Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

Der Bundesrat hat in seiner 842. Sitzung am 14. März 2008 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Beurkundungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 11
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 2003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung des Handelsgesetzbuchs

In § 12 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

Artikel 13
Änderung des Wechselgesetzes

Artikel 79 des Wechselgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 14
Inkrafttreten, Übernahme der Bestände

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Einleitung

Angesichts der bislang stetig zunehmenden Aufgabenlast, des zunehmenden Drucks defizitärer Haushalte und allgemein steigender Verfahrenszahlen lässt sich der hohe Qualitätsanspruch der deutschen Justiz nur dann weiterhin zuverlässig gewährleisten, wenn es gelingt, ihre Aufgaben möglichst auf den Kernbereich zu konzentrieren.

Denn derzeit werden von der Justiz Aufgaben erfüllt, die nicht notwendig in der Hand der Dritten Gewalt liegen müssen. Das gilt insbesondere für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dort vor allem für das Erb- und Nachlassrecht, aber auch für andere Tätigkeitsfelder. Aufgaben, die ohne Qualitätsverlust von anderer Seite übernommen werden können, sind nach Möglichkeit auf diese Stellen zu übertragen.

Die Notare sind als Träger eines öffentlichen Amtes und Teil der vorsorgenden Rechtspflege für die Übernahme bestimmter Aufgaben, die bislang von den Gerichten wahrgenommen werden, besonders geeignet. Daher hat sich die von der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 6. November 2003 eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Aufgabenübertragung auf Notare" mit der Frage befasst, welche Aufgaben der Zivilgerichte insbesondere im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit dem Ziel einer Effektivierung des Verfahrens und der Entlastung der Justiz auf Notare übertragen werden können. Die Notare sind auch bereit an der Entlastung der Justiz durch die Übernahme von Aufgaben mitzuwirken.

Grundlegender Vorteil der Übertragung von Aufgaben auf Notare ist, dass dabei der justizielle Bereich nicht verlassen wird. Notare üben als Träger eines öffentlichen Amtes Funktionen aus, die aus staatlichen Aufgaben abgeleitet sind. Bei einer Übertragung von Aufgaben auf Notare bleibt daher der hoheitliche Charakter der Tätigkeiten unberührt.

Die Übertragung von Aufgaben auf Notare bietet die folgenden Vorteile:

Die Justiz wird entlastet. Sie kann sich auf ihre Kernaufgaben - insbesondere die streitentscheidende Tätigkeit - konzentrieren.

Auch die Bürgerinnen und Bürger profitieren von der Aufgabenübertragung. Schon heute weisen die Notare die größere Bürgernähe auf. Es gibt deutlich mehr Amtssitze von Notaren als Amtsgerichte. Mit dem Rückzug der Gerichte aus der Fläche gewinnt dieser Aspekt zunehmend an Bedeutung.

Weiterhin entsteht beim Notar typischerweise eine stärkere persönliche Bindung zum Bürger. In den Gerichten verteilen sich die Zuständigkeiten stets auf mehrere Personen. Im Notariat sind sämtliche Tätigkeiten auf den Notar konzentriert, die Bürgerinnen und Bürger erhalten so einen Ansprechpartner, der sie und ihre persönlichen Verhältnisse häufig von früheren Beurkundungen her kennt. Anders als die Gerichte kann und darf der Notar über den konkreten Sachverhalt hinaus den Bürger umfassend beraten. Gerade im Bereich des Nachlasswesens erhält der Bürger einen umfassend zuständigen, ortsnahen Ansprechpartner für alle Nachlassangelegenheiten.

Es entsteht ein "One-Stop-Shop", in dem von der Testamentserrichtung bis zur Erteilung des Erbscheines alle Angelegenheiten geklärt werden können.

In der genannten Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde unter Einbeziehung der Bundesnotarkammer ein Katalog von bislang den Gerichten zugewiesenen Aufgaben erarbeitet die in vergleichbarer Qualität auch von den Notaren erfüllt werden können.

In vielen Fällen werden sich für die Bürgerinnen und Bürger durch die flächendeckende Präsenz, die flexibleren Öffnungszeiten und die generelle Serviceorientiertheit der Notare durch die Übertragung Verbesserungen ergeben.

Die künftig von den Notaren zu übernehmenden Aufgaben sind

II. Ziele des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für

folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ("das bürgerliche Recht" und "das gerichtliche Verfahren"). In diesem Bereich ist das Gesetzgebungsrecht des Bundes nicht mehr durch das Erfordernis einer bundeseinheitlichen Regelung beschränkt (Artikel 72 Abs. 2 GG). Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Insbesondere ergibt sich aus Artikel 84 Abs. 1 GG keine Zustimmungsbedürftigkeit.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Übertragung der Zuständigkeit zur Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht des Handels, vgl. Maunz - Dürig, Grundgesetz, Rnr. 54 zu Artikel 74).

Für eine bundesgesetzliche Regelung bedarf es auch nach der Neufassung des Artikels 72 Abs. 2 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) der Feststellung der Erforderlichkeit. Diese Voraussetzung ist gegeben: Zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit bedarf das Wechselrecht nach wie vor einer bundeseinheitlichen Regelung. Dies gilt auch für die mit dem Entwurf angestrebte Konzentration der Zuständigkeiten für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten.

IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Eine Auswirkung des Gesetzes auf Einzelpreise, Preisniveau oder Verbraucherpreise ist nicht zu erwarten.

Die Einführung einer Öffnungsklausel zur Ermöglichung der Übertragung von Aufgaben des Nachlassgerichts auf die Notare ist für sich gesehen kostenneutral. Machen die Länder von der Übertragungsmöglichkeit Gebrauch, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Im nachlassgerichtlichen Bereich bestand bislang in vielen Fällen Kostendeckung, teilweise war es sogar so, dass die Einnahmen die Kosten überstiegen.

Allerdings sind in derartigen Kosten- und Leistungsrechnungen typischerweise eine Reihe von Kostenfaktoren nicht enthalten. Dies gilt vor allem für die sogenannten Overhead-Kosten, also alle diejenigen Kosten, die nicht bei den jeweiligen Amtsgerichten entstehen (z.B. anteilige Kosten zentraler Einrichtungen, Aus- und Fortbildungsstätten, IT-Kosten, ausgelagerte Kosten der Besoldungs- und Reisekostenstellen).

