Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 124807 - vom 7. Dezember 2007.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 14. Dezember 2007 angenommen.
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 zu den Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2006 (2007/2132(INI))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beratungen des Petitionsausschusses,
- - gestützt auf Artikel 21 und 194 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 45 und Artikel 192 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0392/2007),
A. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht ein Grundrecht darstellt, das unlösbar mit der Unionsbürgerschaft verbunden ist,
B. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht seit 1992 im EG-Vertrag verankert ist und in Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in Artikel 191 seiner Geschäftsordnung bekräftigt wird,
C. in der Erwägung, dass das Parlament, der Rat und die Kommission sämtlich den Bestimmungen des Vertrags zum Petitionsrecht verpflichtet sind und sich verpflichtet haben, die interinstitutionelle Weiterbehandlung von Petitionen zu garantieren,
D. in der Erwägung, dass die Ausübung dieses Rechts in erheblichem Maße zu den Bemühungen der Europäischen Union beiträgt, bürgernäher zu werden und einen Einblick in die Erwartungen der europäischen Öffentlichkeit zu geben,
E. in der Erwägung, dass die Petitionen ein Mittel darstellen, mit dessen Hilfe die Bürger zur Überwachung der Umsetzung und Durchführung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts durch nationale, regionale und lokale Behörden beitragen können,
F. in der Erwägung, dass die Petitionen eine Möglichkeit darstellen, die Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts und der Politik auf jeden Einzelnen zu überprüfen und das Europäische Parlament auf Unklarheiten und fehlerhafte Anwendungen dieser Gesetze und politischen Maßnahmen mit direkten Auswirkungen auf ihre eigentlichen Ziele aufmerksam zu machen,
G. in der Erwägung, dass 2006 die Zahl der für unzulässig erklärten Petitionen mit ungefähr einem Drittel der Gesamtzahl konstant geblieben ist, was deutlich macht, dass die EU-Bürger ständig über die Befugnisse der Europäischen Union und die ihrer Institutionen gebührend unterrichtet werden müssen,
H. in der Erwägung, dass daran erinnert werden muss, dass natürlich nicht alle zulässigen Petitionen, die eingehen und zu denen Untersuchungen durchgeführt werden, für die EU-Bürger ein befriedigendes Ergebnis zur Folge haben, dass jedoch ein angemessener Prozentsatz der Petitionen zur Lösung eines konkreten Problems führt oder ein bestimmtes Anliegen hervorhebt, auf das sich das Parlament später bei der Aushandlung neuer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften berufen kann,
I. in der Erwägung, dass bei der Prüfung der Petitionen erneut Defizite bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu Tage getreten sind, und in der Erwägung, dass es strukturelle Probleme in Bezug auf die Durchsetzung bestimmter Umweltstandards zu geben scheint, insbesondere in Bezug auf Artikel 6 der Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie)1 und auf Artikel 4 der Richtlinie des Rates 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten2, geändert durch die Richtlinie des Rates 97/11/EG vom 3.März 19973,
J. in der Erwägung, dass die Weiterbehandlung von Petitionen gegen größere Infrastrukturprojekte die Notwendigkeit deutlich gemacht hat, dass die Kommission die Einhaltung der Habitat-Richtlinie durch die Mitgliedstaaten entschlossener überwachen sollte, insbesondere in Fällen, in denen Artikel 6 Absatz 4 dieser Richtlinie nicht angewandt wird und Schutzgebiete nicht erhalten werden, obwohl Alternativen vorhanden sind für die betreffenden Vorhaben, die laut den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ein im Rahmen der Habitat-Richtlinie oder der Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung von wild lebenden Vogelarten4 ausgewiesenes Schutzgebiet wesentlich beeinträchtigen würden,
K. in der Erwägung, dass die Maßnahmen der Kommission in Erfüllung ihrer Aufgaben als "Hüterin der Verträge" gemäß Artikel 211 EG-Vertrag in anderen Fällen lobenswert waren, wie z.B. die rasche Entscheidung, Verfahren gegen Spanien wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht bei der öffentlichen Auftragsvergabe einzuleiten und die rechtzeitig ergriffenen Maßnahmen, um nicht wieder gutzumachende Umweltschäden in Polen zu verhüten,
L. in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen seinem Petitionsausschuss und der Kommission weiterhin ausschlaggebend dafür ist, dass Petitionen effektiv behandelt werden und den Petenten die beste Lösung ihrer Probleme geboten wird,
M. in der Erwägung, dass rasche Abhilfe in Fällen fehlerhafter Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts von größter Bedeutung ist, und in der Erwägung, dass die besonderen Umstände eines jeden Falles berücksichtigt werden sollten, wenn Lösungen empfohlen werden,
N. in der Erwägung, dass es nach Artikel 230 des EG-Vertrags das Recht hat, unter den gleichen Voraussetzungen wie der Rat und die Kommission Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu erheben, und in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 201 dieses Vertrags befugt ist, über die Tätigkeiten der Kommission eine Kontrolle auszuüben und es damit über das erforderliche rechtliche wie auch politische Instrumentarium verfügt, um effektiver auf die berechtigten Anliegen der Bürger zu reagieren,
O. in der Erwägung, dass es dennoch kontinuierlich eine loyale Zusammenarbeit insbesondere mit der Kommission als Hüterin der Verträge gepflegt hat, da es darin ein wirksames Instrument zur Lösung der Probleme sieht, die die Bürger veranlasst haben, es um Unterstützung zu ersuchen,
P. in der Erwägung, dass es weiterhin Petitionen erhält, in denen Petenten den Mitgliedstaaten eine andauernde Verletzung ihrer Menschen- und Grundrechte vorwerfen; in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 des EU-Vertrags auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beruht, und in der Erwägung, dass Artikel 7 Absatz 1 des EU-Vertrags ihm das Recht gibt, ein Verfahren in die Wege zu leiten, um festzustellen, ob eine eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze durch einen Mitgliedstaat gegeben ist,
Q. in der Erwägung, dass es die Brisanz bestimmter Fälle einräumt und entschlossen ist, alle notwendigen Schritte zu ergreifen, um die Rechte von Petenten und die Vertraulichkeit ihrer persönlichen Daten zu schützen, ohne die Transparenz des Petitionsverfahrens an sich zu untergraben,
- 1. betont die Bedeutung des Petitionsverfahrens, das gewährleistet, dass auf die individuellen Bedenken der europäischen Bürger in Bezug auf die Achtung ihrer Rechte im Rahmen des Vertrags und der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften angemessen reagiert und nach Lösungen gesucht wird;
- 2. unterstreicht den maßgeblichen Beitrag seines Petitionsausschusses zu seinen Bemühungen, die Bürgernähe in der Europäischen Union wiederherzustellen und die Legitimität, Transparenz und Rechenschaftspflicht des EU-Entscheidungsprozesses zu stärken
- 3. ist der Auffassung, dass sich anhand der Petitionen abschätzen lässt, was die europäische Öffentlichkeit von der Europäischen Union erwartet und in welchem Ausmaß es der Europäischen Union gelingt, die Erwartungen zu erfüllen;
- 4. weist darauf hin, dass die EU-Bürger mittels Petitionen Schlupflöcher im Gemeinschaftsrecht aufzeigen und die europäischen Institutionen auf Verstöße oder Fehler bei dessen Anwendung aufmerksam machen können;
- 5. betont, dass die Petitionen ihm die Chance bieten, mögliche Unklarheiten bei der Anwendung und Umsetzung des Gemeinschaftsrechts auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu beurteilen und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen um diese zu beseitigen;
- 6. betont, wie wichtig die Zusammenarbeit mit der Kommission ist, um zweckdienliche Lösungen für die Anliegen zu finden, die die europäischen Bürger vor den Petitionsausschuss bringen insoweit sie die unmittelbaren Auswirkungen der Rechtsvorschriften, der Politik und der Tätigkeiten der Gemeinschaft auf den Einzelnen widerspiegeln
- 7. bedauert das weit verbreitete Versäumnis der Mitgliedstaaten, die Umweltstandards der Gemeinschaft ordnungsgemäß durchzuführen, und hält es für notwendig, die Konsistenz bei der Überwachung, insbesondere der Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zum Schutz der Artenvielfalt und zur Überprüfung der Umweltauswirkungen bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, zu verbessern
- 8. begrüßt den 23. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (KOM (2006) 0416), der die Rolle des Petitionsverfahrens bei der Feststellung von Vertragsverletzungen anerkennt;
- 9. ersucht die Kommission zum wiederholten Male, Entscheidungen über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren, sobald sie eine solche Entscheidung trifft, sowie die einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs bekannt zu geben, insbesondere wenn zu dem betreffenden Thema eine Petition eingegangen ist, und bemerkt, dass die Kommission wiederholten Aufforderungen seines Petitionsausschusses auf diesem Gebiet keine Folge geleistet hat;
- 10. beauftragt seinen Petitionsausschuss, innerhalb einer kurzen zeitlichen Frist seine Beschlüsse über Petitionen, die in seinen Sitzungen geprüft werden, schriftlich bekannt zu geben, um Missverständnisse und Fehlurteile in den Medien und bei den Petenten zu vermeiden
- 11. betont erneut, wie wichtig eine Koordinierung bei der Behandlung von Themen ist, für die sowohl eine Petition beim Parlament als auch eine Beschwerde bei der Kommission eingereicht wurden, da das Petitionsrecht ein durch den Vertrag geschütztes Grundrecht ist und das Parlament einen transparenten Rahmen für Debatten bietet, was eine Voraussetzung für eine verstärkte öffentliche Rechenschaftspflicht ist, und dass in diesem Zusammenhang dem Petitionsverfahren Vorrang eingeräumt werden muss;
- 12. bekräftigt die Besorgnis seines Petitionsausschusses über die ungerechtfertigte und übermäßig lange Zeit - oftmals mehrere Jahre -, die die Kommission für die Durchführung und den Abschluss von Vertragsverletzungsverfahren benötigt, und seine Unzufriedenheit mit den zahlreichen Beispielen der Nichtbefolgung von Entscheidungen des Gerichtshofs durch die Mitgliedstaaten; ist der Auffassung, dass dies ein fragwürdiges Licht auf die Erarbeitung und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts wirft und die Zielsetzungen der Europäischen Union unglaubwürdig erscheinen lässt;
- 13. bekräftigt, dass die Kommission unbedingt von der Möglichkeit Gebrauch machen sollte gegen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 228 des EG-Vertrags vor dem Gerichtshof Klage zu erheben, so dass Geldstrafen in Form von Pauschalbeträgen und Zwangsgeldern immer dann verhängt werden können, wenn Mitgliedstaaten die Umsetzung von Urteilen des Gerichtshofs in Vertragsverletzungsverfahren verzögern;
- 14. ist der Auffassung, dass zur Gewährleistung der Glaubwürdigkeit des Gemeinschaftsrechts und gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt von der Kommission ein entschlossenes Vorgehen gegen Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht erforderlich ist, zumindest in national bedeutenden Fällen, die einen Präzedenzfall für die nationale Rechtsprechung schaffen, und dass ein solches Vorgehen die Notwendigkeit für den Bürger, sich bei der Kommission zu beschweren und beim Europäischen Parlament Petitionen zu ähnlichen Fällen einzureichen, wesentlich verringern würde;
- 15. begrüßt den ständigen Dialog zwischen seinem Petitionsausschuss und dem Europäischen Bürgerbeauftragten; weist darauf hin, dass sein Petitionsausschuss die Sonderberichte über die Europaschulen und über die Transparenz der Ratstagungen unterstützt hat; begrüßt die erfolgreiche Lösung, die im Zusammenhang mit der Art und Weise, wie die Kommission Beschwerden wegen Vertragsverletzungen bearbeitet, gefunden wurde, und unterstützt die Forderung des Bürgerbeauftragten nach einer Aufstockung seiner Haushaltsmittel;
- 16. stellt fest, dass im Lichte des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 4. Oktober 2006 in der Rechtssache Tillack gegen Kommission [2006] Slg II-3995, das keinen Gesetzesverstoß in Bezug auf die on OLAF ergriffenen Maßnahmen festgestellt hat, die Verfahren des Parlaments in Bezug auf den noch nicht behandelten Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten in der Beschwerdesache 2485/ 2004/ G G abgeschlossen werden müssen;
- 17. bestätigt, dass eine stärkere Einbeziehung des Rates als Institution in die Tätigkeit des Ausschusses erforderlich ist, und ermuntert ihn, auf einer geeigneten Ebene an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen, wie es die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung5 vorsieht, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission am 16. Dezember 2003 angenommen haben;
- 18. schlägt erneut vor, dass der Rat einen ranghohen Beamten zur Koordinierung der mit Petitionen verbundenen Fragen benennt, da viele Petitionen politisch brisante Fragen berühren die die Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten betreffen;
- 19. betont erneut die maßgebliche Rolle der Mitgliedstaaten bei der korrekten Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und unterstreicht, dass deren praktische Anwendung entscheidend dazu beiträgt, die Bedeutung der Europäischen Union für ihre Bürger zu vergrößern; hält eine umfassendere Teilnahme von Vertretern der Mitgliedstaaten und ihrer Parlamente an den Debatten seines Petitionsausschusses für notwendig;
- 20. erinnert daran, dass der EU-Vertrag ihm die Befugnis überträgt, das in Artikel 7 Absatz 1 des EU-Vertrags verankerte Verfahren in die Wege zu leiten, das zur Benennung von unabhängigen Persönlichkeiten führen kann, die über die Gefahr eines schwerwiegenden Verstoßes eines Mitgliedsstaats gegen die Grundsätze, auf denen die Europäische Union aufgebaut ist, einschließlich vor allem der Achtung der Menschenrechte, wie sie von der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert werden, berichten;
- 21. begrüßt die Tätigkeit des nichtständigen Untersuchungsausschusses zur Krise der "Equitable Life"-Versicherungsgesellschaft und den Beitrag, den die Mitglieder seines Petitionsausschusses und dessen Sekretariat, die sich direkt an der Arbeit des Untersuchungsausschusses beteiligt haben, hierzu geleistet haben; ist der Auffassung, dass die Entscheidung, diesen Ausschuss für die Weiterbehandlung der eingegangenen Petitionen einzusetzen, verstärkt dazu beigetragen hat, die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten;
- 22. spricht sich dafür aus, gemäß Artikel 192 seiner Geschäftsordnung Mitglieder zur Tatsachenfeststellung in die verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu entsenden um den von Petenten aufgeworfenen Fragen nachzugehen und so wirksame und pragmatische Lösungen im Interesse der Bürger herbeizuführen;
- 23. hält diese Entsendungen für wichtig, wenn es darum geht, die Kommunikation mit den Bürgern zu verbessern und die Mitgliedstaaten für die Tätigkeiten des Europäischen Parlaments im Allgemeinen und die seines Petitionsausschusses im Besonderen zu sensibilisieren
- 24. betont, dass ein enger Zusammenhang besteht zwischen einem besseren Verständnis der Funktion von Petitionen als Instrument, mit dem Bürger um Abhilfe nachsuchen können und der Qualität der Informationen, die der breiten Öffentlichkeit in Europa über die Rechtsvorschriften, die Politik und die Ziele der Gemeinschaft zugänglich sind
- 25. stellt fest, dass im zweiten Jahr nach der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten die Zahl der beim Parlament eingegangen Petitionen relativ konstant geblieben ist; merkt jedoch an, dass infolge des Beitritts Rumäniens und Bulgariens im Januar 2007 die Petitionen von Bürgern dieser Länder zahlenmäßig wahrscheinlich erheblich sein werden;
- 26. begrüßt die Vereinbarung innerhalb des Ausschusses, die zur Erhöhung der Zahl seiner Mitglieder auf 40 ständige Mitglieder geführt hat, wodurch gewährleistet sein dürfte, dass der Ausschuss sich noch besser mit den Fällen der europäischen Bürger und der auf dem Gebiet der Europäischen Union wohnhaften Personen auseinandersetzen kann und das Parlament den Erwartungen der Petenten besser gerecht werden kann;
- 27. hält es für notwendig, das Ausschusssekretariat weiter auszubauen, um den Bedarf an sprachlichen juristischen und politischen Fachkenntnissen zu decken, so dass die Bearbeitungszeiten kürzer, die Untersuchungen noch effektiver und seine Dienstleistungen allen EU-Bürgern gleichermaßen zugänglich werden;
- 28. betont erneut, dass die erforderlichen finanziellen Mittel aufgetrieben werden müssen, um die Entwicklung des E-Petition-Softwaresystems fortzusetzen, das sowohl als Datenbank als auch als Verwaltungsinstrument fungiert, Informationen über die Arbeitsabläufe bei den Petitionen liefert und dadurch die Transparenz und Effizienz der Tätigkeit des Ausschusses erhöht;
- 29. beauftragt seinen Generalsekretär, umgehend eine Überprüfung des "Bürgerportals" auf der Website des Parlaments mit dem Ziel zu veranlassen, die Sichtbarkeit des Portals in Bezug auf das Petitionsrecht zu erhöhen und seine Präsentation zu verbessern um seine Vergleichbarkeit und Vereinbarkeit mit der Website des Europäischen Bürgerbeauftragten zu gewährleisten, der sich, anders als der Petitionsausschuss, spezifisch mit Beschwerden der Bürger in Bezug auf angebliche Verwaltungsmissstände innerhalb der Institutionen oder Einrichtungen der Europäischen Union befasst;
- 30. erinnert daran, dass es seit 1998 eine Überprüfung der Interinstitutionellen Vereinbarung von 1989 zur Stärkung des Petitionsrechts6 gefordert hat; wiederholt seine dringenden Aufforderungen an den Rat und die Kommission, diese Überprüfung vorzunehmen um wirksamere Mittel zur Rechtsdurchsetzung sowie einen eindeutigen und einheitlichen Rahmen für die unerlässliche Zusammenarbeit der Institutionen auf dem betreffenden Gebiet festzulegen;
- 31. begrüßt den Beschluss, die geltenden Verfahrensregeln für das Petitionsverfahren zu überarbeiten um eine Klärung in Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit von Petitionen zu ermöglichen, und Verfahren im Zusammenhang mit Datenschutz und Vertraulichkeit einen höheren Stellenwert einzuräumen, ohne dass dadurch die erforderliche Transparenz des Petitionsverfahrens an sich beeinträchtigt wird;
- 32. betont, wie wichtig es ist, die Rechte der Petenten als grundlegendes Element des Petitionsverfahrens zu schützen, und begrüßt den Konsens innerhalb seines Ausschusses über die Behandlung der noch ausstehenden Lloyds-Petitionen, insbesondere was die uneingeschränkte Unterstützung von Frau X betrifft, deren Name entgegen ihrem Wunsch veröffentlicht wurde;
- 33. unterstreicht die Bedeutung des Umweltschutzes und nimmt mit Genugtuung das starke Interesse des Ausschusses für die einschlägigen Petitionen, die er in seinen Sitzungen erörtert zur Kenntnis;
- 34. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht seines Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Petitionsausschüssen und ihren Bürgerbeauftragten bzw. den entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln.
Europäisches Parlament
Plenarsitzungsdokument
Bericht über die Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2006 (2007/2132(INI))
Petitionsausschuss
Berichterstatter: Carlos José Iturgaiz Angulo
Entwurf einer Entschliessung des Europäischen Parlaments zu den Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2006 (2007/2132(INI))
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beratungen des Petitionsausschusses,
- - gestützt auf Artikel 21 und 194 des EG-Vertrags,
- - gestützt auf Artikel 45 und Artikel 192 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0392/2007),
A. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht ein Grundrecht darstellt, das unlösbar mit der Unionsbürgerschaft verbunden ist,
B. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht seit 1992 im EG-Vertrag verankert ist und in Artikel 44 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in Artikel 191 seiner Geschäftsordnung bekräftigt wird,
C. in der Erwägung, dass das Parlament, der Rat und die Kommission sämtlich den Bestimmungen des Vertrags zum Petitionsrecht verpflichtet sind und sich einverstanden erklärt haben, die interinstitutionelle Weiterbehandlung von Petitionen zu garantieren,
D. in der Erwägung, dass die Ausübung dieses Rechts in erheblichem Maße zu den Bemühungen der Europäischen Union beiträgt, bürgernäher zu werden und einen Einblick in die Erwartungen der europäischen Öffentlichkeit zu geben,
E. in der Erwägung, dass die Petitionen ein Mittel darstellen, mit dessen Hilfe die Bürger zur Überwachung der Umsetzung und Durchführung der europäischen Rechtsvorschriften durch nationale, regionale und lokale Behörden beitragen können,
F. in der Erwägung, dass die Petitionen eine Möglichkeit darstellen, die Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts und der Politik auf jeden Einzelnen zu überprüfen und das Europäische Parlament auf Unklarheiten und fehlerhafte Anwendungen dieser Gesetze und politischen Maßnahmen mit direkten Auswirkungen auf ihre eigentlichen Ziele aufmerksam zu machen,
G. in der Erwägung, dass 2006 die Zahl der für unzulässig erklärten Petitionen mit ungefähr einem Drittel der Gesamtzahl konstant geblieben ist, was deutlich macht, dass die EU-Bürger ständig über die Befugnisse der Europäischen Union und die ihrer Institutionen gebührend unterrichtet werden müssen,
H. in der Erwägung, dass daran erinnert werden muss, dass natürlich nicht alle zulässigen Petitionen, die eingehen und zu denen Untersuchungen durchgeführt werden, für die EU-Bürger ein befriedigendes Ergebnis zur Folge haben, dass jedoch ein angemessener Prozentsatz der Petitionen zur Lösung eines konkreten Problems führt oder ein bestimmtes Anliegen hervorhebt, auf das sich das Parlament später bei der Aushandlung neuer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften berufen kann,
I. in der Erwägung, dass bei der Prüfung der Petitionen erneut Defizite bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu Tage getreten sind, und in der Erwägung, dass es strukturelle Probleme in Bezug auf die Durchsetzung bestimmter Umweltstandards zu geben scheint, insbesondere in Bezug auf Artikel 6 der Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Habitat-Richtlinie)7 und auf Artikel 4 der Richtlinie des Rates 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten8, geändert durch die Richtlinie des Rates 97/11/EG vom 3.März 19979,
J. in der Erwägung, dass die Weiterbehandlung von Petitionen gegen größere Infrastrukturprojekte die Notwendigkeit deutlich gemacht hat, dass die Kommission die Einhaltung der Habitat-Richtlinie durch die Mitgliedstaaten entschlossener überwachen sollte, insbesondere in Fällen, in denen Artikel 6 Absatz 4 dieser Richtlinie nicht angewandt wird und Schutzgebiete nicht erhalten werden, obwohl Alternativen vorhanden sind für die betreffenden Vorhaben, die laut den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ein im Rahmen der Habitat-Richtlinie oder der Richtlinie des Rates 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung von wild lebenden Vogelarten10 ausgewiesenes Schutzgebiet wesentlich beeinträchtigen würden,
K. in der Erwägung, dass die Maßnahmen der Kommission in Erfüllung ihrer Aufgaben als "Hüterin der Verträge" gemäß Artikel 211 EG-Vertrag in anderen Fällen lobenswert waren, wie z.B. die rasche Entscheidung, Verfahren gegen Spanien wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht bei der öffentlichen Auftragsvergabe einzuleiten und die rechtzeitig ergriffenen Maßnahmen, um nicht wieder gutzumachende Umweltschäden in Polen zu verhüten,
L. in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen seinem Petitionsausschuss und der Kommission weiterhin ausschlaggebend dafür ist, dass Petitionen effektiv behandelt werden und den Petenten die beste Lösung ihrer Probleme geboten wird,
M. in der Erwägung, dass rasche Abhilfe in Fällen fehlerhafter Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften von größter Bedeutung ist, und in der Erwägung, dass die besonderen Umstände eines jeden Falles berücksichtigt werden sollten, wenn Lösungen empfohlen werden,
N. in der Erwägung, dass es nach Artikel 230 des EG-Vertrags das Recht hat, unter den gleichen Voraussetzungen wie der Rat und die Kommission Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu erheben, und in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 201 dieses Vertrags befugt ist, über die Tätigkeiten der Kommission eine Kontrolle auszuüben und es damit über das erforderliche rechtliche wie auch politische Instrumentarium verfügt, um effektiver auf die berechtigten Anliegen der Bürger zu reagieren,
O. in der Erwägung, dass es dennoch kontinuierlich eine loyale Zusammenarbeit insbesondere mit der Kommission als Hüterin der Verträge gepflegt hat, da es darin ein wirksames Instrument zur Lösung der Probleme sieht, die die Bürger veranlasst haben, es um Unterstützung zu ersuchen,
P. in der Erwägung, dass es weiterhin Petitionen erhält, in denen Petenten den Mitgliedstaaten eine andauernde Verletzung ihrer Menschen- und Grundrechte vorwerfen; in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 des EU-Vertrags auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit beruht, und in der Erwägung, dass Artikel 7 Absatz 1 des EU-Vertrags ihm das Recht gibt, ein Verfahren in die Wege zu leiten, um festzustellen, ob eine eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze durch einen Mitgliedstaat gegeben ist,
Q. in der Erwägung, dass es die Brisanz bestimmter Fälle einräumt und entschlossen ist, alle notwendigen Schritte zu ergreifen, um die Rechte von Petenten und die Vertraulichkeit ihrer persönlichen Daten zu schützen, ohne die Transparenz des Petitionsverfahrens an sich zu untergraben,
- 1. betont die Bedeutung des Petitionsverfahrens, das gewährleistet, dass auf die individuellen Bedenken der europäischen Bürger in Bezug auf die Achtung ihrer Rechte im Rahmen des Vertrags und der europäischen Rechtsvorschriften angemessen reagiert und nach Lösungen gesucht wird;
- 2. unterstreicht den maßgeblichen Beitrag seines Petitionsausschusses zu seinen Bemühungen, die Bürgernähe in der EU wiederherzustellen und die Legitimität, Transparenz und Rechenschaftspflicht des EU-Entscheidungsprozesses zu stärken;
- 3. ist der Auffassung, dass sich anhand der Petitionen abschätzen lässt, was die europäische Öffentlichkeit von der Europäischen Union erwartet und in welchem Ausmaß es der Europäischen Union gelingt, die Erwartungen zu erfüllen;
- 4. weist darauf hin, dass die EU-Bürger mittels Petitionen Schlupflöcher im Gemeinschaftsrecht aufzeigen und die europäischen Institutionen auf Verstöße oder Fehler bei dessen Anwendung aufmerksam machen können;
- 5. betont, dass die Petitionen ihm die Chance bieten, mögliche Unklarheiten bei der Anwendung und Umsetzung des Gemeinschaftsrechts auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu beurteilen und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen um diese zu beseitigen;
- 6. betont, wie wichtig die Zusammenarbeit mit der Kommission ist, um zweckdienliche Lösungen für die Anliegen zu finden, die die europäischen Bürger vor den Petitionsausschuss bringen, insoweit sie die unmittelbaren Auswirkungen der Rechtsvorschriften, der Politik und der Tätigkeiten der Gemeinschaft auf den Einzelnen widerspiegeln
- 7. bedauert das weit verbreitete Versäumnis der Mitgliedstaaten, die Umweltstandards der Gemeinschaft ordnungsgemäß durchzusetzen, und hält es für notwendig, die Konsistenz bei der Überwachung, insbesondere der Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zum Schutz der Artenvielfalt und zur Überprüfung der Umweltauswirkungen bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, zu verbessern
- 8. begrüßt den 23. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (KOM (2006) 0416), der die Rolle des Petitionsverfahrens bei der Feststellung von Vertragsverletzungen anerkennt;
- 9. ersucht die Kommission zum wiederholten Male, Entscheidungen über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren, sobald sie eine solche Entscheidung trifft, sowie die einschlägigen Urteile des Europäischen Gerichtshofs bekannt zu geben, insbesondere wenn zu dem betreffenden Thema eine Petition eingegangen ist, und bemerkt, dass die Kommission wiederholten Aufforderungen seines Petitionsausschusses auf diesem Gebiet keine Folge geleistet hat;
- 10. beauftragt seinen Petitionsausschuss, innerhalb einer kurzen zeitlichen Frist seine Beschlüsse über Petitionen, die in seinen Sitzungen geprüft werden, schriftlich bekannt zu geben, um Missverständnisse und Fehlurteile in den Medien und bei den Petenten zu vermeiden
- 11. betont erneut, wie wichtig eine Koordinierung bei der Behandlung von Themen ist, für die sowohl eine Petition beim Parlament als auch eine Beschwerde bei der Kommission eingereicht wurden, da das Petitionsrecht ein durch den Vertrag geschütztes Grundrecht ist und das Parlament einen transparenten Rahmen für Debatten bietet, was eine Voraussetzung für eine verstärkte öffentliche Rechenschaftspflicht ist, und dass in diesem Zusammenhang dem Petitionsverfahren Vorrang eingeräumt werden muss;
- 12. bekräftigt die Besorgnis seines Petitionsausschusses über die ungerechtfertigte und übermäßig lange Zeit - oftmals mehrere Jahre -, die die Kommission für die Durchführung und den Abschluss von Vertragsverletzungsverfahren benötigt, und seine Unzufriedenheit mit den zahlreichen Beispielen der Nichtbefolgung von Entscheidungen des Gerichtshofs durch die Mitgliedstaaten; ist der Auffassung, dass dies ein fragwürdiges Licht auf die Erarbeitung und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts wirft und die Zielsetzungen der Europäischen Union unglaubwürdig erscheinen lässt;
- 13. bekräftigt, dass die Kommission unbedingt von der Möglichkeit Gebrauch machen sollte gegen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 228 des EG-Vertrags vor dem Gerichtshof Klage zu erheben, so dass Geldstrafen in Form von Pauschalbeträgen und Zwangsgeldern immer dann verhängt werden können, wenn Mitgliedstaaten die Umsetzung von Urteilen des Gerichtshofs in Vertragsverletzungsverfahren verzögern;
- 14. begrüßt den ständigen Dialog zwischen seinem Petitionsausschuss und dem Europäischen Bürgerbeauftragten; weist darauf hin, dass sein Petitionsausschuss die Sonderberichte über die Europaschulen und über die Transparenz der Ratstagungen unterstützt hat; begrüßt die erfolgreiche Lösung, die im Zusammenhang mit der Art und Weise, wie die Kommission Beschwerden wegen Vertragsverletzungen bearbeitet, gefunden wurde, und unterstützt die Forderung des Bürgerbeauftragten nach einer Aufstockung seiner Haushaltsmittel;
- 15. bekräftigt den Wunsch seines Petitionsausschusses, die Verfahren in Bezug auf den Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Parlament im Anschluss an den Entwurf einer Empfehlung an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung in der Beschwerdesache 2485/ 2004/ G G erneut einzuleiten;
- 16. bestätigt, dass eine stärkere Einbeziehung des Rates als Institution in die Tätigkeit des Ausschusses erforderlich ist, und ermuntert ihn, auf einer geeigneten Ebene an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen, wie es die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung11 vorsieht, die das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission am 16. Dezember 2003 angenommen haben;
- 17. schlägt erneut vor, dass der Rat einen ranghohen Beamten zur Koordinierung der mit Petitionen verbundenen Fragen benennt, da viele Petitionen politisch brisante Fragen berühren die die Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten betreffen;
- 18. betont erneut die maßgebliche Rolle der Mitgliedstaaten bei der korrekten Durchführung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und unterstreicht, dass deren praktische Anwendung entscheidend dazu beiträgt, die Bedeutung der Europäischen Union für ihre Bürger zu vergrößern; hält eine umfassendere Teilnahme von Vertretern der Mitgliedstaaten und ihrer Parlamente an den Debatten seines Petitionsausschusses für notwendig;
- 19. begrüßt die Tätigkeit des nichtständigen Untersuchungsausschusses zur Krise der "Equitable Life"-Versicherungsgesellschaft und den Beitrag, den die Mitglieder seines Petitionsausschusses und dessen Sekretariat, die sich direkt an der Arbeit des Untersuchungsausschusses beteiligt haben, hierzu geleistet haben; ist der Auffassung, dass die Entscheidung, diesen Ausschuss für die Weiterbehandlung der eingegangenen Petitionen einzusetzen, verstärkt dazu beigetragen hat, die ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten;
- 20. spricht sich dafür aus, gemäß Artikel 192 seiner Geschäftsordnung Mitglieder zur Tatsachenfeststellung in die verschiedenen Mitgliedstaaten der EU zu entsenden, um den von Petenten aufgeworfenen Fragen nachzugehen und so wirksame und pragmatische Lösungen im Interesse der Bürger herbeizuführen;
- 21. hält diese Entsendungen für wichtig, wenn es darum geht, die Kommunikation mit den Bürgern zu verbessern und die Mitgliedstaaten für die Tätigkeiten des Europäischen Parlaments im Allgemeinen und die seines Petitionsausschusses im Besonderen zu sensibilisieren
- 22. betont, dass ein enger Zusammenhang besteht zwischen einem besseren Verständnis der Funktion von Petitionen als Instrument, mit dem Bürger um Abhilfe nachsuchen können und der Qualität der Informationen, die der breiten Öffentlichkeit in Europa über die Rechtsvorschriften, die Politik und die Ziele der Gemeinschaft zugänglich sind
- 23. stellt fest, dass im zweiten Jahr nach der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten die Zahl der beim Parlament eingegangen Petitionen relativ konstant geblieben ist; merkt jedoch an, dass infolge des Beitritts Rumäniens und Bulgariens im Januar 2007 die Petitionen von Bürgern dieser Länder zahlenmäßig wahrscheinlich erheblich zunehmen werden;
- 24. begrüßt die Vereinbarung innerhalb des Ausschusses, die zur Erhöhung der Zahl seiner Mitglieder auf 40 ständige Mitglieder geführt hat, wodurch gewährleistet sein dürfte, dass der Ausschuss sich noch besser mit den Fällen der europäischen Bürger und der auf dem Gebiet der Europäischen Union wohnhaften Personen auseinandersetzen kann und das Parlament den Erwartungen der Petenten besser gerecht werden kann;
- 25. hält es für notwendig, das Ausschusssekretariat weiter auszubauen, um den Bedarf an sprachlichen juristischen und politischen Fachkenntnissen zu decken, so dass die Bearbeitungszeiten kürzer, die Untersuchungen noch effektiver und seine Dienstleistungen allen EU-Bürgern gleichermaßen zugänglich werden;
- 26. betont erneut, dass die erforderlichen finanziellen Mittel aufgetrieben werden müssen, um die Entwicklung des E-Petition-Softwaresystems fortzusetzen, das sowohl als Datenbank als auch als Verwaltungsinstrument fungiert, Informationen über die Arbeitsabläufe bei den Petitionen liefert und dadurch die Transparenz und Effizienz der Tätigkeit des Ausschusses erhöht;
- 27. beauftragt seinen Generalsekretär, umgehend eine Überprüfung des "Bürgerportals" auf der Website des Parlaments mit dem Ziel zu veranlassen, die Sichtbarkeit des Portals in Bezug auf das Petitionsrecht zu erhöhen und seine Präsentation zu verbessern um seine Vergleichbarkeit und Vereinbarkeit mit der Website des Europäischen Bürgerbeauftragten zu gewährleisten, der anders als der Petitionsausschuss spezifisch auf die Beschwerden der Bürger in Bezug auf angebliche Verwaltungsmissstände innerhalb der Institutionen oder Einrichtungen der Europäischen Union eingeht;
- 28. erinnert daran, dass es seit 1998 eine Überprüfung der Interinstitutionellen Vereinbarung von 1989 zur Stärkung des Petitionsrechts12 gefordert hat; wiederholt seine dringenden Aufforderungen an den Rat und die Kommission, diese Überprüfung vorzunehmen um wirksamere Mittel zur Rechtsdurchsetzung sowie einen eindeutigen und einheitlichen Rahmen für die unerlässliche Zusammenarbeit der Institutionen auf dem betreffenden Gebiet festzulegen;
- 29. begrüßt den Beschluss, die geltenden Verfahrensregeln für das Petitionsverfahren zu überarbeiten um eine Klärung in Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit von Petitionen zu ermöglichen, und Verfahren im Zusammenhang mit Datenschutz und Vertraulichkeit einen höheren Stellenwert einzuräumen, ohne dass dadurch die erforderliche Transparenz des Petitionsverfahrens an sich beeinträchtigt wird;
- 30. betont, wie wichtig es ist, die Rechte der Petenten als grundlegendes Element des Petitionsverfahrens zu schützen, und begrüßt den Konsens innerhalb seines Ausschusses über die Behandlung der noch ausstehenden Lloyds-Petitionen, insbesondere was die uneingeschränkte Unterstützung von Frau X betrifft, deren Name gegen ihren Willen veröffentlicht wurde;
- 31. unterstreicht die Bedeutung des Umweltschutzes und nimmt mit Genugtuung das starke Interesse seines Petitionsausschusses für die einschlägigen Petitionen, die er in seinen Sitzungen erörtert, zur Kenntnis;
- 32. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht seines Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Petitionsausschüssen und ihren Bürgerbeauftragten bzw. den entsprechenden Einrichtungen zu übermitteln.
Begründung
Einführung
Der vorliegende Bericht bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 und wurde gemäß Artikel 192 der Geschäftsordnung erstellt, wonach der Petitionsausschuss das Parlament über das Ergebnis seiner Beratungen unterrichtet.
Wie 2005 vereinbart deckt dieser Bericht erstmals die Tätigkeit des Petitionsausschusses während eines Kalenderjahrs (2006) und nicht wie zuvor während einer Sitzungsperiode ab. Der Bericht wird daher seine Schlussfolgerungen auf der Grundlage aller Petitionen, die im Laufe des Jahres eingegangen sind, ziehen können und dadurch ein umfassenderes Bild ihrer Zahl, ihres Inhalts und ihres Status (zulässig oder unzulässig) vermitteln.
Den Statistiken ist zu entnehmen, dass die Zahl der 2006 eingegangenen Petitionen relativ konstant geblieben ist (1032 im Jahr 2005 verglichen mit 1016 im Jahr 2006), wobei ungefähr ein Drittel für unzulässig erklärt wurde. Die wichtigsten Anliegen für Petenten betreffen nach wie vor die Umwelt sowie den freien Verkehr von Waren, Personen und Kapital.
Die Zusammenarbeit mit der Kommission ist weiterhin von größter Bedeutung, wenn geeignete Lösungen für die Petitionen gefunden werden sollen. Der 23. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (KOM (2006) 0416) anerkennt die Rolle des Petitionsverfahrens bei der Aufdeckung von Verstößen. In dem Bericht wird in der Tat darauf hingewiesen, dass ein Viertel bis ein Drittel der beim Ausschuss im Jahr 2005 eingegangenen Petitionen mit Vertragsverletzungsverfahren, die die Kommission gegen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 226 des EU-Vertrags eingeleitet hat verknüpft sind oder dafür den Anlass gegeben haben. Jedoch vergeht recht viel Zeit von dem Zeitpunkt der Einreichung der Petition bei der Europäischen Kommission bis zur Einleitung und zum Abschluss des Vertragsverletzungsverfahrens, sodass der Zeitpunkt, an dem der Petent tatsächlich Abhilfe erhalten könnte verzögert wird.
Der Ausschuss hat seinen Dialog mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten fortgesetzt und die Sonderberichte über die Europaschulen, über die Transparenz der Ratstagungen und über die Art und Weise, wie die Kommission Beschwerden behandelt die auf einen Verstoß aufmerksam machen, gründlich geprüft. Der Ausschuss stellte fest, dass verstärkt Gebrauch von Sonderberichten gemacht wird, um die Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu angeblichen Verwaltungsmissständen in einer europäischen Institution abzuschließen. Besondere Aufmerksamkeit galt der Weiterbehandlung des Sonderberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluss an den Empfehlungsentwurf an das Europäische Betrugsbekämpfungsamt in der Beschwerde 2485/2004/EG. Eine Sondersitzung wurde im Mai 2006 in Straßburg einberufen. Der Ausschuss würde um die Genehmigung für einen Bericht ersuchen, sobald der Gerichtshof sein Urteil gesprochen hat.
Die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Rat muss weiter verstärkt werden da ihre Teilnahme an der Tätigkeit des Petitionsausschusses äußerst hilfreich sein könnte, um Lösungen für Petitionen zu erleichtern und in Einzelfällen raschere Abhilfe zu schaffen. Mittel und Wege, um die Qualität des Petitionsverfahrens zu verbessern, waren und sind ein ständiges Anliegen für den Ausschuss und sein Sekretariat. Die Mitglieder unterstützten vorbehaltlos die Erhöhung der Mitgliederzahl des Ausschusses, wie sie im Bericht Cashman über die Beratungen des Petitionsausschusses (A60178/2006) vorgeschlagen wurde. Trotz einiger Schwierigkeiten wurde das E-Petitionssystem, das die Transparenz und das Zeitmanagement für Petitionen verbessern soll, weiter ausgebaut und wird wahrscheinlich 2007 bis 2008 in eine neue Phase eintreten. Nicht zuletzt sind die Mitglieder voll und ganz damit einverstanden die derzeit für das Petitionsverfahren geltenden Bestimmungen unbedingt zu überprüfen, um eine Klärung in Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit von Petitionen herbeizuführen und um die Verfahren in Zusammenhang mit Datenschutz und Vertraulichkeit zu verbessern, ohne die fundamentale Transparenz des Petitionsverfahrens an sich zu untergraben.
Das Recht, Petitionen einzureichen
Das Petitionsrecht, wie es in Artikel 21 und 194 des EG-Vertrags verankert ist, ist ein bedeutsamer Aspekt der Unionsbürgerschaft, da es jedem Bürger der Union oder jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat ermöglicht, sich an das Europäische Parlament in Angelegenheiten zu wenden, die in den Tätigkeitsbereich der EU fallen. Die Einreichung von Petitionen ist für den Petenten kostenlos und kann schriftlich, in jeder Amtssprache der EU, per Fax, normaler Post und über das Internet erfolgen.
Die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments legt noch mehr Nachdruck auf dieses Recht, das als ein Bindeglied zwischen den Bürgern und ihren Vertretern auf EU-Ebene wie auch als eine Garantie der Möglichkeit gedacht ist, den politischen Entscheidungsprozess zu gestalten und zu beeinflussen. Der Inhalt dieser Garantie ist ausführlich in Artikel 191 dargelegt, der ausdrücklich bestimmt, dass eine Petition, um zulässig zu sein, "Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die ihn oder sie (oder z.B. auch eine Vereinigung) unmittelbar betreffen" behandeln muss.
Das Problem der Zulässigkeit greift jedoch weder dem Standpunkt des Ausschusses zum Inhalt der Petitionen vor noch beeinflusst es das Ergebnis der Beratungen zum Thema. Die Zulässigkeit bahnt jedoch den Weg für die Abhaltung einer Debatte über die von der Petition aufgeworfenen Fragen oder für eine alternative Vorgehensweise, die der Ausschuss beschließen mag, wie z.B. die Kommission zu ersuchen die Angelegenheit vorab zu prüfen oder sie an einen anderen zuständigen Ausschuss zur Information oder für eine Stellungnahme weiterzuleiten. Im Zuge der 2006 begonnenen Arbeiten zur Überprüfung der Geschäftsordnung, mit der bestimmte Bestimmungen zu Petitionen vereinfacht und geklärt werden sollen, wird die Gelegenheit genutzt, die Art und Weise, wie die Zulässigkeit geprüft wird, im Einzelnen festzulegen.
Im Jahr 2006 gingen 1016 Petitionen beim Parlament ein, ein leichter Rückgang verglichen mit 2005, als 1032 Petitionen eingereicht wurden. Wie 2005 wurde 2006 etwa ein Drittel der eingegangenen Petitionen für unzulässig erklärt, da sie nicht in den Tätigkeitsbereich der EU fielen. Zwei Jahre nach der EU-Erweiterung auf 25 Mitgliedstaaten scheint sich die Zahl der Petitionen bei knapp über 1.000 stabilisiert zu haben, wobei deutsche, britische, spanische, griechische, französische, italienische und polnische Staatsangehörige am aktivsten sind. Die EU-Erweiterung um Rumänien und Bulgarien im Jahr 2007 wird wahrscheinlich dazu führen, dass der Ausschuss zahlreiche Petitionen aus den beiden Ländern erhalten wird.
Die Petitionen vermitteln ein wichtiges Bild von der Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften und ihrer Auswirkungen auf den Einzelnen. Durch ihre Petitionen weisen die europäischen Bürger auf die Mängel und Schwierigkeiten des Umsetzungs- und Anwendungsprozesses hin und haben so die besten Voraussetzungen, die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene zu überwachen.
Die meisten Petitionen beziehen sich auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten Umwelt, soziale Sicherheit, Anerkennung von Diplomen und anderen Aspekten der Funktionsweise des Binnenmarktes. Die am meisten betroffenen EU-Rechtsvorschriften waren die Richtlinie 85/337/EWG, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG, und die Richtlinie 2003/35/EG über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen.
Die erhebliche Zahl von Petitionen aus dem Vereinigten Königreich, Deutschland und Irland zu größeren finanziellen Verlusten infolge mutmaßlichen Missmanagements bei der Equitable-Life-Versicherung führte dazu, dass das Europäische Parlament einen nichtständigen Untersuchungsausschuss einsetzte, um "behauptete Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben zu prüfen" (Artikel 193 EG-Vertrag). Mitglieder des Petitionsausschusses werden sich an der Arbeit des Untersuchungsausschusses beteiligen der 2007 einen Bericht über seine Ergebnisse vorlegen wird.
Eine beträchtliche Zahl von Petitionen betrifft die Achtung der Grundrechte in den Mitgliedstaaten und gibt die Ansichten oder Meinungen der Bürger über Tätigkeiten der EU wieder. Die meisten dieser Petenten werden ermutigt, von den Rechtsmitteln, die es auf nationaler Ebene gibt, Gebrauch zu machen und nach Ausschöpfung aller Berufungsmöglichkeiten die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, ihren Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu bringen.
Der Anteil unzulässiger Petitionen weist auf einen ständigen Bedarf hin, das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen und die europäischen Bürger über das Gemeinschaftsrecht und die Gemeinschaftspolitik wie auch über ihr legitimes Recht, sich mit Petitionen an das Europäische Parlament zu wenden, zu informieren. Eine gemeinsame Anstrengung sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene ist erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen.
Beziehungen zur Kommission
Da die Tätigkeit des Petitionsausschusses im Grunde darin besteht, als Vermittler zu fungieren der es den einzelnen Bürgern ermöglicht, auf Verstöße gegen EU-Recht aufmerksam zu machen, die unmittelbar ihre Interessen berühren, und die Aufgabe der Europäischen Kommission darin besteht, die Umsetzung und Durchführung europäischen Rechts zu überwachen, bleiben die beiden natürliche Partner, die in solchen Situationen für Abhilfe sorgen. Der Petitionsausschuss verlässt sich auf das Fachwissen der Europäischen Kommission bei der Ermittlung möglicher Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, die durch Petitionen aufgedeckt wurden. Für eine optimale Lösung der Probleme der Petenten sind die Empfehlungen der Kommission nach wie vor entscheidend. Nichtsdestoweniger ermutigte der Ausschuss die Kommission unermüdlich, standardisierte und eher allgemeine Antworten, die sich auf eine strikte Auslegung ihrer Befugnisse und auf die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen stützen, zu vermeiden. Der Petitionsausschuss betonte immer wieder die Notwendigkeit stärker problembezogener Prüfungen der Petitionen und forderte die Europäische Kommission wiederholt auf, unabhängige Untersuchungen durchzuführen, die einen kohärenteren Ansatz für spezifische Themen ermöglichen können.
Nach einer Reihe von Aufforderungen an die Kommission, die Bedeutung der Petitionen bei der Aufdeckung möglicher Verstöße stärker anzuerkennen, stellt der Ausschuss mit Befriedigung fest, dass die Kommission in ihrem 23. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts darauf hinweist, dass zwischen einem Viertel und einem Drittel der 2005 beim Ausschuss eingegangenen Petitionen in Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren stehen, die gemäß Artikel 262 des EU-Vertrags gegen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden, oder diese veranlasst haben.
Diese Zufriedenheit wird jedoch durch zwei wichtige Überlegungen erheblich beeinträchtigt. Zum einen: Bis zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 226 verstreicht enorm viel Zeit - die gewöhnlich in Jahren berechnet wird oder, wie die Kommission sagt, durchschnittlich 35 Monate. Zum anderen: Selbst wenn ein Vertragsverletzungsfall gewonnen wird - entweder durch freiwilliges Nachgeben des Mitgliedstaats, in vollem Einklang mit einer bestimmten Richtlinie zu handeln, oder durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs -, bringt dies dem einzelnen Petenten keinen direkten Nutzen13.
Darüber hinaus fühlt sich die Kommission zunehmend bemüßigt, die von ihr so genannten "horizontalen" Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten zu nutzen. Sie tut dies, um mehrere, manchmal Dutzende von Vertragsverletzungsfällen in einem umfassenden Bündel zusammenzufassen, das sie daraufhin mit dem betroffenen Mitgliedstaat erörtert, um Übereinstimmung zu erzielen. Obwohl dies natürlich verwaltungstechnisch sehr zweckmäßig ist, da zweifellos weniger Personal erforderlich ist, um solche Angelegenheiten auszuhandeln treiben solche horizontalen Verfahren für den Petenten, der auf eine Lösung seines Problems wartet, die Angelegenheit auf die Spitze, als dadurch dem Parlament die Unfähigkeit attestiert wird, eine Lösung herbeizuführen, und der Petent nicht mehr glaubt, die EU sei zu irgendetwas nutze.
Angesichts des vorstehend Gesagten hat der Ausschuss in seinem Dialog mit der Europäischen Kommission unermüdlich die Rolle der Petitionen betont, das gemeinsame Ziel zu erreichen, nämlich Europa den Bürgern näher zu bringen, und darauf beharrt, dass, obwohl er sich durchaus der vielen Gründe bewusst ist, die die Antworten der Kommission auf die Petitionen verzögern, weitere Maßnahmen notwendig sind, um die Transparenz ihrer Prüfungen und die Schnelligkeit ihrer Antworten an die Petenten zu verbessern.
Der Petitionsausschuss und der Europäische Bürgerbeauftragte
Der Petitionsausschuss und der Europäische Bürgerbeauftragte setzten eine konstruktive Beziehung fort, die auf einem ständigen Dialog und der gegenseitigen Achtung der jeweiligen Befugnisse und Vorrechte beruht. Der Bericht Schwab über den Jahresbericht 2005 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2006/2117(INI)) hebt die Rolle des Bürgerbeauftragten hervor, die Offenheit und Rechenschaftspflicht in den Entscheidungsprozessen und in der Verwaltung der Europäischen Union zu verbessern, sowie seinen Beitrag zur Transparenz der Arbeit der europäischen Institutionen.
Im Jahr 2006 unterbreitete der Bürgerbeauftragte dem Ausschuss zwei neue Sonderberichte:
- - Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluss an den Empfehlungsentwurf an den Rat der Europäischen Union in der Beschwerde 1487/2005/EG betreffend die Frage der Sprachen, die für die Internet-Auftritte der Ratspräsidentschaft der EU verwendet werden sollen - wozu der Ausschuss beschloss, einen Bericht auszuarbeiten (Berichterstatter: Rainer Wieland).
- - Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluss an den Empfehlungsentwurf an die Europäische Kommission in der Beschwerde 289/2005/(WP)GG über die Art und Weise, wie die Kommission Beschwerden über die angebliche Verletzung des Gemeinschaftsrechts bearbeitet.
Am 15. Mai 2006 veranstaltete der Petitionsausschuss zur Weiterbehandlung des Sonderberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten in der Beschwerde 2485/ 2004/ G G betreffend die Empfehlungen an das Europäische Betrugsbekämpfungsamt (OLAF) eine außerordentliche Sitzung, an der der Europäische Bürgerbeauftragte, Nikiforos Diamandouros, und Franz-Hermann Brüner teilnahmen. Der Petitionsausschuss beabsichtigt, ein weiteres Ersuchen an die Konferenz der Präsidenten zu richten, um einen Bericht über den Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten vorzubereiten.
Beziehungen zum Rat und zu den Mitgliedstaaten
Es liegt in der Natur der Sache, dass das Petitionsverfahren eine Reihe von Problemen bei der Umsetzung oder Durchführung der europäischen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten aufdeckt. Die Petenten ersuchen um Hilfe und Abhilfe, und der Ausschuss sollte, um ihnen rasche Lösungen zu bieten, sich auf seine Zusammenarbeit mit dem Rat und den Mitgliedstaaten verlassen können. Wiederholte Appelle an den Rat, sich stärker an der Arbeit des Ausschusses zu beteiligen, verhallten ungehört.
Die Beziehungen zwischen dem Petitionsausschuss und den Mitgliedstaaten haben sich weiterentwickelt. Dennoch sollten weitere Schritte unternommen werden mit dem Ziel, positiv zusammenzuarbeiten, um den Bürgern die besten Lösungen ihrer Probleme zu verschaffen. Die Mitgliedstaaten haben sich an der Arbeit des Ausschusses auf Einzelfallbasis beteiligt, aber die Beziehungen zwischen den beiden werden immer noch als eher konfliktträchtig wahrgenommen. Die Art der Petitionen - Beschwerden über angebliche Versäumnisse der nationalen oder regionalen Behörden bei der Anwendung europäischen Rechts - erklärt diese Situation. Dennoch ist es wichtig zu betonen, dass es nicht das Hauptziel des Petitionsausschusses, die Mitgliedstaaten zu kritisieren, sondern den Bürgern zu helfen ihre Probleme zu lösen. Vielmehr sollte Zusammenarbeit statt Behinderung dazu führen, dass viele Fälle schneller und im Interesse aller Parteien gelöst werden.
E-Petitionen
Seit 2002 hat der Petitionsausschuss ständig ein zuverlässiges System für den Arbeitsablauf und eine Datenbank gefordert, um effizient zu arbeiten und den an ihn gerichteten steigenden Forderungen zu genügen, ein System, das die Transparenz der Arbeit des Ausschusses im öffentlichen Interesse vergrößert. An der Verbesserung der Funktionsweise des derzeitigen E-Petitionssystems wurde in der ersten Jahreshälfte 2006 kontinuierlich gearbeitet, mit detaillierten Vorbereitungsarbeiten über mehrere Monate zur zweiten Phase des E-Petitionsverfahrens. Vorrangig sollten die Funktionen von Geda in E-Petition einbezogen werden, um das System zu verbessern und zu vereinfachen.
Im Sommer 2006 stoppte die Direktion Informationstechnologie (DIT) die Entwicklung der Phase 2 von E-Petition aus zwei Gründen. Erstens beschloss die DIT, nach einer Reihe von technischen und Lizenzschwierigkeiten die Anwendung der Software Documentum aufzugeben. Zweitens war das Budget für die Entwicklung von IT-Anwendungen für das betreffende Jahr quasi ausgeschöpft.
Der Ersatz für Documentum wurde Ende 2006 bestätigt, sodass mit der Prüfung und der Planung des Übergangs von E-Petition (und der beiden anderen betroffenen Anwendungen) erst Anfang 2007 begonnen werden konnte. Die Entscheidung der DIT hatte für den Petitionsausschuss zur Folge, dass die zusätzlichen Funktionen, die wir zuvor gefordert hatten, als Teil des Übergangsprozesses entwickelt und Ende 2007, viel später als geplant, angewendet würden.
Informationsreisen
Der Petitionsausschuss nutzte die im Rahmen von Artikel 192 eröffnete Möglichkeit, indem er 2006 mehrere Informationsreisen durchführte, die dazu dienten einige problematische Petitionen vor Ort zu überprüfen. Die Besuche wurden organisiert, sobald die Themen im Ausschuss angemessen erörtert und ihre Ziele eindeutig definiert worden waren. Solche Besuche versetzen den Ausschuss besser in die Lage, die unterschiedlichen Aspekte der Petitionen zu verstehen und nach Lösungen für komplexe Probleme in Zusammenarbeit mit allen Betroffenen zu suchen. Gleichzeitig ermöglichen sie einen direkten Kontakt mit europäischen Bürgern und nationalen Behörden und tragen zu dem allgemeinen Bemühen bei, die Tätigkeit des Ausschusses stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken.
Vier solche Informationsreisen wurden veranstaltet:
- nach Malta (9.-11. Mai 2006),
- Spanien (25./26. Juni 2006),
- Polen (11.-17. Juli 2006)
- und in das Vereinigte Königreich (5.-6. Dezember 2006).
Ziel der Reise nach Malta, die der Ausschussvorsitzende unternahm, war es teilweise die Arbeit des Ausschusses bei den maltesischen Behörden bekannt zu machen und mit einigen Bürgern der Insel zusammenzutreffen, die bis dahin Petitionen an den Ausschuss gerichtet hatten. Der Vorsitzende führte auch mit dem maltesischen Bürgerbeauftragten und den Mitgliedern des Repräsentantenhauses nützliche Gespräche über die Tätigkeit des Ausschusses. Im Mittelpunkt des Besuches standen gründliche Nachforschungen zur Art und Weise, wie die Vogelrichtlinie in Bezug auf Zugvögelarten angewendet wird. Der Besuch erfolgte aufgrund von Petitionen, die von mehreren Vereinigungen und Einzelpersonen eingereicht wurden waren und in denen behauptet wird, die Jagd auf geschützte Vogelarten werde unzureichend kontrolliert es lägen mutmaßliche Verstöße gegen EU-Recht, wie es in der Vogel- und Habitat-Richtlinie niedergelegt ist, vor.
In Spanien konzentrierte sich die Delegation des Ausschusses darauf, die Behauptungen einer Reihe von Petenten betreffend die Weiterführung des Autobahnprojekts M30 in und um Madrid zu überprüfen. Das Parlament stellte das Recht der zuständigen Behörden in Madrid nicht in Frage, eine geeignete Verkehrsinfrastruktur zu entwickeln, die sie für erforderlich hielten. Jedoch hatten die Petenten darauf hingewiesen, dass europäische Rechtsvorschriften in Bezug auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens und zu Lärmbelästigung und Luftverschmutzung sowie möglicherweise zur öffentlichen Auftragsvergabe nicht in vollem Umfang eingehalten worden waren. Die Europäische Kommission leitete in einem getrennten Beschluss am 4. April Vertragsverletzungsverfahren ein. Die Mitglieder der Informationsreise trafen im Verlauf ihres Besuchs mit öffentlichen Behörden, Anwohnern, die von dem Projekt betroffen waren, und anderen interessierten Kreisen zusammen.
Ziel des Besuchs in Polen (Warschau und Posnan) war es, den Mitgliedern einen Überblick über die Maßnahmen der polnischen Regierung zur europäischen Integration Polens und zum Stand der Dinge zu verschaffen. Den Delegationsmitgliedern bot sich die Möglichkeit, mit dem neuen Vorsitzenden der Ausschüsse für europäische Angelegenheiten von Senat und Sejm sowie mit dem Präsidenten (Marschall) des polnischen Parlaments (Sejm) zusammenzutreffen. In Posnan besuchten die Mitglieder das von der Adam-Mickiewicz-Universität veranstaltete Seminar "Das europäische System zum Schutz der Menschenrechte", zu dem der Rektor der Universität, Prof. Dr. Stanislaw Lorenc, der Europäische Bürgerbeauftragte, Nikiforos Diamandouros, Prof. Dr. Pawel Bortkiewicz und Marcin Libicki, Vorsitzender, Redebeiträge beisteuerten. Während des Warschau-Besuchs traf die Delegation mit Petenten zusammen, die Petitionen betreffend den Verkehrskorridor "Via Baltica", die Ringstraße Warschau-Ost, die Seilbahn "Kuznice-Kasprowy Wierch" im Natura 2000-Schutzgebiet Hohe Tatra und die Umweltverträglichkeit der Ostsee-Gaspipeline eingereicht hatten.
Auf der Tagesordnung des Besuchs im Vereinigten Königreich standen als wichtigste Punkte ein Treffen im Büro des Europäischen Parlaments in London, um die Gründe zu erläutern, die den Petitionsausschuss veranlasst hatten, die Prüfung der Lloyd"s-Petitionen abzuschließen, sowie Konsultationen im Petitionsreferat am Amtssitz des Premierministers und die Erörterung der Multiple Sklerose-Themen mit den Petenten. Da eine Reihe neuer Petitionen Multiple Sklerose betrafen und angesichts der Wichtigkeit, den Bericht des Ausschusses vom Dezember 2003 weiter zu behandeln, hatte der Ausschuss das Thema auf seiner Sitzung im November erneut ausführlich erörtert. An der Diskussion beteiligten sich die frühere Berichterstatterin des Parlaments, Uma Aaltonen, Vertreter der Europäischen Multiple Sklerose-Plattform wie auch Vertreter von Multiple Sklerose-Gesellschaften aus den meisten EU-Ländern. Die Kommission und die finnische Präsidentschaft gaben Erklärungen zu den Fortschritten in Richtung auf einen Kodex bewährter Praktiken ab, den das Parlament in seiner Erschließung gefordert hatte.
Schlussfolgerungen
Dieser Bericht bietet einen Überblick über die wichtigsten Themen, die die Tätigkeit des Petitionsausschusses im Jahr 2006 kennzeichneten, und verweist auf seine Erfolge und auf die Bereiche, in denen weitere Fortschritte notwendig sind.
Die Arbeit des Ausschusses konzentrierte sich darauf, den Petenten optimale Abhilfemöglichkeiten zu verschaffen. Dabei hat der Ausschuss sich bemüht sicherzustellen dass Petitionen in transparenter und wirksamer Weise behandelt werden und dass die Bürger umfassende Antworten auf die von ihnen aufgeworfenen Probleme erhalten. Dabei sind die Beziehungen zu anderen europäischen Institutionen und Gremien und insbesondere zur Europäischen Kommission von größter Bedeutung. Einzelheiten zu spezifischen Fällen, Berichte, Stellungnahmen und Dokumente der Sitzungen des Petitionsausschusses sind auf seiner Website zugänglich.
Anlage I
Beim Europäischen Parlament eingegangene Petitionen
Jahr | Gesamtzahl | Zulässig | Unzulässig |
---|---|---|---|
2004 | 1002 | 623 | 379 |
2005 | 1032 | 628 | 318 |
2006 | 1021 | 667 | 354 |
Anlage II
Statistiken der 2006 eingegangenen Petitionen, aufgeschlüsselt nach Sprachen
Deutsch | 274 |
Englisch | 177 |
Spanisch | 127 |
Französisch | 69 |
Griechisch | 68 |
Italienisch | 68 |
Polnisch | 56 |
Niederländisch | 20 |
Portugiesisch | 18 |
Schwedisch | 11 |
Ungarisch | 7 |
Finnisch | 5 |
Slowakisch | 4 |
Tschechisch | 4 |
Dänisch | 3 |
Slowenisch | 2 |
Lettisch | 1 |
Estnisch | 1 |
ANLAGE III
Beim Ausschuss eingegangene Korrespondenz
Jahr | Eingegangene Schreiben | Übermittelte Schreiben |
---|---|---|
2004 | 3148 | 2728 |
2005 | 2145 | 2788 |
2006 | 2415 | 2550 |
Anlage IV
2006 im Ausschuss erörterte Petitionen (A-Punkte)
Anhängig | Abgeschlossen | Insgesamt | |
---|---|---|---|
Albanien | 0 | 1 | 1 |
Österreich | 2 | 3 | 5 |
Belgien | 8 | 6 | 14 |
Tschechische Republik | 3 | 0 | 3 |
Dänemark | 1 | 1 | 2 |
Finnland | 2 | 0 | 2 |
Frankreich | 17 | 8 | 25 |
Deutschland | 30 | 23 | 53 |
Griechenland | 29 | 12 | 41 |
Ungarn | 4 | 2 | 6 |
Irland | 14 | 4 | 18 |
Italien | 32 | 9 | 41 |
Kiribati | 0 | 1 | 1 |
Malta | 2 | 2 | 4 |
Niederlande | 5 | 4 | 9 |
Polen | 17 | 3 | 20 |
Portugal | 12 | 3 | 15 |
Rumänien | 0 | 1 | 1 |
Spanien | 36 | 30 | 66 |
Schweden | 2 | 1 | 3 |
Togo | 0 | 1 | 1 |
UK | 37 | 12 | 49 |
Insgesamt | 253 | 127 | 380 |
Ergebnis der Schlussabstimmung im Ausschuss
Datum der Annahme | 3.10.2007 | |
---|---|---|
Ergebnis der Schlussabstimmung | +: | 21 |
-: | 0 | |
0: | 0 | |
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder | Margrete Auken, Simon Busuttil, Carlos Carnero González, Michael Cashman, Proinsias De Rossa, Alexandra Dobolyi, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, David Hammerstein, Marian Harkin, Luis Herrero-Tejedor, Carlos José Iturgaiz Angulo, Lasse Lehtinen, Marcin Libicki, Mairead McGuinness, Miguel Angel Martínez Martínez, Maria Matsouka, Manolis Mavrommatis, Gay Mitchell, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Kathy Sinnott, Radu Tîrle | |
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen) | ||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
- 1 ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
- 2 ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
- 3 ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.
- 4 ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
- 5 ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
- 6 ABl. C 120 vom 12.4.1989, S. 90.
- 7 ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.
- 8 ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.
- 9 ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.
- 10 ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.
- 11 ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
- 12 ABl. C 120 vom 12.4.1989, S.90.
- 13 Dies war insbesondere der Fall bei den "Lloyd"s Names"-Petenten und den Petenten der Fremdsprachenlektoren "lettori", um nur zwei Beispiele zu nennen, die im Kommissionsbericht aufgeführt sind.