A. Zielsetzung
- Die Zahl der Geländewagen im Stadtverkehr hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Viele davon sind mit starren Frontschutzsystemen aus Metall - auch als Frontschutzbügel, Kuhfänger oder bull bars bezeichnet - ausgerüstet, die bei Unfällen mit Fußgängern, Radfahrern und insbesondere Kindern eine besondere Gefahr für diese schwächeren Verkehrsteilnehmer darstellen.
- Weiterhin laufen Fußgänger, Radfahrer und Motorradfahrer in besonderer Weise Gefahr, in Unfälle mit schweren Lkw (über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) verwickelt zu werden, weil diese Fahrzeuge auf der Beifahrerseite einen seitlichen "toten Winkel" haben. Beim rechts Abbiegen des Lkw wird der Fußgänger bzw. Radfahrer vom Fahrer des Lkw u. U. nicht wahrgenommen, so dass es zum Zusammenstoß kommt und der schwächere Verkehrsteilnehmer anschließend überrollt wird, oftmals mit tödlichem Ausgang.
- Durch den Erlass von technischen Vorschriften für Frontschutzsysteme sowie für Spiegel an Lkw sollen die Sicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmer verbessert und die Zahl der Verkehrsopfer weiter gesenkt sowie Verletzungen vermindert werden.
B. Lösung
- Am 25. November 2005 wurde im Amtsblatt der EU die Richtlinie 2005/66/EG über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen veröffentlicht.
- Durch diese Richtlinie soll sichergestellt werden, dass nur noch solche Frontschutzsysteme auf den Markt und in den Verkehr kommen, von denen kein zusätzliches Verletzungsrisiko für die schwächeren Verkehrsteilnehmer (Fußgänger und Radfahrer, insbesondere Kinder) ausgeht. Die Vorschriften gelten für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse sowie für alle zum Verkauf angebotenen Nachrüstsysteme.
- Die Richtlinie wurde bereits für serienmäßig gefertigte Fahrzeuge und Frontschutzsysteme (mit EG-Typgenehmigung oder nationaler Typgenehmigung) durch Gleitverweis in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in nationales Recht umgesetzt. Sie bezieht sich jedoch nicht auf einzeln gefertigte Fahrzeuge und Fahrzeugteile; Vorschriften hierfür sowie die Genehmigung dieser Fahrzeuge und Teile bleiben den Mitgliedstaaten überlassen (nationale Einzelbetriebserlaubnisse). Durch diese Verordnung sollen daher die Vorschriften der Richtlinie nun auch für Fahrzeuge und Frontschutzsysteme mit nationaler Einzelbetriebserlaubnis in nationales Recht umgesetzt werden.
- Auf europäischer Ebene gibt es bereits Rechtsvorschriften, wonach neue schwere Lkw über 3,5 t ab 26. Januar 2007 mit einer verbesserten Spiegelgruppe ausgestattet sein müssen (Richtlinien 2003/97/EG und 2005/27/EG über die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen). Diese Richtlinien wurden bereits durch Gleitverweis in nationales Recht übernommen.
- Am 14. Juli 2007 wurde im Amtsblatt der EU die Richtlinie 2007/38/EG über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lkw mit Spiegeln veröffentlicht. Durch diese Richtlinie soll auch für bereits im Verkehr befindliche Lkw die Nach- bzw. Umrüstung mit verbesserten Spiegeln auf der Beifahrerseite vorgeschrieben werden. Sie schreibt für alle ab 01. Januar 2000 erstmals zugelassenen Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse die Nach- bzw. Umrüstung mit einem verbesserten Weitwinkelspiegel (seitlich an der A-Säule bzw. dem Türrahmen) und mit einem verbesserten Nahbereichsspiegel bzw. Rampenspiegel (über der Beifahrertür) vor. Diese Spiegel stellen keine vollkommen neuen Typen dar und sind daher nicht zusätzlich zu montieren, sondern sie sind für die genannte Fahrzeugkategorie bereits seit Jahren vorgeschrieben.
- Die neuen, verbesserten Spiegel, die ggf. auch in die vorhandenen Spiegelrahmen integriert werden können, ermöglichen jedoch ein erweitertes Sichtfeld, so dass der "tote Winkel" weitestgehend vermieden wird.
- Die Nach- bzw. Umrüstung muss in allen EU-Mitgliedstaaten spätestens am 31. März 2009 abgeschlossen sein. Deutschland wird die Vorschrift jedoch so schnell wie möglich umsetzen und noch im Jahr 2008 in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) übernehmen, zumal deutsche Hersteller bereits seit Ende 2004 neue Lkw freiwillig mit diesen Spiegeln ausrüsten. Entsprechende Spiegel zur Nach- bzw. Umrüstung werden in D ebenfalls seit 2004 angeboten.
C. Alternativen
- Keine, da Umsetzung von EU-Recht
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Den öffentlichen Haushalten entstehen keine Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Die Pflicht zur Nachrüstung schwerer Lkw mit verbesserten Spiegeln richtet sich an die Halter der Fahrzeuge bzw. an die Speditionsunternehmen. Pro Fahrzeug entstehen nach Angaben der Kommission durchschnittliche Kosten von etwa 150 EUR, bei einigen Lkw-Modellen bis zu 300 - 400 EUR. Wird die Nachrüstung wegen besonderer technischer Umstände erheblich teurer, ermöglicht die Richtlinie einen gewissen Spielraum, um Wettbewerbsverzerrungen im Straßengüterverkehr zu vermeiden.
- Im Vergleich zu den Kosten bzw. dem Wert eines Lkw sind die Nachrüstkosten für das Güterkraftverkehrsgewerbe als zumutbar anzusehen.
- Demgegenüber profitieren die Hersteller der Lkw-Spiegel von der Nachrüstung infolge steigenden Umsatzes.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
31. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 14. April 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende
- 31. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
31. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung *)
Vom ...
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, f und s des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch [............], wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30c wie folgt gefasst:
§ 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme
- 2. In § 22a Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "(aufgehoben)" durch die Angabe "Frontschutzsysteme (§ 30c Abs. 4);" ersetzt.
- 3. § 30c wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
§ 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme"
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) An Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t angebrachte Frontschutzsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen."
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:"
- 4. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
- "die vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß Anhang III Nr. 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässige Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;"
- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- "3. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Fahrgestells entsprechen, und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nr. 5.7 und 5.8 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. EU (Nr. ) L 263 S. 1) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die ab dem 1. Januar 2000 bis zum 25. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind; diese Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift oder im Anhang zu den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechen;
- c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die neuen Nummern 4 und 5.
- a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
- 5. § 69a Abs. 3 Nr. 1a wird wie folgt gefasst:
1a. des § 30c Abs. 1 und 4 über vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme;
- 6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Übergangsbestimmung zu § 30c Abs. 3 wird folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
§ 30c Abs. 4 (Frontschutzsysteme) ist spätestens ab dem (einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermonats) auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge und die von diesem Tage an zum Verkauf angebotenen Frontschutzsysteme anzuwenden.
- b) Nach der Übergangsbestimmung zu § 56 Abs. 2 Nr. 2 wird folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
§ 56 Abs. 2 Nr. 3 (Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht) ist anzuwenden ab dem jeweiligen Tag der nach dem 1. Juli 2008 vorgeschriebenen Hauptuntersuchung, spätestens jedoch ab dem 1. April 2009.
- c) In der Übergangsbestimmung zu § 56 Abs. 2 Nr. 4 (Spiegel von Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG) wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 5" ersetzt.
- a) Nach der Übergangsbestimmung zu § 30c Abs. 3 wird folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
- 7. Der Anhang wird wie folgt geändert:
- a) Nach den Bestimmungen zu § 30c Abs. 3 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
" § 30c Abs. 4 Anhang I der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. EU 2005 Nr. L 309 S. 39),
Entscheidung der Kommission vom 20. März 2006 über die ausführlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen genannten Prüfungen (ABl. EU 2006 Nr. L 140 S. 33)." - b) Am Ende der Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:
"geändert durch die
- a) Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. EU (Nr. ) L 81 S. 44)."