Rechnet man diese Kosten hinzu, dann dürfte sich - wenn überhaupt - nur noch eine geringe Überdeckung ergeben.

Diesem Ergebnis war gegenüberzustellen, wie sich die Einnahmesituation für den Staat nach einer Übertragung der Aufgaben auf die Notare gestalten würde. Dabei konnte davon ausgegangen werden, dass die Summe der anfallenden Umsatzsteuer (19 Prozent) und der Einkommensteuer mindestens gleich hoch, wenn nicht höher sein würde als ein eventueller Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben. Die Steuereinnahmen fallen der öffentlichen Hand allerdings zu, ohne dass damit ein Aufwand verbunden wäre. Damit lassen sich mit der Übertragung von Aufgaben auf die Notare auch und ganz wesentliche ordnungspolitische Aufgaben erfüllen, nämlich der Abbau des Staatsanteils und Rückführung des Personalkostenanteils am Staatshaushalt. Damit wird mit der Aufgabenübertragung die zentrale Forderung erfüllt staatliche Tätigkeit auf Kernbereiche zu begrenzen.

Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch die bei einem Tätigwerden des Notars im Nachlassverfahren anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer Mehrbelastungen in Höhe des Mehrwertsteuersatzes. Diese Mehrbelastungen können jedoch durch die Vorteile der Übertragung nachlassgerichtlicher Aufgaben auf die Notare zumindest teilweise wieder ausgeglichen werden.

Für die Länderhaushalte ergeben sich durch die Konzentration der Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten in einem überschaubaren Rahmen Einsparungen im Bereich der Ausbildung von Gerichtsvollziehern und bei der Einrichtung von Gerichtsvollzieherstellen.

Mit Einführung der Vollmachtsbescheinigung als Nachweis der durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht lässt sich die Menge des bei den öffentlichen Registern und Grundbuchämtern entstehenden Archivgutes reduzieren, weil nicht mehr seitenlange Vollmachtsnachweise aufzubewahren sind. Hierdurch lässt sich ein gewisser Einspareffekt erzielen. Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen durch die Vollmachtsbescheinigung keine Mehrkosten: Zwar wird hierfür eine Pauschalgebühr von 25 Euro zzgl. Mehrwertsteuer fällig, nachdem die Vollmachtsbescheinigung jedoch nur eine Alternative zum Nachweis der Vertretungsmacht durch Vorlage der Urkunden darstellt, wird der Nachweisende im Einzelfall den für ihn günstigeren Weg wählen. Gleichzeitig entfallen bei Verwendung der notariellen Vollmachtsbescheinigung die Gebühren für die Herstellung von weiteren Ausfertigungen der Vollmachten.

Bei den Grundbuchämtern werden Gebühreneinnahmen durch eine geringere Anzahl von erteilten Grundbuchausdrucken wegfallen. Gleichzeitig wird ein Teil der kostenfreien Einsichten entfallen, wodurch Personal- und Sachkosten reduziert werden können. Für die Bürgerinnen und Bürger, die sich beim Notar einen Grundbuchabdruck erstellen lassen, entstehen die für diesen Abdruck vorgesehenen Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Allerdings werden sich für die Bürgerinnen und Bürger in vielen Fällen durch kürzere Anfahrtswege Einsparungen ergeben.

Bei den Gerichten werden durch den Wegfall der Entscheidungszuständigkeit bei der Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen notarieller Urkunden in geringem aber ebenfalls nicht messbarem Maße Personalressourcen freigesetzt.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes)

§ 33 Abs. 2 Satz 2 und § 38 Satz 4 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes werden an die Änderung der Zuständigkeit für die Hauptkartei bzw. künftig das Hauptregister für Testamente angepasst.

Zu Artikel 2 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3 Nr. 2 Buchstabe c)

Durch § 3 RPflG werden dem Rechtspfleger die von ihm wahrzunehmenden Geschäfte übertragen. Hierzu gehören auch Nachlass- und Teilungssachen im Sinne des Fünften Abschnitts des FGG. Als Teilungssachen gelten in diesem Zusammenhang die dem Nachlassgericht bei der Auseinandersetzung des Nachlasses oder des Gesamtguts nach Beendigung einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft übertragenen Aufgaben. Diese Aufgaben soll nunmehr allein der Notar wahrnehmen.

Die Teilungssachen scheiden daher als Rechtspflegergeschäft aus, was die Änderung des § 3 Nr. 2 Buchstabe c RPflG nachvollzieht.

Zu Nummer 2 (§ 16 Abs. 1)

Es handelt sich um Änderungen, die im Wegfall der Teilungssachen als Aufgabe des Nachlassgerichts und damit als dem Richter gegenüber dem Rechtspfleger möglicherweise vorzubehaltendes Geschäft begründet sind.

Zu Nummer 3 (§ 35 Abs. 1)

In Baden-Württemberg werden Teilungssachen auch durch die staatlichen Notariate erledigt. An dieser Zuständigkeit soll sich - die Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers bleibt erhalten - nichts ändern. Um auch nach der Anpassung des § 3 RPflG an die Zuständigkeitsverlagerung im übrigen Bundesgebiet die Möglichkeit zu wahren, bei den staatlichen Notariaten des badischen Rechtsgebiets Rechtspfleger mit Teilungssachen zu betrauen, ist § 35 RPflG um einen Hinweis auf die Erledigung von Teilungssachen zu ergänzen.

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Zu Nummer 1 (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5)

Mit der Änderung des § 20 BNotO wird den nunmehr auf alle Notare im Zusammenhang mit der Aufnahme des Inventars sowie der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts zukommenden Aufgaben und dem Wegfall landesrechtlicher Besonderheiten Rechnung getragen.

Zu Nummer 2 (§ 21 Abs. 3 - neu - )

§ 21 Abs. 3 BNotO-E begründet die Zuständigkeit der Notare für notarielle Vollmachtsbescheinigungen und bestimmt zugleich die Voraussetzungen für die Erteilung einer notariellen Vollmachtsbescheinigung. Satz 1 erweitert die Zuständigkeit der Notare: Über die in Absatz 1 geregelte Zuständigkeit für Bescheinigungen, die auf Eintragungen im Handelsregister oder ähnlichen Registern gründen, hinaus sind Notare künftig auch für notarielle Vollmachtsbescheinigungen zuständig. Satz 2 sieht vor, dass der Notar eine notarielle Vollmachtsbescheinigung nur erteilen darf, wenn er sich über die Erteilung der Vollmacht durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde Gewissheit verschafft hat. Diese Regelung ist Absatz 2 Satz 1 nachgebildet, der für Bescheinigungen nach § 21 Abs. 1 BNotO die vorherige Einsichtnahme in das betreffende Register vorschreibt.

