.
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 5 GG sowie aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 GG und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Hauptzweck des Gesetzes ist die Einheitlichkeit des Zollwesens und des Warenverkehrs in Deutschland.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die erforderlichen Bußgeldbestimmungen hat ihre Grundlage in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
b) Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung
Nach Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes hat der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
Das Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung ergibt sich daraus, dass das Ziel eines gleichmäßig hohen Schutzniveaus über Ländergrenzen hinweg im Hinblick auf Katzen- und Hundefelle und Produkte, die solche Felle enthalten, anders nicht gewährleistet werden kann. So findet die Einfuhr bzw. Ausfuhr an allen Außengrenzen und Flughäfen Deutschlands statt, so dass nahezu alle Bundesländer vom Verbot der Ein- und Ausfuhr betroffen sind. Müsste hier jedes Bundesland eine Regelung treffen, käme das voraussichtlich einer Zersplitterung der Rechtseinheit bei den Kontrollen gleich.
Hinsichtlich des Verbots des Inverkehrbringens besteht die Gefahr, dass die Bundesländer das Verfahren unterschiedlich oder gar nicht regeln und damit wesentliche Unterschiede beim Umgang mit den betroffenen Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in Deutschland entstehen. Dies würde zu einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen führen, die im Interesse der Ziele dieses Bundesgesetzes nicht akzeptabel wären.
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Dem Bund und den Ländern entstehen durch die Vollzugsregelungen Verwaltungsaufwendungen.
Dieser Verwaltungsaufwand dürfte jedoch gering sein.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte werden durch das Gesetz nicht erwartet.
Zur Durchführung des Gesetzes wird kein zusätzliches Personal bei Bund, Ländern und Gemeinden benötigt.
4. Sonstige Kosten
Der mittelständischen Wirtschaft, vor allem im Bereich der pelzverarbeitenden Betriebe, können wirtschaftliche Einbußen durch den Wegfall der Produkte entstehen, die aus Katzen- und Hundefellen hergestellt werden. Vor dem Hintergrund der mangelhaften bzw. fehlenden Kennzeichnung dieser Produkte in der Vergangenheit lassen sich diese Einbußen nicht näher ermitteln. Im Übrigen beruhen sie bereits auf dem europäischen Verbot.
Andere Kosten für die Wirtschaft sind nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
5. Bürokratiekosten
§ 3 des Hunde- und Katzenfell-Einfuhr-Verbotsgesetzes enthält in Abs. 1 Auskunftspflichten und in Abs. 2 und 3 Duldungspflichten für die Wirtschaft. Aufgrund der bereits oben dargestellten mangelhaften bzw. völlig fehlenden Kennzeichnung der Produkte aus Katzen- und Hundefellen in der Vergangenheit lassen sich keine konkreten Angaben zu den Kosten machen. Ferner ist die Höhe der zu erwartenden Bürokratiekosten abhängig von der konkreten Ausgestaltung der noch zu erlassenden Verordnungen nach § 6 Abs. 1, 2. Eine endgültige Kostenberechnung wird mit Entwurf der Rechtsverordnungen erfolgen.
Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden nicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Eine Informationspflicht der Verwaltung folgt aus § 4 Nr. 2 (Mitteilung der Zollverwaltung an die zuständigen Behörden bei einem Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt).
6. Vollzugskosten
Bei Bund und Ländern entsteht durch die getroffenen Vollzugsregelungen ein geringer Verwaltungsaufwand. Mit Auswirkungen auf die Sach- und Personalhaushalte ist dadurch aber nicht zu rechnen.
7. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen
Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen sind durch das Gesetz über das Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Hunde- und Katzenfellen nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu § 1:
Zweck dieser Vorschrift ist es, die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften durch staatliche Überwachung zu gewährleisten. Dabei führen die Länder das Gesetz als eigene Angelegenheit aus.
Zu § 2
Die erforderlichen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 ordnet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen an. Der Begriff des Ortes der Herkunft meint den Ort, an dem das Fell oder Produkt hergestellt oder zum letzten Mal gelagert oder länger aufbewahrt wurde.
Zu § 3
Die Vorschrift enthält die für eine wirksame Überwachung erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten.
Zu § 4:
Die Überwachung des Warenverkehrs mit Drittländern (Ein- und Ausfuhr) gehört zum Aufgabenbereich der Zollverwaltung als Teil der Bundesverwaltung. Sie soll deshalb bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes mitwirken. Dabei werden die Zollbehörden regelmäßig nur an den Drittlandgrenzen tätig. Die in § 4 Satz 2 genannten Befugnisse haben die Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Nummer 2 gibt den Zollstellen die Möglichkeit, auch dann tätig zu werden, wenn sie einen Verdacht feststellen
Zu § 5:
Die Vorschrift über die Ordnungswidrigkeiten trägt Artikel 8 und dem Erwägungsgrund Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 Rechnung.
Zu § 6:
Die Ermächtigung in § 6 Abs. 1 soll unter anderem dazu dienen, flexibel auf wissenschaftliche Entwicklungen zu reagieren. Sie trägt vor allem auch Artikel 5 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 Rechnung. Diese gibt der Kommission die Möglichkeit, Maßnahmen zu erlassen mit denen Analysemethoden festgelegt werden, die zur Identifizierung der Herkunftspezies von Fellen verwendet werden sollen.
Die Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 2 dient im Wesentlichen dazu, die Überwachung im Hinblick auf gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßende Einfuhren zu erleichtern.
Zu § 7:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Gesetz über das Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes über das Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr und des Inverkehrbringens von Katzen- und Hundefellen auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält Auskunftspflichten für die Wirtschaft. Die Höhe der zu erwartenden Bürokratiekosten ist dabei abhängig von der konkreten Ausgestaltung der noch zu erlassenden Verordnungen. Nach Angaben des Ressorts erfolgt deshalb eine endgültige Kostenberechnung mit dem Entwurf der Rechtsverordnung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |