Punkt 44a der 850. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2008
Für den Fall, dass weder der Antrag in Drucksache 335/2/08 noch der Antrag in Drucksache 335/3/08 eine Mehrheit erhält, möge der Bundesrat beschließen, der Verordnung mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c - neu - (§ 56 Abs. 6 - neu -)
In Artikel 1 Nr. 7 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe c anzufügen:
- "c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) § 34 Abs. 1 bis 5 sind mit Wirkung ab dem Zwölfmonatszeitraum, der am 1. April 2009 beginnt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. eine Zuteilung auf der Ebene des Käufers nach § 34 Abs. 1 nicht vorgenommen wird und
- 2. sämtliche Unterlieferungen eines Zwölfmonatszeitraums ausschließlich nach § 34 Abs. 2 zugeteilt werden."´
Begründung
Der Bundesrat hat am 10. Februar 2006 die Bundesregierung gebeten, die Saldierungsmöglichkeiten mit dem Ziel zu prüfen, die Molkereisaldierung ab Mit der Aufhebung der Molkereisaldierung entfallen die in § 40 Milchquotenverordnung genannten Mitteilungspflichten der Käufer, die die Saldierung auf Molkereiebene betreffen.