Durch die Zulassung einer notariellen Vollmachtsbescheinigung sollen die Anforderungen für den Nachweis von Erklärungen für Registereintragungen allerdings nicht vermindert werden. Vielmehr sollen zum Schutz des Registerverkehrs die bisherigen Formvorschriften beibehalten werden, um unrichtige Eintragungen zu verhindern.

Für den Registerverkehr ist deshalb erforderlich, dass die Vollmachten, die Grundlage der notariellen Bescheinigung sind, in der Form vorliegen, die das jeweilige Registerverfahren für die Vorlage von Urkunden vorschreibt. Dem trägt Absatz 3 Satz 3 Rechnung. Durch Satz 4 wird sichergestellt, dass die das Register führende Stelle anhand der notariellen Bescheinigung überprüfen kann, ob die Vollmachtsurkunde dem Notar in der für die Eintragung in das jeweilige Register erforderlichen Form vorgelegen hat.

Zu Nummer 3 (§ 78d - neu - )

Der Regelungsvorschlag ist an die Regelungen zum Zentralen Vorsorgeregister in den §§ 78a bis 78c BNotO angelehnt.

Da die Einführung einer neuen Gebühr für die Führung des Registers vermieden werden soll, die Bundesnotarkammer jedoch diese Aufgabe nur übernehmen kann, wenn die hierfür entstehenden Aufwendungen in geeigneter Weise ersetzt werden, sieht Absatz 4 vor, die Bundesnotarkammer zu einem Bruchteil an der Gebühr für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen gemäß § 101 KostO zu beteiligen. Die Weiterleitung der Gebühr an die Bundesnotarkammer ist von der verwahrenden Stelle, die nach § 14 KostO für den Kostenansatz zuständig ist, zu veranlassen.

Beispiele für die Höhe der Gebühren in Euro ergeben sich aus der nachfolgenden

Tabelle:

Geschäftswert Volle Gebühr (§ 32 KostO) Verwahrungsgebühr (§ 101 KostO) Verarbeitungsgebühr (§ 78d BNotO-E)
1 000 10 2,50 -,63
11 000 54 13,50 3,38
50 000 132 33,-- 8,25
70 000 162 40,50 10,13
100 000 207 51,75 12,94
180 000 327 81,75 20,44
250 000 432 108,-- 27,--
500 000 807 201,75 50,44
1 000 000 1 557 389,25 97,31

Auf eine Beteiligung der Notare, die letztwillige Verfügungen selbst verwahren, an den Kosten der Verarbeitung der Verwahrungsnachrichten wird verzichtet, da diese den Haushalt der Bundesnotarkammer bereits über ihre Beiträge finanzieren. Denkbar wäre insoweit die Beteiligung der Bundesnotarkammer zu einem Bruchteil an den Beurkundungsgebühren gemäß § 46 KostO.

Zu Artikel 4 (Änderung der Beurkundungsgesetzes)

Der Zuständigkeitswechsel für die Führung der Hauptkartei für Testamente vom Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur Bundesnotarkammer ist in § 34a Abs. 1 BeurkG nachzuvollziehen.

Zu Artikel 5 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Die notwendigen Änderungen zur Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden auf Notare werden durch eine Neufassung von § 797 Abs. 3 ZPO vorgenommen.

Satz 1 regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen. Hier wird die bisherige Regelung beibehalten wonach bei gerichtlichen Urkunden das die Urkunde verwahrende Gericht, bei notariellen Urkunden das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar oder die verwahrende Behörde den Amtssitz hat.

Satz 2 regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Bei gerichtlichen Urkunden wird diese wiederum von dem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen. Bei einer notariellen Urkunde, die von dem beurkundenden Notar, seinem Amtsnachfolger oder einem mit der Verwahrung beauftragten Notar verwahrt wird, trifft der verwahrende Notar die Entscheidung über die Erteilung. Befindet sich eine notarielle Urkunde in behördlicher Verwahrung, so ist für diese Entscheidung wie bisher das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die verwahrende Behörde ihren Amtssitz hat.

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird der Notar regelmäßig nach § 733 Abs. 1 ZPO den Schuldner anhören. Denn nach allgemeiner Auffassung ist die Anhörung trotz der Formulierung als Kann-Bestimmung vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung stets geboten, wenn sie nicht ausnahmsweise untunlich oder die Situation zweifelsfrei ist (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 733 Rnr. 11; Stein/Jonas-Münzenberg, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 733 Rnr. 14). Die Einführung einer Anhörungspflicht bei der Entscheidung durch den Notar ist daher nicht notwendig.

Der Notar erhält in diesen Fällen bereits nach der bisherigen Rechtslage eine 5/10-Gebühr nach § 133 KostO für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung. Mit dieser Gebühr sind auch die vorangehenden Entscheidungen des Notars abgegolten.

Trifft der Notar fortan selbst die Entscheidung, ob eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist, so ist auch diese Entscheidung von der Gebühr nach § 133 KostO abgedeckt. Eine weitere vom Gläubiger oder Schuldner zu tragende Gebühr entsteht nicht. Nachdem auch das bisherige Entscheidungsverfahren bei den Amtsgerichten gebührenfrei war, bleibt das Verfahren für die Beteiligten kostenneutral.

Verweigert der Notar die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, ist für den Gläubiger die Beschwerde nach § 54 BeurkG, §§ 199 ff. FGG gegeben.

Eine Änderung von § 20 Nr. 13 RPflG ist nicht veranlasst. Dort wird unter anderem die funktionale Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung notarieller Urkunden begründet.

Diese Zuweisung ist auch nach der Änderung noch erforderlich, da in den Fällen, in denen eine notarielle Urkunde behördlich verwahrt wird, weiterhin das örtlich zuständige Amtsgericht die Entscheidung über die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung trifft, vgl. § 797 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO-E. Hier ist nach wie vor eine Regelung, wer innerhalb des Amtsgerichts für die Entscheidung zuständig ist notwendig.

Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Zu Nummer 1 (§ 72 Abs. 2 - neu - , 3 - neu - )

Die Änderung gibt den Ländern die Möglichkeit, durch formelles Parlamentsgesetz die Aufgaben des Nachlassgerichts erster Instanz den Notaren zuzuweisen. Dies wird durch Anfügen eines neuen Absatzes 2, der eine von der nunmehr in Absatz 1 enthaltenen bisherigen Zuständigkeitsregelung abweichende Übertragung der nachlassgerichtlichen Aufgaben ermöglicht, umgesetzt. Durch die Formulierung in Absatz 2 wird klargestellt, dass nur eine vollumfängliche Übertragung möglich ist; die Übertragung nur einzelner nachlassgerichtlicher Aufgaben oder einzelner Teilbereiche ist damit zur Vermeidung einer Rechtszersplitterung ausgeschlossen. Die Übertragungsbefugnis der Länder umfasst auch die Befugnis, Regelungen zur Zuständigkeit (Satz 2) sowie hinsichtlich der bei Übergang anhängigen nachlassgerichtlichen Verfahren zu treffen.

Übernehmen die Notare auf Grund der Öffnungsklausel oder im Zusammenhang mit der amtlichen Aufnahme des Inventars oder der Nachlassauseinandersetzung die Rolle des Nachlassgerichts, finden auf sie die für die Nachlassgerichte geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (Absatz 3 Satz 1). Das gilt auch für den Rechtsmittelzug. Es obliegt also nicht dem Amtsgericht, über eine Änderung der Entscheidung des Notars zu befinden. Zuständig ist vielmehr sogleich das Beschwerdegericht.

§ 72 Abs. 3 Satz 2 und 3 FGG-E stellt in Übereinstimmung mit dem anzuwendenden Prozessrecht einige Begriffe klar, um Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung zu vermeiden. Nach Satz 5 bewilligt der Notar auch die (zur Verfahrenseinleitung unzulässige vgl. § 89 Satz 2 FGG) öffentliche Zustellung. Da die öffentliche Zustellung durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel erfolgt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. § 186 Abs. 2 Satz 1 ZPO), spricht die Zweckmäßigkeit für die Ausführung der öffentlichen Zustellung durch das Gericht auf Ersuchen des Notars. Die Auslagen tragen die an der Auseinandersetzung Beteiligten.

Zu Nummer 2 (§ 82a Abs. 4 Satz 2, 3, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 2)

Der Zuständigkeitswechsel für die Führung der Hauptkartei für Testamente vom Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur Bundesnotarkammer ist auch hier nachzuvollziehen.

Zu Nummer 3 (§ 86 Abs. 1, 3 - neu - , 4 - neu - )

Zu Buchstabe a

Nach § 86 Abs. 1 FGG-E ist allein der Notar für die Vermittlung der Nachlassauseinandersetzung zuständig. Der Antrag ist dementsprechend an den Notar zu richten.

Zu Buchstabe b

§ 86 Abs. 3 FGG-E enthält verfahrensrechtliche Besonderheiten, die sich aus der Zuständigkeit der Notare für die Nachlassauseinandersetzung ergeben. Der Entwurf sieht davon ab, bestimmte Entscheidungen, wie z.B. die Bestellung eines Abwesenheitspflegers, die Bewilligung der öffentlichen Zustellung oder der Wiedereinsetzung, dem Nachlassgericht vorzubehalten. Einige Landesgesetze halten hierzu umfangreiche Kataloge bereit (vgl. z.B. Artikel 24 Abs. 3 Hess. FGG). Hierfür besteht kein Anlass. Der Notar tritt hier vollständig an die Stelle des Nachlassgerichts.

Er ist dazu auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung befähigt. Das trifft vor allem auf die Bestätigung vorbereitender Maßregeln nach § 91 Abs. 2, 3 Satz 4 FGG und der Auseinandersetzung (§ 93 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 FGG) zu. In der gesamten Nachlassauseinandersetzung werden Rechtspfleger tätig (§ 3 Nr. 2 Buchstabe c, § 4 Abs. 1 und 2 RPflG). Artikel 9 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) ließ den Richtervorbehalt für die Genehmigungen nach § 97 Abs. 2 FGG entfallen.

Fallen bei der Nachlassauseinandersetzung Geschäfte in Vormundschaftssachen an, ist das Vormundschaftsgericht zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit des Notars folgt nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGG-E zunächst dem Wohnsitzprinzip, wie es auch für die Nachlassgerichte zum Tragen kommt (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 FGG). Fehlt ein fester Wohnsitz im Inland, ist der Notar zuständig in dessen Amtsbereich sich Nachlassgegenstände befinden (Satz 2).

Durch die Belegenheitsanknüpfung wird die Zuständigkeit nach Satz 1 ausreichend ergänzt. Auf den Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 73 Abs. 1 Alternative 2 FGG) kommt es daneben nicht besonders an, da dort, wo sich der Erblasser zuletzt aufhielt, regelmäßig Nachlassgegenstände zu finden sein werden. Die in § 73 FGG gemachte Unterscheidung zwischen deutschen und ausländischen Erblassern ist für die Vermittlungstätigkeit durch die Notare nicht notwendig.

Am Wohnsitz des Erblassers oder am Belegenheitsort der Nachlassgegenstände werden in vielen Fällen mehrere Notare ansässig sein. Der von diesen zuständige Notar bestimmt sich im Interesse der Übersichtlichkeit und Handhabbarkeit nach dem Prioritätsprinzip (Satz 3). Es hat der Notar zu vermitteln, bei dem zuerst ein auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag einging. Andere Notare sind ausgeschlossen.

Das entspricht der derzeitigen Praxis, wonach sich die Bürgerinnen und Bürger ihren Notar selbst aussuchen und nicht an vorgegebene Geschäftsverteilungen gebunden sind. Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass sich die an der Auseinandersetzung Beteiligten auf einen anderen Notar einigen. Ein unzuständiger Notar weist den an ihn gerichteten Antrag zurück. Seine Gebühren bestimmen sich nach § 148 KostO.

Mit dem Verweis auf § 72 FGG stellt § 86 Abs. 4 FGG-E klar, dass für das notarielle Inventarverfahren die für das Nachlassgericht geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

Zu Nummer 4 (§ 87 Abs. 2)

Der Wortlaut des § 87 Abs. 2 FGG wird an die hinsichtlich der Aufnahme des Inventars sowie der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts geänderte ausschließliche Zuständigkeit der Notare angepasst.

Zu Nummer 5 (§ 88)

§ 88 FGG betrifft einen Unterfall der Abwesenheitspflegschaft ( § 1911 BGB) im Bereich der Nachlassauseinandersetzung. Schon nach gegenwärtiger Rechtslage steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts, die erforderliche Pflegschaft selbst einzuleiten oder die Einleitung beim zuständigen Vormundschaftsgericht anzuregen. Vermittelt der Notar die Auseinandersetzung, ist hierfür kein Raum. Er soll nicht an die Stelle des Vormundschaftsgerichts treten.

Bedarf es nach der neuen Fassung des § 88 FGG eines Pflegers, ergeben sich zur allgemeinen Rechtslage keinerlei Besonderheiten mehr. Es handelt sich um eine Vormundschaftssache, für die das Vormundschaftsgericht zuständig ist. Der Notar kann die Pflegschaft lediglich anregen.

Zu Nummer 6 (§ 89 Satz 1)

§ 89 Satz 1 FGG wird an die geänderte Zuständigkeit bei der Aufnahme des Inventars und der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts angepasst.

Zu Nummer 7 (§ 91 Abs. 1, 3)

Die Aufgabenübertragung auf die Notare bei Inventaraufnahme und Auseinandersetzung wird nachvollzogen.

Zu den Nummern 8 bis 11 (§§ 92 bis 95)

Es handelt sich um durch die Aufgabenübertragung bei Inventaraufnahme und Auseinandersetzung veranlasste Folgeänderungen.

Zu Nummer 12 (§ 97 Abs. 2)

Der bisherige Absatz 2 verlagerte, ähnlich wie § 88 FGG in der zurzeit gültigen Fassung, die Zuständigkeit für vormundschaftsrechtliche Geschäfte auf das Nachlassgericht.

Da künftig der Notar für die Vermittlung zuständig ist, besteht diese Möglichkeit nicht mehr. In diesen Fällen verbleibt es bei der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts. Absatz 2 entfällt.

Zu Nummer 13 (§ 99 Abs. 2)

§ 99 Abs. 1 FGG verweist für die Auseinandersetzung des Gesamtguts auf die Vorschriften über die Nachlassauseinandersetzung. Dabei bleibt es, sodass auch hier der Notar die Auseinandersetzung vermittelt.

§ 99 Abs. 2 Satz 1 FGG-E betrifft zum Nachlass gehörende Anteile am Gesamtgut.

Der zur Vermittlung berufene Notar wird nach den für die Nachlassauseinandersetzung maßgeblichen Regeln, wie sie sich aus § 86 Abs. 3 FGG-E erschließen, bestimmt.

Für das Gesamtgut ohne Nachlassbezug verweist § 99 Abs. 2 Satz 2 FGG auf § 45 FGG. Diese Norm kann für den Notar nur entsprechend gelten und zwar auch nur im Umfang der Absätze 1 bis 3.

§ 99 Abs. 2 Satz 3 und 4 FGG-E stellt zum einen sicher, dass es keine Zuständigkeitslücken gibt (Satz 3). Zum anderen wird zur Ermittlung des zuständigen Notars die Verbindung zur Nachlassauseinandersetzung hergestellt (Satz 4, Prioritätsprinzip des § 86 Abs. 3 Satz 3 FGG-E).

Zu Nummer 14 (§ 186 - neu - )

Die Einfügung des § 186 FGG-E schafft eine Übergangsvorschrift für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes beantragten Nachlassauseinandersetzungen.

Für diese ist weiterhin das bislang geltende Recht anwendbar.

Zu Nummer 15 (§ 193)

Durch die bundeseinheitliche Zuständigkeit der Notare für die Auseinandersetzungen von Nachlässen und Gesamtgut besteht für die bisherige Regelung kein Bedarf mehr.

In Baden-Württemberg fällt die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses nach § 86 FGG - anderes gilt für die Auseinandersetzung über das Gesamtgut nach § 99 FGG, für die keine Sonderregeln bestehen - in die Zuständigkeit der staatlichen Notariate, die diese Aufgabe bisher als Nachlassgerichte erfüllen. An dieser Zuständigkeit soll sich nichts ändern. Dementsprechend ist durch § 193 Satz 1 FGG-E ein Vorbehalt zu Gunsten des badenwürttembergischen Landesgesetzgebers einzuführen, für den - dazu § 185 Abs. 2 FGG - Artikel 1 Abs. 2 EGBGB gelten wird. Mittels der Wendung "an Stelle der Notare" wird verdeutlicht, dass über § 193 FGG-E auch Zuständigkeiten der Notare im Sinne des § 3 BNotO auf Grund des § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO-E eingeschränkt werden können.

Da die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses nach § 86 FGG-E künftig nicht mehr Aufgabe des Nachlassgerichtes ist, findet Artikel 147 EGBGB und mit ihm § 189 FGG keine Anwendung mehr. § 193 Satz 2 FGG-E stellt deshalb im Sinne des bisher geltenden § 189 FGG fest, dass der Landesgesetzgeber nicht nur die Zuständigkeit, sondern auch das Verfahren regeln kann.

Zu Nummer 16 (§ 194 Abs. 1)

Da § 193 FGG-E die Zuständigkeit der badenwürttembergischen staatlichen Notariate für die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses erhält, diese Aufgabe gemäß dem Bundesrecht künftig aber keine gerichtliche mehr ist, ist § 194 FGG entsprechend anzupassen. § 195 FGG bedarf dagegen keiner Ergänzung, da die Bestimmung in Baden-Württemberg keine Rolle spielt.

Zu Artikel 7 (Änderung der Grundbuchordnung)

Zu Nummer 1 (§ 32a - neu - )

Durch Einfügung eines neuen § 32a GBO wird die notarielle Vollmachtsbescheinigung als Nachweis einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht im Sinne des § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB zugelassen. Wie bei den weiteren Regelungen über den Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung für den Verkehr mit dem Grundbuchamt ohne materiellrechtliche Bedeutung. Neben der notariellen Vollmachtsbescheinigung sind - wie auch im Falle des § 32 GBO - andere Beweismittel zulässig. Vollmachten müssen nicht zwingend in der Form des § 32a GBO-E nachgewiesen werden. Eine Verfahrensweise auf der Grundlage des § 29 GBO bleibt zulässig. Die Möglichkeit, Legitimationsketten in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, bleibt bestehen. § 32a GBO-E eröffnet lediglich eine zusätzliche Wahlmöglichkeit.

Zu Nummer 2 (§ 36 Abs. 1, 2 Buchstabe b, Abs. 3 - neu - )

§ 36 Abs. 1 Satz 1 GBO-E bestimmt das für die Ausstellung des Überweisungszeugnisses zuständige Amtsgericht, und zwar unabhängig von der Zuständigkeit für die Auseinandersetzung des Nachlasses oder des Gesamtguts. Im Interesse der besseren Verständlichkeit wurde versucht, die Norm übersichtlicher zu gestalten. Das für Nachlassgrundstücke und -erbbaurechte zuständige Nachlassgericht ergibt sich aus § 73 FGG. Die Zuständigkeit für zum Gesamtgut gehörende Grundstücke und Erbbaurechte lässt sich nicht mehr durch eine Verweisung auf § 99 Abs. 2 FGG regeln. Auch im Rahmen des § 99 FGG wird durch die neue Zuständigkeit der Notare für die Auseinandersetzungen von Nachlässen und Gesamtgut der Notar tätig.

Die bisherige Fassung des § 99 Abs. 2 FGG wurde deshalb in Absatz 1 übernommen.

Das Überweisungszeugnis erteilen bei betroffenem Gesamtgut danach das nach § 45 FGG zuständige Amtsgericht, und, wenn ein Anteil am Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, das Nachlassgericht.

Die Anweisung des § 36 Abs. 2 GBO-E richtet sich an das Nachlass- oder Auseinandersetzungsgericht, wie es durch Absatz 1 näher bestimmt wird. Dem trägt die nunmehrige Verweisung Rechnung. Auf die teilweise Wiederholung des Textes von Absatz 1 kann so verzichtet werden. Nachdem nunmehr in Absatz 1 Satz 2 zwischen Nachlassgericht und Amtsgericht differenziert wird, ist auch in Absatz 2 nur noch auf das zuständige "Gericht" abzustellen.

Nach § 36 Abs. 3 GBO-E stellt bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften oder von fortgesetzten Gütergemeinschaften im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstabe a der vermittelnde Notar das Überweisungszeugnis aus. Eine vergleichbare landesrechtliche Regelung war schon bislang in Artikel 39 Abs. 1 Satz 1 BayAGGVG enthalten.

Zu Nummer 3 (§ 132 Abs. 2 - neu - bis 5 - neu - )

In der Grundbuchordnung werden die notwendigen Änderungen durch eine Erweiterung des § 132 GBO, der die Einsichtnahme in das maschinell geführte Grundbuch regelt vorgenommen. Hierzu werden dem § 132 GBO vier neue Absätze angefügt, wobei der bisherige Wortlaut Absatz 1 wird.

In Absatz 2 wird zunächst geregelt, dass die Einsichtnahme auch bei einem Notar erfolgen kann, sofern die jeweilige Landesregierung, die die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann, dies durch Rechtsverordnung bestimmt.

Damit obliegt die Entscheidung, diese Zuständigkeitserweiterung vorzunehmen, den Ländern.

Absatz 3 stellt in Satz 1 klar, dass auch bei der Einsichtnahme bei einem Notar ein berechtigtes Interesse nach § 12 bzw. § 12a GBO dargelegt werden muss. Die Entscheidung über die Zulässigkeit trifft der Notar. Von der Schaffung eines eigenen Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeverfahren des 4. Abschnitts der Grundbuchordnung für den Fall, dass ein Notar die Einsichtnahme unberechtigt verweigert, wurde abgesehen. Sofern ein Notar seine Amtstätigkeit unberechtigt verweigert, steht nach § 15 Abs. 2 BNotO ein eigenes Beschwerdeverfahren zum Landgericht offen.

Im Gegensatz zur Einsichtnahme bei den Grundbuchämtern, die auch durch eine bloße Einsicht des elektronisch geführten Grundbuchs an einem Bildschirmarbeitsplatz erfolgen kann, gewährt der Notar die Einsicht stets durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks (Satz 2). Damit kann der Einsichtnehmende den Abdruck mitnehmen und später darauf zurückgreifen, was regelmäßig gewünscht wird. Gleichzeitig werden die Notare entlastet, die keine eigenen Bildschirmarbeitsplätze für Einsichtnahmen einrichten und Personal für die Anleitung der einsichtnehmenden Personen abstellen müssen. Weiterhin lässt sich durch die standardmäßige Aushändigung eines Abdrucks ein einfaches und übersichtliches Gebührenmodell schaffen.

Einsichtnahmen im öffentlichen Interesse (z.B. der Presse) oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken können nach § 132 Abs. 3 Satz 3 GBO-E nicht bei einem Notar erfolgen. Hierfür sind weiterhin allein die Grundbuchämter zuständig.

Damit obliegt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang in derartigen Fällen Einsichtnahme zu gewähren ist, weiterhin den zuständigen gerichtlichen Stellen (z.B. in Bayern bei wissenschaftlichen und Forschungszwecken dem Präsidenten des Landgerichts bzw. Amtsgerichts, § 37 GeschO, Ziffern 3.4.3 und 3.4.4 BayGBGA).

Absatz 4 regelt die Erteilung eines dem amtlichen Ausdruck nach § 131 GBO entsprechenden Abdrucks durch den Notar. Der zur Einsicht Berechtigte kann nach § 12 Abs. 2 GBO die Erteilung einer beglaubigten Abschrift des Grundbuchblatts verlangen. Beim maschinell geführten Grundbuch tritt der amtliche Ausdruck an deren Stelle. Die Verwendung eines maschinell aufgedruckten Dienstsiegels ohne Unterschriftszeichnung entspricht derzeit noch nicht der notariellen Arbeitsweise, die wesentlich mehr von der siegelführenden Person abhängt, als bei einem Gericht oder einer Behörde. § 131 GBO und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Länder finden deshalb keine unmittelbare Anwendung. Ein der beglaubigten Abschrift bzw. dem amtlichen Ausdruck entsprechender Abdruck wird vielmehr durch den Notar in der Weise erstellt, dass ein Grundbuchabdruck vorgenommen wird der besonders gekennzeichnet und vom Notar mit dem Amtssiegel versehen und unterschrieben wird. Mehrere Blätter sind entsprechend § 44 BeurkG mit Schnur und Prägesiegel zu verbinden. Ein dem amtlichen Ausdruck entsprechender Abdruck ist damit unschwer von einem sonstigen Abdruck zu unterscheiden, auch einfache Kopien eines amtlichen Abdrucks sind als solche zu erkennen. Um die Aktualität eines solchen Abdrucks zu gewährleisten, darf die Erteilung nur auf der Grundlage einer am gleichen Tag vorgenommenen Grundbucheinsicht erfolgen (§ 132 Abs. 4 Satz 3 GBO-E). In Satz 2 wird ausdrücklich klargestellt, dass ein derartiger gesiegelter Abdruck einem vom Grundbuchamt erstellten amtlichen Ausdruck gleichsteht die Bestimmung in § 80 der Grundbuchverfügung (GBV), wonach im Abrufverfahren erstellte Abdrucke den vom Gericht erstellten Ausdrucken nicht gleichstehen, gilt damit in diesem Fall nicht.

Um eine Kontrolle der Zulässigkeit der vom Notar gewährten Einsichtnahmen zu ermöglichen ist ein Mindestmaß an Protokollierung erforderlich. Hierfür ordnet § 132 Abs. 5 GBO-E zum Zwecke der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Einsicht die Protokollierung entsprechend § 83 Abs. 2 und 3 GBV an, beschränkt die zu protokollierenden Daten jedoch auf das Grundbuchamt, Grundbuchblatt, die einsichtnehmende Person oder Stelle und den Tag der Einsichtnahme. Im Rahmen einer Amtsprüfung des Notars kann die aufsichtsführende Stelle Einsicht in das Protokoll nehmen. Nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle nächstfolgenden Kalenderjahres sind diese zu vernichten (§ 83 Abs. 3 GBV).

Besondere haftungsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundbucheinsicht durch Notare sind nicht erforderlich. Da der Notar für die Richtigkeit der ihm im automatisierten Abrufverfahren übermittelten Daten nicht verantwortlich ist, haftet er nicht, wenn ihm vom Grundbuchamt falsche Daten übermittelt werden. In diesem Fall kommt - wie bisher - allein ein Amtshaftungsanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts in Betracht. Anders ist dies jedoch, wenn ein falscher Abdruck auf Grund einer Pflichtverletzung des Notars entsteht, etwa bei verschuldeten Fehlfunktionen innerhalb des EDV-Systems des Notars. In diesen Fällen haftet der Notar nach den allgemeinen Grundsätzen für eine eigene Amtspflichtverletzung.

Zu Artikel 8 (Änderung der Kostenordnung)

Zu Nummer 1 (§ 114 Nr. 1)

Da für die Aufnahme des Inventars künftig eine ausschließliche Zuständigkeit der Notare besteht, ist § 114 Nr. 1 KostO entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 2 (§ 116)

Da eine gerichtliche Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen nicht mehr stattfindet, ist die Gebührenregelung des § 116 KostO in der bisher geltenden Fassung entbehrlich geworden. Sie geht im Wesentlichen in § 148 KostO-E auf. Für den gerichtlichen Bereich bleibt allein die Auslagenerstattung für die Ausführung öffentlicher Zustellungen regelungsbedürftig. Hierfür haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner.

Zu Nummer 3 (§ 147 Abs. 5 - neu - )

Die vom Grundbuchamt zu erhebenden Gebühren für einfache und amtliche Grundbuchabdrucke sind in § 73 KostO geregelt. Die Gewährung einer kostenfreien bloßen Einsichtnahme nach § 74 KostO ist bei den Notaren nicht möglich, da diese stets selbst die Abrufgebühren nach der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrensgebühren (GbAbVfV) tragen müssen. Die Höhe der Abrufgebühren richtet sich wiederum insbesondere danach, ob für den Abruf Suchvorgänge in Verzeichnissen erforderlich sind, etwa wenn die Blattstelle nicht bekannt ist und über den Namen des Eigentümers oder die Anschrift gesucht werden muss. Weiterhin muss man davon ausgehen dass der personelle und technische Aufwand bei einer bloßen Einsichtnahme größer ist als bei der Erteilung eines Abdrucks. In diesem Fall müssten nicht nur Einsichtsarbeitsplätze vorgehalten werden, sondern auch ein Mitarbeiter des Notars dem Einsichtnehmenden bei dem Umgang mit der Abrufsoftware zur Seite stehen. Diesen Aufwand ohne Kompensation durch eine Gebühr zu verlangen, erscheint als nicht angemessen. Um hier keine komplizierten Regelungen zu schaffen, die für die bloße Einsichtnahme unter Umständen höhere Gebühren verursacht hätte als die Pauschalgebühr für die Erteilung eines Abdrucks, wurde von der Möglichkeit der bloßen Einsichtnahme ohne Erteilung eines Abdrucks beim Notar abgesehen.

Damit lässt sich neben anderen Vorteilen eine einfache Gebührenregelung verwirklichen.

Hierzu wird § 147 GBO ergänzt, der unter anderem die Gebühren für Nebentätigkeiten und die Grundbucheinsicht durch den Notar bestimmt. In einem neuen Absatz 5 wird zunächst festgelegt, dass der Notar für die Erteilung eines Abdrucks eine Pauschalgebühr von 15 Euro, für die Erteilung eines gesiegelten und unterschriebenen (amtlichen) Abdrucks eine Pauschalgebühr von 20 Euro erhält. In Satz 2 wird klargestellt das neben dieser Pauschalgebühr weder die Gebühr nach § 147 Abs. 1 KostO für die Einsicht noch die Dokumentenpauschale erhoben wird. Satz 3 bestimmt, dass weiterhin die vom Notar für den Abruf der Grundbuchdaten zu entrichtenden Gebühren nicht als verauslagte Gerichtskosten umgelegt werden können.

Umfasst sind dabei die Gebühren für den Abruf der Grundbuchdaten (derzeit regelmäßig 5 Euro) sowie für einen Suchvorgang in einem Verzeichnis, etwa dem Namensverzeichnis (derzeit 2,50 Euro). Sind mehrere Suchvorgänge notwendig, etwa weil dem Einsichtnehmenden notwendige Daten zur Identifizierung des Grundstücks nicht bekannt sind, so können die hierfür zusätzlich anfallenden Kosten dem Beteiligten auferlegt werden (Satz 4).

Zu Nummer 4 (§ 148)

§ 148 KostO-E gibt inhaltlich im Wesentlichen (bis auf Absatz 4) den bisherigen § 116 KostO wieder. Da die Notare allein für die Nachlassauseinandersetzungen und die Auseinandersetzungen von Gütergemeinschaften zuständig sind, stehen ihnen auch die für diese Tätigkeit anfallenden Gebühren zu.

Die ermäßigte Gebühr nach § 148 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KostO-E entsteht dann, wenn sich das Vermittlungsverfahren vor dem Eintritt des Notars in die Verhandlung mit den Beteiligten erledigt. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Erledigung infolge wirksamer Antragsrücknahme oder auf andere Weise, wie etwa durch Zurückweisung des Antrags, endet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 116 KostO

Rnr. 8; Assenmacher/Mathias, KostO, Stichwort: Auseinandersetzung, 1.2).

Zu Nummer 5 (§ 150 Nr. 2)

Für den mit der Erstellung der neu zu schaffenden Vollmachtsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO-E verbundenen Aufwand erscheint eine Gebühr entsprechend der für Bescheinigungen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO anfallenden Gebühr als angemessen. § 150 Nr. 2 KostO wird deshalb entsprechend ergänzt.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes)

Die Änderung des § 12 GvKostG ist Folge der Konzentration der Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten bei den Notaren; Kosten des Gerichtsvollziehers können insoweit nicht mehr entstehen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Durch Artikel 148 EGBGB erhalten die Länder im Interesse der Entlastung der Gerichte oder der Aufrechterhaltung bewährter Strukturen und Zuständigkeiten die Möglichkeit, die Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die amtliche Aufnahme des Inventars auszuschließen. Nachdem die Aufnahme der Inventare bundesweit ausschließlich den Notaren zugewiesen wird, bedarf es des Vorbehalts nicht mehr.

Zu Artikel 11 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Auch nach der Begründung der ausschließlichen Zuständigkeit für die amtliche Aufnahme des Nachlassinventars bleibt grundsätzlich das Nachlassgericht die Stelle, bei der die Aufnahme zu beantragen ist. In den Ländern, die von der Öffnungsklausel zur vollständigen Übertragung der nachlassgerichtlichen Aufgaben auf die Notare keinen Gebrauch machen, überträgt somit das Nachlassgericht, bei dem ein entsprechender Antrag eingeht, sodann die Aufnahme stets auf einen Notar. Hierdurch bleibt ersichtlich, dass der Notar eine Aufgabe des Nachlassgerichts erfüllt und an dessen Stelle tritt. Problemlos kann so auf die für das Nachlassgericht geltenden Verfahrensvorschriften zurückgegriffen werden, ohne besondere Verfahrensnormen in das Bürgerliche Gesetzbuch aufnehmen oder weitergehende Änderungen des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vornehmen zu müssen.

In Ländern, in denen von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht wird, nimmt der als Nachlassgericht zuständige Notar die Aufnahme des amtlichen Verzeichnisses selbst vor (§ 2003 Abs. 1 Satz 2 BGB-E).

Mit dem Begriff "Notar" sind nicht nur die Notare im Sinne des § 3 BNotO, sondern auch die Notare im Landesdienst und die Bezirksnotare im Sinne der §§ 114, 115 BNotO angesprochen.

Nach § 2003 Abs. 1 Satz 1 BGB-E entfällt das bisherige Wahlrecht des Nachlassgerichts.

Die Aufnahme des Inventars ist stets einem Notar zu übertragen.

Die Änderung in § 2003 Abs. 3 BGB-E ergibt sich auf Grund der künftig ausschließlichen Zuständigkeit der Notare.

Zu Artikel 12 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Durch § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB-E wird für das Handelsregister die Möglichkeit des Nachweises von Vollmachten durch notarielle Vollmachtsbescheinigung zugelassen.

Die Regelung entspricht inhaltlich § 32a GBO-E. Auf die dortigen Ausführungen (Artikel 7 Nr. 1) wird verwiesen. Über die Verweisung in § 5 Abs. 2 PartGG auf § 12 HGB gilt die Neuregelung auch für Eintragungen in das Partnerschaftsregister.

Zu Artikel 13 (Änderung des Wechselgesetzes)

Die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Konzentration der Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechselprotesten bei den Notaren wird durch die Streichung der Wörter "oder einen Gerichtsbeamten" in Artikel 79 WG erreicht. Einer zusätzlichen Änderung des Scheckgesetzes bedarf es nicht, da Artikel 55 ScheckG unmittelbar auf Artikel 79 WG verweist.

Zu Artikel 14 (Inkrafttreten, Übernahme der Bestände)

Artikel 14 Abs. 1 und 2 regelt das Inkrafttreten.

Die Änderungen der §§ 114 und 116 KostO in Artikel 8 Nr. 1 und 2 treten ein Jahr nach den übrigen Änderungen in Kraft, um die Schaffung landesrechtlicher kostenrechtlicher Regelungen in Ergänzung des § 193 FGG-E bis zum Inkrafttreten der Änderungen in den §§ 114, 116 KostO zu ermöglichen und eine zeitweise Gebührenfreiheit bestimmter Leistungen von Landesbehörden zu vermeiden.

Absatz 3 regelt die Übernahme der bei der Hauptkartei für Testamente und der Nichtehelichenkartei beim Amtsgericht Schöneberg vorhandenen Bestände durch die Bundesnotarkammer. Da beide Karteien dort künftig nicht mehr auf Karteikarten, sondern als elektronische Register geführt werden, werden diese als "Hauptregister für Testamente" bzw. "Nichtehelichenregister" bezeichnet.