Punkt 44a der 850. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2008
Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c - neu - (§ 56 Abs. 6 - neu -)
In Artikel 1 Nr. 7 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe c anzufügen:
- "c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) § 34 ist auf Über- und Unterlieferungen, die ab dem am 1. April 2009 beginnenden Zwölfmonatszeitraum eintreten, nicht mehr anzuwenden, soweit durch Bundesrecht nichts anderes bestimmt wird.""
Begründung
Die derzeitige Situation auf dem deutschen Milchmarkt bedarf insbesondere angesichts der in den vergangenen Zwölfmonatszeiträumen eingetretenen Überlieferungen einer Konsolidierung. Zu diesem Zweck soll ab dem Zwölfmonatezeitraum 2009/10 die Saldierung insgesamt aufgehoben werden. Eine Aufhebung schon zum Zwölfmonatezeitraum 2008/09 wäre unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht angemessen.
Mit der Aufhebung der Saldierungsmöglichkeiten für alle Milcherzeuger wird Sollten durch die Aufhebung der Saldierung zusätzliche Abgabenmittel anfallen, die nach dem einschlägigen EG-Milchquotenrecht national zu verausgaben sind, wird hierüber getrennt zu entscheiden sein.