- c) Nach den Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
" § 56 Abs. 2 Nr. 3 Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln (ABl. EU 2007 Nr. L 184 S. 25)." - d) In den Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 4" ersetzt.
- e) In den Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 5" ersetzt.
- a) Nach den Bestimmungen zu § 30c Abs. 3 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ... 2008
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Wolfgang Tiefensee
Begründung
I Allgemeines
Durch die Verordnung werden zwei EG-Richtlinien in Vorschriften der StVZO übernommen sowie einige Klarstellungen in Einzelvorschriften der StVZO vorgenommen.
Hervorzuheben sind insbesondere:
Übernahme der neuen Richtlinie 2005/66/EG über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen - auch als Frontschutzbügel, Kuhfänger oder bull bars bezeichnet - in nationales Recht für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis,
Übernahme der neuen Richtlinie 2007/38/EG über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lkw mit Spiegeln in nationales Recht.
Die Verordnung enthält nur technische Ausrüstungsvorschriften für Kraftfahrzeuge. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer unterschiedlich betroffen sein könnten.
Daher liegt keine Gleichstellungsrelevanz vor.
Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
II Einzelvorschriften
1. Zu Artikel 1
1.1 Zu Artikel 1 Nr. 1 (Inhaltsübersicht):
Die Inhaltsübersicht wird redaktionell an die folgenden Änderungen dieser Verordnung angepasst.
1.2 Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 22a Nummer 4):
Hierdurch werden auch Frontschutzsysteme mit Einzelbetriebserlaubnis bauartgenehmigungspflichtig.
1.3 Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 30c):
1.3.1 Zu Buchstabe a (Überschrift)
Die Überschrift wird redaktionell angepasst.
1.3.2 Zu Buchstabe b (Absatz 4)
Hierdurch werden die Vorschriften der Richtlinie 2005/66/EG auch für Fahrzeuge und Frontschutzsysteme mit Einzelbetriebserlaubnis in nationales Recht übernommen.
1.4 Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 56 Abs. 2 Nr. 2):
Hierdurch wird klargestellt, dass Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die freiwillig zum Zweck der Verringerung des "toten Winkels" nachgerüstet werden, den Anforderungen der neuen Richtlinie 2003/97/EG entsprechen müssen.
1.5 Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 56 Abs. 2 Nr. 3):
Hierdurch werden die Vorschriften der Richtlinie 2007/38/EG in nationales Recht übernommen.
1.6 Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 56 Abs. 2a):
Die Regelung stellt klar, dass Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t, die nicht auf Lkw-Fahrgestellen aufgebaut sind, nach wie vor mit einem Anfahrspiegel ausgerüstet sein müssen.
1.7 Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 69a Abs. 3 Nr. 1a):
Die Bußgeldnorm wird redaktionell an die geänderte sachlichrechtliche Vorschrift angepasst.
1.8 Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 72 Abs. 2):
Diese Vorschriften regeln die Anwendungstermine der Bestimmungen.
1.8.1 Zum Buchstaben a (§ 30c Abs. 4)
Hiermit wird der Zeitpunkt der verbindlichen Anwendung der Richtlinie 2005/66/EG für neu in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge und Nachrüstsysteme - auch mit Einzelbetriebserlaubnis - vorgeschrieben.
1.8.2 Zum Buchstaben b (§ 56 Abs. 2 Nr. 3)
Die Regelung bestimmt den Zeitpunkt der verbindlichen Anwendung der Richtlinie 2007/38/EG.
1.9 Zu Artikel 1 Nr. 7 (Anhang):
1.9.1 Zum Buchstaben a (§ 30c Abs. 4)
Hierdurch wird für Frontschutzsysteme die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2005/66/EG verbindlich vorgeschrieben.
1.9.2 Zum Buchstaben b (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2)
Es wird die letzte Änderung der Richtlinie 2003/97/EG eingefügt.
1.9.3 Zum Buchstaben c (§ 56 Abs. 2 Nr. 3)
Hierdurch wird für schwere Lkw über 3,5 t die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie 2007/38/EG verbindlich vorgeschrieben.
2. Zu Artikel 2:
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |